RS AsylGH 2010/3/2 D9 256719-3/2010

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Veröffentlicht am 02.03.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters ist somit gegenständlich, wo sich die Gewaltbereitschaft des mehrfach vorbestraften Beschwerdeführers offenbar bereits etliche Male gegen seine Familienangehörigen gerichtet hat, schon allein deshalb davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich wohl eher eine Gefährdung des Kindeswohls bedeutete, als dass die Aufrechterhaltung eines - ohnehin nur auf dem Papier - bestehenden Familienlebens einen positiven Aspekt im Leben des minderjährigen Sohnes darstellen würde.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, häusliche Gewalt, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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