Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §33 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch die von der Behörde vertretene Auffassung, es werde durch die Ausweisung nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Fremden, auf Grund der Dauer seines Aufenthalts und seiner Berufstätigkeit, eingegriffen, nicht geteilt werden kann, so wird der Fremde durch diese Verkennung der Rechtslage nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die Behörde in weiterer Folge dennoch eine Prüfung unter dem Blickwinkel des § 37 Abs 1 FrG 1997 vorgenommen hat (Hinweis E 8.3.2005, 2005/18/0044).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180189.X01Im RIS seit
03.08.2005