RS Vwgh 2005/6/29 2000/14/0194

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass nur der Spruch eines Bescheides und nicht dessen Begründung in Rechtskraft erwächst, ist es der Behörde nicht verwehrt, in ihrer Entscheidung auf eine andere Erledigung zu verweisen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Begründung dieser Erledigung auch in der späteren Entscheidung für zutreffend und zweckentsprechend hält.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140194.X02

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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