RS Vwgh 2005/6/29 2004/04/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §74;
AVG §75;
EisbEG 1954 §44 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;

Rechtssatz

Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich grundsätzlich nach den §§ 74 f AVG, wonach - soweit nicht anderes bestimmt ist - jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Mangels davon abweichender Sonderregelungen für das Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 EnergiewirtschaftsG 1935 hat die belangte Behörde daher einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Vertretungskosten zu Recht verneint (hier wurde bescheidmäßig festgestellt, dass zu Gunsten einer näher bezeichneten Erdgashochdruckleitung die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes nicht zulässig sei; weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Partei zum Ersatz seiner rechtsfreundlichen Vertretungskosten zu verpflichten, abgewiesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040173.X03

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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