TE AsylGH Beschluss 2010/2/26 S21 411670-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §63 Abs5
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S21 411.670-1/2010-5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. M. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 10 00.507-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. M. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 10 00.507-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF wurde am 18.01.2010 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen unterzogen.

In Bezug auf den BF liegen EURODAC-Treffer in Bezug auf Italien XXXX und der Schweiz XXXX vor.In Bezug auf den BF liegen EURODAC-Treffer in Bezug auf Italien römisch 40 und der Schweiz römisch 40 vor.

Das BAA führte mit Italien Konsultationen und ersuchte den Partnerstaat um Wiederaufnahme des BF. Italien stimmte dem Ersuchen am 29.01.2010 zu.

Am 04.02.2010 wurde der BF von Organen des BAA einvernommen und brachte dabei vor, in Italien eine negative Entscheidung bekommen zu haben, weshalb er ausgereist sei. Über seine dagegen erhobene Berufung sei noch nicht entschieden. Wenn er nach Italien zurückkehren würde, würde sich alles wieder so wie bisher abspielen.

Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 04.02.2010, Zl 10 00.507-EAST-Ost gem. § 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 (1) (c) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 04.02.2010, Zl 10 00.507-EAST-Ost gem. Paragraph 5, (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 (1) (c) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich im Amt des BAA am 05.02.2010 ausgefolgt, womit die einwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begann.

Die Beschwerde wurde per Fax am 15.02.2010 beim Bundesasylamt - Außenstelle Traiskirchen eingebracht. Am selben Tag langte dieses Schriftstück auch beim BAA ein.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens wird festgestellt, dass der Verwaltungsakt keine Angaben enthält, die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben hat.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt. Gem. Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt. Gem. Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

§ 22 Abs 1 AsylG....Paragraph 22, Absatz eins, AsylG....

(2) ....

(3) Gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.(3) Gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

(4) ......

(5) .....

(6) .....

(7) .....

(8) ......

(9) ......

(10) ....

(11) ....

(12) Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung ist binnen einer Woche einzubringen.

Gem. § 61. (1) AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGem. Paragraph 61, (1) AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) ......

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(3a) .....

(4) ......

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde binnen einer Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist eine Beschwerde binnen einer Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:

"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt (§ 63 Abs. 5 AVG)."Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt (Paragraph 63, Absatz 5, AVG).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Beschwerde an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Beschwerde an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Im gegenständlichen Fall erweist sich die per Fax am 15.02.2010 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ. 10 00.507-EAST Ost, der laut Stempel auf dem zitierten Bescheid dem BF am 05.02.2010 durch persönliche Ausfolgung am Amt zugestellt wurde, als verspätet, da letzter Tag der Beschwerdefrist der 12.02.2010 war, sodass die Beschwerde beschlussgemäß zurückzuweisen war.

3. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG idgF entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei (außerhalb des Zulassungsverfahrens) zurückzuweisen war.3. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei (außerhalb des Zulassungsverfahrens) zurückzuweisen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten