RS Vwgh 2005/6/30 2004/20/0238

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass nach einer rechtswidrigen Kassation durch die Berufungsbehörde die wieder zuständig gewordene Erstbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt, ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der Bekämpfung der aufhebenden Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof. (Hier: rechtswidrige Behebung des erstinstanzlichen Bescheides "in Erledigung" der Berufung "im Grunde des § 8 AsylG" durch den unabhängigen Bundesasylsenat.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200238.X01

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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