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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Solange das Gericht nicht als Hauptfrage über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abspricht, sondern diese Frage nur im Zusammenhang mit einer anderen Hauptfrage vorfrageweise beurteilt, ist die Verwaltungsbehörde gemäß § 38 AVG berechtigt und in Ermangelung eines anhängigen (Feststellungs-)Verfahrens über diese Vorfrage auch verpflichtet, diese privatrechtliche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0047, VwSlg 13723 A/1992).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080053.X04Im RIS seit
26.08.2005