RS Vwgh 2005/6/30 2003/18/0189

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch die von der Behörde vertretene Auffassung, es werde durch die Ausweisung nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Fremden, auf Grund der Dauer seines Aufenthalts und seiner Berufstätigkeit, eingegriffen, nicht geteilt werden kann, so wird der Fremde durch diese Verkennung der Rechtslage nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die Behörde in weiterer Folge dennoch eine Prüfung unter dem Blickwinkel des § 37 Abs 1 FrG 1997 vorgenommen hat (Hinweis E 8.3.2005, 2005/18/0044).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180189.X01

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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