Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters ist somit gegenständlich, wo sich die Gewaltbereitschaft des mehrfach vorbestraften Beschwerdeführers offenbar bereits etliche Male gegen seine Familienangehörigen gerichtet hat, schon allein deshalb davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich wohl eher eine Gefährdung des Kindeswohls bedeutete, als dass die Aufrechterhaltung eines - ohnehin nur auf dem Papier - bestehenden Familienlebens einen positiven Aspekt im Leben des minderjährigen Sohnes darstellen würde.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, häusliche Gewalt, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
16.03.2010