Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C7 410703-1/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, FZ. 09 10.453-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, FZ. 09 10.453-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 31.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde noch am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 03.12.2009 beim Bundesasylamt niederschriftlich befragt.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 31.08.2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie Ende Juli 2009 gegen 15.00 oder 16.00 Uhr einen Streit in ihrem Dorf auf der Straße vor ihrem Haus mit der Frau ihres Liebhabers mit dem Vornamen XXXX gehabt habe, im Zuge dessen sie ihr mit einem Messer zwischen die Rippen gestochen habe. Die Ehefrau ihres Liebhabers sei zu Boden gefallen und habe geblutet. Die Beschwerdeführerin habe das Messer zu Boden geworfen und sei in das Haus gerannt, wo sie sich umgezogen habe. Als sie wieder aus ihrem Haus kam, sei die Frau immer noch am Boden gelegen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Bus nach XXXX zu einer Freundin gefahren, bei der sie bis zu 02.08.2009 geblieben sei. Den Namen dieser Freundin kenne sie nicht, sie sage "Schwester" zu ihr. Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie diese Frau getötet habe und sei aus diesem Grunde geflüchtet. Sie habe Angst vor der Polizei. Am 02.08.2009 sei sie von Fuzhou mit einem LKW nach Peking gefahren und von dort einige Tage später weiter mit dem Zug nach Moskau. Sie sei illegal aus China ausgereist; einen Reisepass habe sie nie besessen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie an, dass ihre Eltern in China leben und sie von 1985 bis 2009 als selbstständige Landwirtin tätig gewesen sei.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 31.08.2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie Ende Juli 2009 gegen 15.00 oder 16.00 Uhr einen Streit in ihrem Dorf auf der Straße vor ihrem Haus mit der Frau ihres Liebhabers mit dem Vornamen römisch 40 gehabt habe, im Zuge dessen sie ihr mit einem Messer zwischen die Rippen gestochen habe. Die Ehefrau ihres Liebhabers sei zu Boden gefallen und habe geblutet. Die Beschwerdeführerin habe das Messer zu Boden geworfen und sei in das Haus gerannt, wo sie sich umgezogen habe. Als sie wieder aus ihrem Haus kam, sei die Frau immer noch am Boden gelegen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Bus nach römisch 40 zu einer Freundin gefahren, bei der sie bis zu 02.08.2009 geblieben sei. Den Namen dieser Freundin kenne sie nicht, sie sage "Schwester" zu ihr. Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie diese Frau getötet habe und sei aus diesem Grunde geflüchtet. Sie habe Angst vor der Polizei. Am 02.08.2009 sei sie von Fuzhou mit einem LKW nach Peking gefahren und von dort einige Tage später weiter mit dem Zug nach Moskau. Sie sei illegal aus China ausgereist; einen Reisepass habe sie nie besessen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie an, dass ihre Eltern in China leben und sie von 1985 bis 2009 als selbstständige Landwirtin tätig gewesen sei.
Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.12.2009 gab sie an, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus China in ihrem Elternhause in ihrem Heimatdorf gewohnt habe; dies bestätigte sie auch nach nochmaliger Nachfrage. Ihr Vater lebe noch in China, ihre Mutter sei bereits verstorben, wann, wisse sie nicht. Sie sei im vierundzwanzigsten Lebensjahr der Beschwerdeführerin gestorben. Die Beschwerdeführerin sei sechs Jahre in die Grundschule gegangen, welche sie mit ihrem siebten Lebensjahr begonnen habe und danach ein Jahr in die Hauptschule. Sie könne aber nicht sagen, wann und in welchem Jahr dies gewesen sei. Sie wisse auch nicht, in welchem Jahr sie mit der Schule fertig geworden sei. Nach Vorhalt, dass sie offensichtlich bei grundlegenden persönlichen Daten die Unwahrheit sage, meinte sie, dass sie im Dorf lebe und sich nicht alles merken könne. Ihr Vater sei 57 Jahre alt und habe am 20. März Geburtstag. Im März 2010 werde er 58. Sie sei 1981 in die Schule eingetreten und habe 1986 oder 1987 die Schule beendet. Zu Schulbeginn sei sie sieben Jahre alt gewesen. Der Vorname ihres Vaters laute XXXX. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung den Namen XXXX genannt habe, erwiderte sie, dass dies nicht stimme. Sie sei das damals nicht gefragt worden. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung auch erklärt habe, dass ihre Mutter noch lebe und 57 Jahre alt sei, entgegnete sie, dass diese schon länger verstorben sei, und zwar in ihrem vierundzwanzigsten Lebensjahr, als ihre Mutter ca. 34 oder 35 Jahre alt gewesen sei, und dass das mit 57 Jahren angegebene Alter ihrer Mutter ein Tippfehler gewesen sein müsse. Beruflich habe sie in China als Bäuerin in der Landwirtschaft gearbeitet. Auf Aufforderung, diese Landwirtschaft näher zu beschreiben, erklärte die Beschwerdeführerin, in Wirklichkeit gar nicht gearbeitet zu haben und das nicht beschreiben zu können. Es sei ihr gesagt worden, dass sie angeben solle, als Bäuerin tätig gewesen zu sein. Ein Mann in Traiskirchen habe ihr das geraten. Sie sei 37 Jahre alt und sei am XXXX geboren. Danach korrigierte sie sich dahingehend, dass sie doch am XXXX Geburtstag habe. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin somit vorsätzlich mehrmals ein falsches Geburtsdatum genannt habe, meinte sie, dass es eine Tatsache sei. Sie bleibe aber dabei, sie habe nicht gelogen. Sie habe in China von ihrem Mann und ihren Eltern gelebt und habe gelegentlich auch gearbeitet, und zwar sei sie verschiedenen Tätigkeiten, beispielsweise als Verkäuferin, als Aushelferin in einem Bekleidungsgeschäft, nachgegangen. Zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Ihr Mann heiße XXXX und sei 47 Jahre alt. Sein Geburtsdatum wisse sie nicht. Sie seien nicht standesamtlich verheiratet, sondern sie hätten nur zusammen gelebt. Seit wann sie zusammengelebt haben, könne sie nicht sagen. Es seien über zehn Jahre gewesen, mehr wisse sie nicht. Die Namen der Eltern ihres Lebensgefährten kenne sie nicht. Er sei beruflich ein Geschäftsmann. Was konkret er mache, wisse sie nicht. Er betreibe viele Geschäfte. Auf die Frage, was ihre Eltern arbeiten, erklärte sie, dass ihre Eltern nicht arbeiten würden. Ihre Mutter sei verstorben und ihr Vater sei in einem staatlichen Betrieb als Arbeiter beschäftigt gewesen. Sie wisse nicht, was er genau arbeite.Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.12.2009 gab sie an, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus China in ihrem Elternhause in ihrem Heimatdorf gewohnt habe; dies bestätigte sie auch nach nochmaliger Nachfrage. Ihr Vater lebe noch in China, ihre Mutter sei bereits verstorben, wann, wisse sie nicht. Sie sei im vierundzwanzigsten Lebensjahr der Beschwerdeführerin gestorben. Die Beschwerdeführerin sei sechs Jahre in die Grundschule gegangen, welche sie mit ihrem siebten Lebensjahr begonnen habe und danach ein Jahr in die Hauptschule. Sie könne aber nicht sagen, wann und in welchem Jahr dies gewesen sei. Sie wisse auch nicht, in welchem Jahr sie mit der Schule fertig geworden sei. Nach Vorhalt, dass sie offensichtlich bei grundlegenden persönlichen Daten die Unwahrheit sage, meinte sie, dass sie im Dorf lebe und sich nicht alles merken könne. Ihr Vater sei 57 Jahre alt und habe am 20. März Geburtstag. Im März 2010 werde er 58. Sie sei 1981 in die Schule eingetreten und habe 1986 oder 1987 die Schule beendet. Zu Schulbeginn sei sie sieben Jahre alt gewesen. Der Vorname ihres Vaters laute römisch 40 . Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung den Namen römisch 40 genannt habe, erwiderte sie, dass dies nicht stimme. Sie sei das damals nicht gefragt worden. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung auch erklärt habe, dass ihre Mutter noch lebe und 57 Jahre alt sei, entgegnete sie, dass diese schon länger verstorben sei, und zwar in ihrem vierundzwanzigsten Lebensjahr, als ihre Mutter ca. 34 oder 35 Jahre alt gewesen sei, und dass das mit 57 Jahren angegebene Alter ihrer Mutter ein Tippfehler gewesen sein müsse. Beruflich habe sie in China als Bäuerin in der Landwirtschaft gearbeitet. Auf Aufforderung, diese Landwirtschaft näher zu beschreiben, erklärte die Beschwerdeführerin, in Wirklichkeit gar nicht gearbeitet zu haben und das nicht beschreiben zu können. Es sei ihr gesagt worden, dass sie angeben solle, als Bäuerin tätig gewesen zu sein. Ein Mann in Traiskirchen habe ihr das geraten. Sie sei 37 Jahre alt und sei am römisch 40 geboren. Danach korrigierte sie sich dahingehend, dass sie doch am römisch 40 Geburtstag habe. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin somit vorsätzlich mehrmals ein falsches Geburtsdatum genannt habe, meinte sie, dass es eine Tatsache sei. Sie bleibe aber dabei, sie habe nicht gelogen. Sie habe in China von ihrem Mann und ihren Eltern gelebt und habe gelegentlich auch gearbeitet, und zwar sei sie verschiedenen Tätigkeiten, beispielsweise als Verkäuferin, als Aushelferin in einem Bekleidungsgeschäft, nachgegangen. Zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Ihr Mann heiße römisch 40 und sei 47 Jahre alt. Sein Geburtsdatum wisse sie nicht. Sie seien nicht standesamtlich verheiratet, sondern sie hätten nur zusammen gelebt. Seit wann sie zusammengelebt haben, könne sie nicht sagen. Es seien über zehn Jahre gewesen, mehr wisse sie nicht. Die Namen der Eltern ihres Lebensgefährten kenne sie nicht. Er sei beruflich ein Geschäftsmann. Was konkret er mache, wisse sie nicht. Er betreibe viele Geschäfte. Auf die Frage, was ihre Eltern arbeiten, erklärte sie, dass ihre Eltern nicht arbeiten würden. Ihre Mutter sei verstorben und ihr Vater sei in einem staatlichen Betrieb als Arbeiter beschäftigt gewesen. Sie wisse nicht, was er genau arbeite.
Zu ihrer Ausreise schilderte sie, sie sei am 02.08.2009 mit dem Bus nach Peking gefahren und die Fahrzeit habe ca. drei bis vier Stunden betragen. Danach sei sie mit dem Zug weiter nach Moskau gereist. Wie lange sie von Peking nach Moskau gefahren sei, wisse sie nicht. Sie habe erstmals Kontakt mit dem Schlepper am 02.08.2009 in einer Parkanlage in der Stadt Fuzhou aufgenommen. Erst habe ihr Vater mit diesem Kontakt aufgenommen und zwar am selben Tag. Ihr Vater habe den Schlepper angerufen und gesagt, dass die Beschwerdeführerin ausreisen müsse und sie hätten den Treffpunkt im Park zwischen 15.00 und 16.00 Uhr vereinbart. Am selben Tag sei sie von zu Hause zu diesem Treffpunkt gefahren und danach weitergereist. Sie habe einen Betrag von 100.000 RMB für die Reise bezahlt, welchen sie von ihrem Vater erhalten habe. Es wäre möglich, dass er es von Verwandten ausgeborgt habe. Es sei möglich, dass ihr Vater den Schlepper schon länger gekannt habe, genau wisse sie es nicht. Sie habe ihren echten Personalausweis nicht auf die Reise mitgenommen und habe auch keine falschen Ausweise bekommen. Sie habe nie ein anderes Dokument bei der Reise gehabt, mit dem Bus habe man das nicht gebraucht, auch nicht, wenn man nach Russland reist. Wie sie die Grenzkontrollen passieren konnte, wisse sie nicht. Der Schlepper habe das gemacht, sie sei in der Nacht gegangen.
Sie habe deshalb in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil sie am 30.08.2009 nach Österreich gekommen sei und hier eine Chinesin getroffen habe, welche sagte, dass sie einen Asylantrag stellen solle. Sonst wolle sie nichts vorbringen. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin befürchte im Falle einer Rückkehr nach China, fragte sie, ob sie nach China zurückkehren könne. Nach neuerlicher Wiederholung der Frage, sagte sie aus, dass sie illegal aus China ausgereist sei und wahrscheinlich festgenommen werden könnte, wenn sie jetzt zurückkehre. Sie sei in China keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden in China gehabt. Es liege kein Haftbefehl gegen sie vor und sie werde nicht gerichtlich gesucht. Es habe keinen einzigen diesbezüglichen Vorfall gegeben. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin eigentlich aus China ausgereist sei, machte sie geltend, dass sie in China absichtlich jemanden verletzt habe. Dies sei Ende Juli 2009 passiert. Sie habe einen Streit mit der Ehefrau ihres Freundes gehabt und habe diese unabsichtlich mit einem Messer verletzt. Der Vorfall habe sich vor ihrer Haustür am 20. Juli gegen 15.00 oder 16.00 Uhr zugetragen. Die Frage, ob sie also ein Messer aus dem Haus geholt habe und die Frau ihres Liebhabers niedergestochen habe, bejahte sie. Diese sei dann verstorben. Wie die Frau heiße, wisse sie nicht. Als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den Ablauf dieses Vorfalls genau zu beschreiben, schilderte sie, dass deren Mann ihr Freund gewesen sei und sie gestritten hätten; wahrscheinlich sei diese aus Eifersucht zu ihr gekommen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihr gestritten, sei ins Haus gegangen, habe ein Messer geholt und habe es ihr in den Bauch gestochen. Dann sei diese niedergefallen, die Beschwerdeführerin sei ins Haus zurückgegangen, habe sich umgezogen und sei dann von zu Hause weggegangen zu einer Bekannten. Ihr Freund wisse das nicht. Auf die Frage, ob ihr Freund nicht dabei gewesen sei, antwortete sie "doch" und korrigierte sich dann kurz danach wiederum dahingehend, dass er doch nicht dabei war.
Zu ihrer Situation in Österreich führte die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich habe, nicht in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebe, nicht deutsch spreche und von ihrer Unterkunftgeberin unterstützt werde. Diese gebe ihr aber kein Geld, sondern müsse sie ihr beim Arbeiten helfen. Sie führe Reinigungsarbeiten für sie durch.
2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. In Spruchpunkt IV wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt.
Die Verwaltungsbehörde traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Bericht des Auswärtigen Amtes (AA), Stand: Februar 2009; ÖB Peking, April 2009; US Department of State (USDOS), 25.02.2009) zur allgemeinen Lage in China.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet: Die Beschwerdeführerin habe zunächst unrichtige Angaben über ihre wahre Identität gemacht. So habe sie am 31.08.2009 deutlich (mehrmals) und am 03.12.2009 angegeben, dass sie genau am XXXX geboren sei. Aufgrund von massiv aufgetretenen Widersprüchen bezogen auf ihre Schulbildung, Altersangaben und Aussagen über ihre Eltern sowie aufgrund einer vorgetäuschten völligen Unwissenheit über ihre persönlichen Daten habe sie am 03.12.2009 erklärt, dass ihr "richtiges Geburtsdatum" doch der XXXX sei und sie genau 37 Jahre alt sei. Dass die Beschwerdeführerin somit genau den Tag der Einvernahme als Geburtsdatum vorbrachte, obwohl sie zuvor den XXXX als ihr Geburtsdatum nannte, hätte ihre vorsätzliche Täuschungsabsicht klar erkennen lassen. Bestätigt werde dies durch ihre völlig widersprüchlichen Angaben zu ihren Eltern. So hätte sie am 31.08.2009 den Namen ihres Vaters mit XXXX angeführt, welcher ca. 87 Jahre alt sei. Ihre Mutter sei 57 Jahre alt und beide Elternteile würden an der Wohnadresse in China leben. Am 03.12.2009 behauptete sie aber wiederum, dass der Name ihres Vaters XXXX laute und dieser 57 Jahre alt sei, sowie dass ihre Mutter bereits verstorben sei. Sie habe überdies mehrfach Schwierigkeiten gehabt, konkret anzugeben, wann ihre Mutter tatsächlich verstorben sei und sprechen diese unrichtigen Aussagen über ihre Identität und ihre familiären Verhältnisse gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit.Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet: Die Beschwerdeführerin habe zunächst unrichtige Angaben über ihre wahre Identität gemacht. So habe sie am 31.08.2009 deutlich (mehrmals) und am 03.12.2009 angegeben, dass sie genau am römisch 40 geboren sei. Aufgrund von massiv aufgetretenen Widersprüchen bezogen auf ihre Schulbildung, Altersangaben und Aussagen über ihre Eltern sowie aufgrund einer vorgetäuschten völligen Unwissenheit über ihre persönlichen Daten habe sie am 03.12.2009 erklärt, dass ihr "richtiges Geburtsdatum" doch der römisch 40 sei und sie genau 37 Jahre alt sei. Dass die Beschwerdeführerin somit genau den Tag der Einvernahme als Geburtsdatum vorbrachte, obwohl sie zuvor den römisch 40 als ihr Geburtsdatum nannte, hätte ihre vorsätzliche Täuschungsabsicht klar erkennen lassen. Bestätigt werde dies durch ihre völlig widersprüchlichen Angaben zu ihren Eltern. So hätte sie am 31.08.2009 den Namen ihres Vaters mit römisch 40 angeführt, welcher ca. 87 Jahre alt sei. Ihre Mutter sei 57 Jahre alt und beide Elternteile würden an der Wohnadresse in China leben. Am 03.12.2009 behauptete sie aber wiederum, dass der Name ihres Vaters römisch 40 laute und dieser 57 Jahre alt sei, sowie dass ihre Mutter bereits verstorben sei. Sie habe überdies mehrfach Schwierigkeiten gehabt, konkret anzugeben, wann ihre Mutter tatsächlich verstorben sei und sprechen diese unrichtigen Aussagen über ihre Identität und ihre familiären Verhältnisse gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit.
Auch ihr Fluchtvorbringen gestaltete sich als widersprüchlich und keinesfalls glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe am 31.08.2009 ausgesagt, dass sie eine Kontrahentin mit einem Messer absichtlich niedergestochen hätte, welche folglich verstorben sei, und die Beschwerdeführerin nunmehr Angst vor den Behörden in China habe. Am 03.12.2009 erklärte sie jedoch, dass sie lediglich deswegen einen Asylantrag eingebracht hätte, da ihr eine Bekannte dazu geraten hätte. Sie würde im Falle einer Rückkehr nach China nur Konsequenzen wegen ihrer illegalen Ausreise befürchten. Sonst hätte sie keine Probleme mit den Behörden in China gehabt und würde weder ein Haftbefehl existieren noch würde sie gerichtlich gesucht werden. Es hätte nie einen konkreten Vorfall in China gegeben. Erst am Ende der Einvernahme am 03.12.2009 machte sie geltend, jemanden mit einem Messer verletzt zu haben, weswegen sie doch behördlich gesucht werden würde. Die Beschwerdeführerin sei allerdings nicht in der Lage gewesen, fließend und konkret Aussagen über diesen behaupteten Vorfall zu tätigen und nähere Details zu nennen. Auch vermochte sie nicht, nähere Hintergründe über ihren Freund bzw. Lebensgefährten zu machen. Sie würde weder sein genaues Geburtsdatum noch seine Eltern kennen und würde nicht wissen, was er beruflich konkret mache. Sie haben pauschal angeführt, dass er Geschäftsmann sei. Zudem äußerte sie sich nicht stimmig bezüglich des Umstandes, ob sie mit ihrem Freund zusammengelebt habe oder nicht. Ebenso widersprüchlich erwies sich ihre Darstellung des Vorfalles, da die Beschwerdeführerin zuerst behauptete, dass ihr Lebensgefährte bei dem Streit mit seiner Ehegattin dabei gewesen sei und sich danach dahingehend korrigierte, dass er doch nicht anwesend gewesen sei. Dass sie auch den Namen der Ehegattin nicht wusste, bestätigt die angenommene Unglaubwürdigkeit. Hinzu kommt, dass sie zu ihrer beruflichen Tätigkeit und zu ihren Aufenthalten vor ihrer Ausreise unterschiedliche Angaben machte.
Seitens der Verwaltungsbehörde sei auch eine Internetrecherche über den behaupteten Vorfall durchgeführt worden und konnte ein derartiger Vorfall in besagtem Zeitraum (Juli 2009) nicht verifiziert werden.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden kann. Davon, dass praktisch jedem, der in die Volksrepublik China abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in China über familiäre und soziale Beziehungen verfüge und es ihr zuzumuten sei, sich künftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in China den Lebensunterhalt zu sichern.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden kann. Davon, dass praktisch jedem, der in die Volksrepublik China abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in China über familiäre und soziale Beziehungen verfüge und es ihr zuzumuten sei, sich künftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in China den Lebensunterhalt zu sichern.
Zu Spruchpunkt III legte die Verwaltungsbehörde dar, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen in Österreich hat und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Verwaltungsbehörde dar, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen in Österreich hat und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden.
3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und hinsichtlich der vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche der Beschwerdeführerin lediglich erwähnt wurde, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin keine richtigen Angaben zu ihrer Identität gemacht habe und der Grund darin liege, dass sie Angst gehabt habe, bei einer Rückkehr nach China von den Behörden verhaftet zu werden. Sonst hätte sie ihre Fluchtgründe genau geschildert und hätte ihr Asyl gewährt werden müssen. Weiters wurde auf einen Artikel im Spiegel Online verwiesen, in welchem über Folter in China geschrieben wurde. Zudem gehe aus einem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 hervor, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt werden würden. Diese Feststellungen würden im Gegensatz zu den bagatellisierenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid stehen. Weiters wurde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Manfred Nowak sowie auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom November 2006 hingewiesen, aus welchen ebenso hervorgehe, dass in China völlige Behördenwillkür bestehe. Ferner wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Gefahr laufe, in ein Internierungs- oder Umerziehungslager gesteckt zu werden. Außerdem hätte ein Experte mit speziellem Fachwissen zu China herangezogen oder eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in China gestellt werden müssen. Es hätte in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin recherchiert werden müssen und wurden Fragen angeführt, auf welche vom Bundesasylamt nicht eingegangen worden sei und welche vor Ort abzuklären seien.
4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters"):Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):
Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin stand es der Beschwerdeführerin jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) zu kontaktieren und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörde/den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle der Beschwerdeführerin ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass diese durch ihre Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung ihrer Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass die Beschwerdeführerin durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin stand es der Beschwerdeführerin jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) zu kontaktieren und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörde/den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle der Beschwerdeführerin ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass diese durch ihre Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung ihrer Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass die Beschwerdeführerin durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.
Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen der Beschwerdeführerin an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG 2005). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG 2005 bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen der Beschwerdeführerin an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG 2005). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.
Spruchpunkt II: Abweisung der Beschwerde:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.08.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.08.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt und sie konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Auf die vom Bundesasylamt aufgezeigte mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeschrift nicht näher eingegangen, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Angst bei einer Rückkehr verhaftet zu werden, falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht habe und ansonsten ihre Fluchtgründe konkret geschildert habe sodass ihr Asyl zu gewähren wäre. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit unter 3. verwiesen. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin geht weiters das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Expertengutachten) oder einer Auskunft der ÖB Peking bzw. die Durchführung einer Recherche in der Heimatgemeinde (unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift angeführten Fragen) nicht geboten. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die von der Verwaltungsbehörde auf Grundlage von aktuellen Berichten (u.a. Bericht des Auswärtigen Amtes (AA), Stand:
Februar 2009, welcher bereits für sich genommen eine taugliche Entscheidungsgrundlage bildet) getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend (vgl. auch unten 4.). Insofern erscheint auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde zitierten Artikel des Spiegel Online sowie dem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses über Folter in China nicht erforderlich, stehen diese zum einen inhaltlich mit dem Bericht des AA in Einklang, aus welchem ebenso hervorgeht, dass die Gefahr von Folter nicht ausgeschlossen werden kann, und könnte zum anderen die erfolgte Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig dadurch nicht berührt werden. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.Februar 2009, welcher bereits für sich genommen eine taugliche Entscheidungsgrundlage bildet) getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend vergleiche auch unten 4.). Insofern erscheint auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde zitierten Artikel des Spiegel Online sowie dem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses über Folter in China nicht erforderlich, stehen diese zum einen inhaltlich mit dem Bericht des AA in Einklang, aus welchem ebenso hervorgeht, dass die Gefahr von Folter nicht ausgeschlossen werden kann, und könnte zum anderen die erfolgte Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig dadurch nicht berührt werden. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.
3. Die geltend gemachten Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.
Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie schon vom Bundesasylamt ausgeführt, widersprüchliche, nicht kohärente und nicht nachvollziehbare Angaben zu ihrem Geburtsdatum, ihren familiären Verhältnissen bzw. ihren Eltern sowie ihrer Arbeit bzw. ihrem Beruf machte, was eindeutig auf eine Täuschungsabsicht über ihre Identität schließen lässt.
Auch ihre Aussagen zu ihren Fluchtgründen erwiesen sich als (offensichtlich) vage, widersprüchlich und nicht plausibel. Im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt erklärte die Beschwerdeführerin zuerst ausdrücklich - selbst nach Nachfrage -, dass sie nie Probleme mit der Polizei in China gehabt habe und es keinen einzigen Vorfall diesbezüglich gegeben habe, dass kein Haftbefehl gegen sie bestehe und kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig sei und sie nicht gesucht werde. Auch erstattete sie kein konkretes Fluchtvorbringen. Erst am Ende der Einvernahme machte sie geltend, die Frau ihres Freundes bzw. Lebengefährten mit dem Messer verletzt und getötet zu haben. Ihre diesbezüglichen Aussagen gestalteten sich als äußerst oberflächlich und wenig detailreich und stellte sie den Vorfall mit der Ehefrau ihres Freundes nicht näher dar. Ihre Angaben erschöpften sich in kurzen Antworten und bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich erlebt wurden. Auch äußerte sie sich widersprüchlich zu dem Umstand, ob ihr Freund bei diesem Vorfall mit der Ehefrau anwesend gewesen ist oder nicht. Ihr Unvermögen, nähere Auskünfte zu ihrem Freund bzw. Lebensgefährten und seinen Lebensumständen zu machen sowie den Namen seiner Ehefrau zu nennen, obwohl sie gemäß eigenen Angaben 10 Jahre lang mit ihm zusammen gewesen sein will, spricht eindeutig für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Außerdem muss die Darstellung der Verletzung der Ehefrau, welche zu deren Tod geführt haben soll, als nicht plausibel und nicht realitätsnah bezeichnet werden. So erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der geschilderten Weise die Ehefrau vor ihrem Haus niedergestochen hat, diese dort liegen gelassen hat, ins Haus gegangen ist, sich dort umgezogen hat und dann zu einer Freundin, welche sie nicht einmal namentlich nennen konnte, geflüchtet ist - all dies offenbar unbeobachtet bzw. ohne dass jemand die Frau gefunden hat -, obwohl die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass jemand die Polizei informiert hat und sie festgenommen wird.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihr keine Verfolgung droht.
Demnach war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Demnach war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.4. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Es haben sich weiters keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich war. Außerdem ist davon auszugehen, dass, auch wenn sie nicht stimmige Angaben zu ihren Familienangehörigen in China machte, Verwandte der Beschwerdeführerin in China leben und sie über ein soziales Netz in ihrem Heimatland verfügt.Es haben sich weiters keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich war. Außerdem ist davon auszugehen, dass, auch wenn sie nicht stimmige Angaben zu ihren Familienangehörigen in China machte, Verwandte der Beschwerdeführerin in China leben und sie über ein soziales Netz in ihrem Heimatland verfügt.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Bericht des AA, Stand Februar 2009) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann weder eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sowohl zu ihrer Ausreise (ohne Dokumente) und dem Schlepper als auch zu ihrem Fluchtvorbringen als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes vergleiche Bericht des AA, Stand Februar 2009) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann weder eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sowohl zu ihrer Ausreise (ohne Dokumente) und dem Schlepper als auch zu ihrem Fluchtvorbringen als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich jüngst in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit etwa sechs Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung ihrer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer (vgl. dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke; sie ist nach Entlassung aus der Schubhaft wegen Hungerstreiks in Österreich nicht gemeldet. Sie hat keine Deutschkenntnisse. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit etwa sechs Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung ihrer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer vergleiche dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke; sie ist nach Entlassung aus der Schubhaft wegen Hungerstreiks in Österreich nicht gemeldet. Sie hat keine Deutschkenntnisse. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
6. Bei gegenständlicher Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu Spruchpunkt IV des Bescheides.6. Bei gegenständlicher Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier des Bescheides.
7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
11.03.2010