TE AsylGH Beschluss 2010/2/23 E8 237086-1/2008

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Veröffentlicht am 23.02.2010
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Spruch

E8 237.086-0/2008-6E

E8 237.086-1/2008-16E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau Schwarz über die Beschwerde des XXXX vom 09.05.2003, XXXX, StA. Türkei, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sowie über die Beschwerde vom 29.07.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2003, FZ. 02 30.068-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau Schwarz über die Beschwerde des römisch 40 vom 09.05.2003, römisch 40 , StA. Türkei, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sowie über die Beschwerde vom 29.07.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2003, FZ. 02 30.068-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

I. Der Beschwerde vom 09.05.2003 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gem. § 61 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs 1 AVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 09.05.2003 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gem. Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.

II. In Erledigung der Beschwerde vom 29.07.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2003, FZ. 02 30.068-BAE, wird der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG iVm § 61 Abs 2 AsylG 2005 in allen Spruchpunkten behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde vom 29.07.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2003, FZ. 02 30.068-BAE, wird der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in allen Spruchpunkten behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 14.10.2002 (Eingangsstempel des Bundesasylamtes) nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen schriftlichen Asylantrag (AS. 1).

Das Bundesasylamt setzte laut Aktenlage zunächst keine weiteren Verfahrensschritte.

2. Am 09.05.2003 langte beim UBAS ein "Devolutionsantrag gem. § 73 AVG" ein, in dem der BF vorbrachte, die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei bereits abgelaufen; er sei noch nicht einmal einvernommen worden und habe auch noch keine Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten. Im Übrigen stellte der BF seine Fluchtgründe dar und beantragte die Gewährung von Asyl bzw. allenfalls die Feststellung, dass seine Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung in die Türkei nicht zulässig ist.2. Am 09.05.2003 langte beim UBAS ein "Devolutionsantrag gem. Paragraph 73, AVG" ein, in dem der BF vorbrachte, die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei bereits abgelaufen; er sei noch nicht einmal einvernommen worden und habe auch noch keine Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten. Im Übrigen stellte der BF seine Fluchtgründe dar und beantragte die Gewährung von Asyl bzw. allenfalls die Feststellung, dass seine Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung in die Türkei nicht zulässig ist.

3. Mit Ladungsbescheid des BAA vom 16.06.2003 (AS. 15) wurde der BF zur Einvernahme am 24.07.2003 vor das BAA geladen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der BF erstmals zu seinen Fluchtgründen befragt (AS. 33 ff).

4. Mit Bescheid des BAA vom 25.07.2003 wurde der Asylantrag des BF aus näher dargelegten Gründen abgewiesen und seine Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (AS. 53 ff).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht aus näher dargestellten Gründen Beschwerde, ohne auf den zuvor gestellten Devolutionsantrag einzugehen (AS. 89 ff).

6. Mit Schreiben des AsylGH vom 08.07.2009 (OZ 12) wurde dem BAA der Devolutionsantrag des BF übermittelt und das BAA gleichzeitig aufgefordert, eine Stellungnahme hinsichtlich des Verschuldens an der Verzögerung abzugeben. Mit Schreiben vom 13.07.2009 wurde seitens des BAA (lediglich) im Wesentlichen vorgebracht, es sei ohnedies am 25.07.2003 ein Bescheid erlassen und das Verfahren "ordnungsgemäß abgehandelt" worden (OZ 14).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gem. § 61 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs 1 AVG)1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gem. Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG)

1.1. Gemäß 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.1.1. Gemäß 73 Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gem. Art 151 Abs 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom AsylGH weiterzuführen.Gem. Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom AsylGH weiterzuführen.

Gem. Art 129c Z 2 B-VG erkennt der AsylGH nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen.Gem. Artikel 129 c, Ziffer 2, B-VG erkennt der AsylGH nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen.

Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim AsylGH einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den AsylGH über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim AsylGH einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den AsylGH über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

1.2. Der BF brachte beim (damaligen) UBAS am 09.05.2003 einen Devolutionsantrag ein, über welchen der UBAS nicht (mehr) entschied. Aus Art 151 Abs 39 Z 4 B-VG, wonach am 1. Juli 2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom AsylGH weiterzuführen sind, folgt - in Verbindung mit der nunmehrigen Zuständigkeit des AsylGH zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen -, dass das seinerzeitige Verfahren betreffend den Devolutionsantrag des BF nunmehr als Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iSd Art 129c Z 2 B-VG vom AsylGH weiterzuführen ist.1.2. Der BF brachte beim (damaligen) UBAS am 09.05.2003 einen Devolutionsantrag ein, über welchen der UBAS nicht (mehr) entschied. Aus Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG, wonach am 1. Juli 2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom AsylGH weiterzuführen sind, folgt - in Verbindung mit der nunmehrigen Zuständigkeit des AsylGH zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen -, dass das seinerzeitige Verfahren betreffend den Devolutionsantrag des BF nunmehr als Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iSd Artikel 129 c, Ziffer 2, B-VG vom AsylGH weiterzuführen ist.

1.3. Der BF stellte am 14.10.2002 einen Asylantrag; über diesen Antrag wäre innerhalb von sechs Monaten - somit bis zum 14.04.2003 - vom Bundesasylamt zu entscheiden gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Asylantrages über diesen entschieden hat und ebenfalls zum Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages beim UBAS am 09.05.2003 den erstinstanzlichen Bescheid noch nicht erlassen hat. Aufgrund der Säumigkeit des Bundesasyalamtes erweist sich der Devolutionsantrag (nunmehr: die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) folglich als zulässig.1.3. Der BF stellte am 14.10.2002 einen Asylantrag; über diesen Antrag wäre innerhalb von sechs Monaten - somit bis zum 14.04.2003 - vom Bundesasylamt zu entscheiden gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Asylantrages über diesen entschieden hat und ebenfalls zum Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages beim UBAS am 09.05.2003 den erstinstanzlichen Bescheid noch nicht erlassen hat. Aufgrund der Säumigkeit des Bundesasyalamtes erweist sich der Devolutionsantrag (nunmehr: die Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) folglich als zulässig.

Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes abzuweisen wäre, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

1.4. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergibt, erfolgten nach Stellung des Asylantrages durch den BF am 14.10.2002 zunächst keine weiteren Schritte des Bundesasylamtes. Umstände, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, sind seitens des BAA nicht geltend gemacht worden. In dieser Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass das BAA vom AsylGH mit Schreiben vom 08.07.2009 (OZ 12) aufgefordert wurde, eine Stellungnahme hinsichtlich des Verschuldens an der Verzögerung abzugeben, woraufhin seitens des BAA mit Schreiben vom 13.07.2009 (lediglich) vorgebracht wurde, es sei ohnedies am 25.07.2003 ein Bescheid erlassen und das Verfahren "ordnungsgemäß abgehandelt" worden (OZ 14). Der erkennende Gerichtshof geht daher vom überwiegenden Verschulden des BAA aus, zumal nach Einlangen des Asylantrages des BF seitens des BAA zunächst keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden und die erstinstanzliche Entscheidung erst am 25.07.2003 erging.

1.5. Der Beschwerde vom 09.05.2003 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher gemäß § 61 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs 1 AVG stattzugeben.1.5. Der Beschwerde vom 09.05.2003 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattzugeben.

2. Zu Spruchpunkt II. (Behebung des Bescheids des Bundesaylamtes gem § 61 Abs 2 AsylG)2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Behebung des Bescheids des Bundesaylamtes gem Paragraph 61, Absatz 2, AsylG)

Der Devolutionsantrag (nunmehr: die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) ist am 09.05.2003 beim UBAS eingelangt. Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Wie oben ausgeführt, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Asylantrag aufgrund der Säumnis des BAA am 09.05.2003 auf den UBAS (nunmehr: AsylGH) über. Somit war das BAA zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides FZ 02 30.068-BAE am 25.07.2003 zur Entscheidung nicht mehr zuständig und war dieser Bescheid daher spruchgemäß in allen Spruchpunkten zu beheben.Der Devolutionsantrag (nunmehr: die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) ist am 09.05.2003 beim UBAS eingelangt. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Wie oben ausgeführt, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Asylantrag aufgrund der Säumnis des BAA am 09.05.2003 auf den UBAS (nunmehr: AsylGH) über. Somit war das BAA zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides FZ 02 30.068-BAE am 25.07.2003 zur Entscheidung nicht mehr zuständig und war dieser Bescheid daher spruchgemäß in allen Spruchpunkten zu beheben.

3. Klarstellend sei nochmals festgehalten, dass der AsylGH nunmehr die erforderlichen Schritte zur Entscheidung über den Asylantrag des BF einleiten wird; dem BAA kommt keine Zuständigkeit mehr zu.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Devolution, Entscheidungspflicht, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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