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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1 Abs2;Rechtssatz
Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes - z.B. in Form einer Pacht oder eines Fruchtgenussrechtes oder ähnlicher Rechte - reicht allein nicht aus, um von einer Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sprechen zu können. Es müssen hiezu noch besondere Umstände kommen, die der Abgabepflichtigen eine solche Stellung einräumen, die eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes auf eigene Rechnung ermöglichen. Im Beschwerdefall erfolgte die Übergabe des Betriebes samt Grundstück, auf dem sich der Betrieb befindet und das zum Betriebsvermögen gehört, von den Eltern auf die Tochter (Abgabepflichtige). Die Übergabe war bei Vertragsabschluss bereits mehr als neun Monate vollzogen. Eine zeitliche Befristung erfolgte nicht. Es handelt sich um einen "Übergabsvertrag", der es nahe legt, dass mit der Übergabe der Betriebe eine Dauerlösung herbeigeführt werden sollte. Dafür spricht auch die vertraglich erklärte Absicht der Eltern, das zivilrechtliche Eigentum "spätestens mit dem Tod" übertragen zu wollen. Überdies wurde ein "Belastungs- und Veräußerungsverbot" der Liegenschaft zu Gunsten der Abgabepflichtigen eingeräumt. Die Abgabepflichtige hat weiters nicht nur die Verbindlichkeiten der Betriebe, sondern auch ein Höchstbetragspfandrecht, hinsichtlich dessen die Übergeber schad- und klaglos zu halten sind, sowie die Verpflichtung zur "Erhaltung des auf der Übergabsliegenschaft" errichteten Hauses übernommen. Auf Grund dieser besonderen Umstände konnte die Behörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Rechtsvorgang ausgehen, der es der Abgabepflichtigen wirtschaftlich ermöglicht, das Betriebsgrundstück (samt Betrieb) im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG auf eigene Rechnung zu verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160250.X03Im RIS seit
22.08.2005Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013