RS Vwgh 2005/6/29 2001/08/0053

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
AVG §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Solange das Gericht nicht als Hauptfrage über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abspricht, sondern diese Frage nur im Zusammenhang mit einer anderen Hauptfrage vorfrageweise beurteilt, ist die Verwaltungsbehörde gemäß § 38 AVG berechtigt und in Ermangelung eines anhängigen (Feststellungs-)Verfahrens über diese Vorfrage auch verpflichtet, diese privatrechtliche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0047, VwSlg 13723 A/1992).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080053.X04

Im RIS seit

26.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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