Norm
AsylG 2005 §66Spruch
C2 410901-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zl. 09 08.639/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zl. 09 08.639/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 20.7.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte am 24.7.2009 zugelassen wurde (Verwaltungsakt, S. 39).
Dem seit 13.8.2009 obdachlos gemeldetem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 22.9.2009 ausdrücklich mitgeteilt, dass es bei der von ihm gewählten Kontaktstelle immer wieder zu Zustellproblemen kommen würde und er hierdurch "verfahrensrechtlich zu Schaden" kommen könne. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 65 ff.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Az.: 09 08.639-BAE, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Zum Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 89 ff) verwiesen.
Der Bescheid wurde durch ein Postorgan zugestellt, das am 13.10.2009 einen Zustellversuch unternahm und ab 14.10.2009 den Bescheid am Postamt XXXX zur Abholung hinterlegte (siehe den Zustellschein, Verwaltungsakt, S. 144).Der Bescheid wurde durch ein Postorgan zugestellt, das am 13.10.2009 einen Zustellversuch unternahm und ab 14.10.2009 den Bescheid am Postamt römisch 40 zur Abholung hinterlegte (siehe den Zustellschein, Verwaltungsakt, S. 144).
Mit am 9.11.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte verloren hätte und daher nicht an das Schriftstück hätte gelangen können. Der Beschwerdeführer sei erst zu spät auf die Idee gebracht worden, eine Verlustanzeige zu machen. Diese wäre daher erst am 2.11.2009 erfolgt, an diesem Tage hätte der Beschwerdeführer dann auch den Bescheid erhalten. Es läge daher allenfalls ein geringes Verschulden an der Fristversäumnis vor. Im Weiteren wird dann noch die Beschwerde begründet. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf den im Akt einliegenden Schriftsatz verwiesen (Verwaltungsakt, S. 163 ff).
Mit Schriftsatz vom 16.11.2009 wurde das zuständige Postamt um Stellungnahme ersucht (siehe Verwaltungsakt, S. 179 ff) und gab dieses mit Antwortschreiben vom 19.11.2009 an, dass der Beschwerdeführer mehrmals versucht hätte, das Schriftstück zu erhalten, dieses ihm aber mangels Ausweises nicht ausgefolgt wurde. Auch nach Vorlage der Verlustanzeige wurde dem Beschwerdeführer das Dokument nicht ausgefolgt, er konnte jedoch am 2.11.2009 einen gültigen chinesischen Reisepass vorlegen, was zur Ausfolgung des Schriftstücks führte (siehe Verwaltungsakt, S. 193).
Am 17.12.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer angab, jede Woche seine Kontaktstelle aufzusuchen und am "12. oder 13. Oktober oder im November 2009" den "Brief" - gemeint wohl die Hinterlegungsanzeige - erhalten zu haben. Am 20. November 2009 sei der Beschwerdeführer zum Postamt gegangen und hätte mit seinem Meldezettel ohne Probleme den Brief erhalten. Seine Aufenthaltsberechtigungskarte hätte der Beschwerdeführer seit September 2009 nicht mehr, da er sie verloren hätte. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer schließlich an, den "Brief" am 2.11.2009 nach Vorlage seines chinesischen Reisepasses erhalten zu haben; diesen Reisepass hätte der Beschwerdeführer aber unmittelbar nach der Abholung des "Briefes" verloren. Er hätte den Reisepass seit etwa fünf Jahren und dieser wäre in China ausgestellt worden. Dessen Besitz hätte er über Anraten der Schlepper verschwiegen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 211 ff.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.12.2009, zugestellt am 22.12.2009, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Verständigung von der Hinterlegung erhalten hätte und mehrmals vergeblich versucht hätte, den Bescheid zu bekommen. Am 2.11.2009 sei der Bescheid unter Vorlage eines chinesischen Reisepasses behoben worden. Der Beschwerdeführer hätte nicht erklären können, warum er nicht bereits früher das Dokument mit Hilfe seines Reisepasses besorgt hätte, es läge somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor. Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe den Bescheid im Verwaltungsakt, S. 225 ff.
Mit am 4.1.2010 eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben, da die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer hätte glaubhaft gemacht, dass er seine Aufenthaltsberechtigungskarte verloren habe und hätte auch mehrmals eine Verlustanzeige vorgelegt. Die einzige Diskrepanz sei, dass der Beschwerdeführer das Dokument nach den Ausführungen der Postbediensteten nach Vorlage des Reisepasses erhalten hätte und nicht - wie der Beschwerdeführer anführte - nach Vorlage der Verlustanzeige. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre es logisch gewesen, dass er ein österreichisches Dokument nur mit einem österreichischen Ausweis erhalten würde. Daher hätte der Beschwerdeführer alles ihm mögliche unternommen, um zu dem Dokument zu kommen. Zum genauen Wortlaut der Beschwerde siehe diese im Verwaltungsakt, S. 249 ff.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde eine Verlustanzeige vom 2.11.2009 und als Beweismittel vorgelegt und die Stellungnahme des hinterlegenden Postamtes von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zu den Anträgen, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.1.: Zu den Anträgen, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.7.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 9.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Wiedereinsetzungsantrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 22.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 4.1.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht. Diese ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China.
Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:römisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:
§ 71 AVG lautet:Paragraph 71, AVG lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist also, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung richtet und aus dieser der Partei ein Rechtsnachteil entsteht.
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Frist gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Es ist daher vorerst zu prüfen, ob der gegenständliche Bescheid, der hier fristauslösend ist, erlassen wurde.
Dies ist aber unzweifelhaft, da der Beschwerdeführer angab, regelmäßig an der Abgabestelle gewesen zu sein, die Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben und mehrmals in der Abholfrist versucht hätte, den Bescheid zu erlangen; dies wurde auch durch die Postangestellte bestätigt. Daher wurde der die Beschwerdefrist auslösende Bescheid rechtmäßig am 14.10.2009 zugestellt und erlassen.
Da der gegenständliche Bescheid eine mängelfreie Rechtsmittelbelehrung aufweist - gegenteiliges wurde auch nicht behauptet - obliegt es der Partei, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei das Ereignis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein inneres, psychisches Geschehen sein kann.
Das Ereignis, dass zur Versäumung der Frist führte, war, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid mangels Legitimation nicht ausgefolgt wurde, obwohl er dies mehrmals an verschiedenen Tagen versucht hätte. Der Beschwerdeführer hätte zu dieser Zeit auch einen chinesischen Reisepass gehabt, den er bei den erfolglosen Abholversuchen niemals vorgewiesen hat.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er mehrere Tage Zeit gehabt hätte, sich den Bescheid ausfolgen zu lassen und er immer im Besitz einer amtlichen Legitimation - nämlich des Reisepasses - war. Diesen hat er einerseits vor dem Bundesasylamt sowohl im inhaltlichen Asylverfahren als auch in der Einvernahme im Rahmen der Ermittlungen zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag verschwiegen. Weiters ist der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt bereits zu Beginn des inhaltlichen Verfahrens auf mögliche Zustellprobleme bei einer Obdachlosenmeldung aufmerksam gemacht worden.
Der Beschwerdeführer hätte daher - in Kenntnis der Hinterlegung - mehrere Möglichkeiten gehabt, an das Dokument zu kommen. Er hätte einerseits eine Verlustanzeige machen können und sich sodann mit dieser eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte beim Bundesasylamt holen können; dies wäre ausreichend gewesen, das Dokument binnen Frist beheben zu können.
Auch hätte er das Dokument unter Verwendung seines Reisepasses abholen können; dass der Beschwerdeführer dies nicht als Möglichkeit gesehen hat, vermag der Asylgerichtshof nicht zu teilen, da der Beschwerdeführer das Dokument schließlich unter Verwendung des Reisepasses geholt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass aus taktischen Gründen - chinesische Staatsangehörige, die einen Reisepass haben, können unter Umständen abgeschoben werden - nicht verwenden wollte. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl im inhaltlichen als auch im gegenständlichen Verfahren immer bestritten hat, einen Reisepass zu haben. Erst nach Vorhalt gab der Beschwerdeführer zu, das Dokument mit seinem Reisepass erlangt zu haben, nicht jedoch ohne anzugeben, den Reisepass unmittelbar nach der Ausfolgung des Dokuments verloren zu haben. Dies ist in sich ein Zeichen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass und dessen Verwendung schon per se unglaubwürdig sind. Der Beschwerdeführer hätte also das Dokument jederzeit nach Hinterlegung mittels seines Reisepasses abholen können.
Schließlich hätte der Beschwerdeführer auch Kontakt mit dem Bundesasylamt aufnehmen können und dort um Ausfolgung des Dokuments ersuchen können, da das Bundesasylamt jedenfalls in der Lage gewesen wäre, seine Identität zu klären; dies ist aber auch einem rechtlich unwissenden Asylwerber zumutbar, da das Bundesasylamt sein behördlicher Hauptansprechpartner ist und der Beschwerdeführer hierzu mehrere Tage Zeit gehabt hätte.
Daher liegt weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das ihn an der Abholung des Bescheides gehindert hätte noch ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein minderer Grad des Verschuldens zuzubilligen; ihn trifft viel mehr erhebliche Sorglosigkeit bei der Fristversäumnis; die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid war daher abzuweisen.
II.3.: Zur Abweisung des Antrages, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:römisch zwei.3.: Zur Abweisung des Antrages, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Durch die Entscheidung der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag erübrigt sich eine Absprache über den - grundsätzlich zulässigen - Antrag. Der Antrag war daher abzuweisen.
II.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters:römisch zwei.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters:
Der gegenständliche Antrag lautete auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters und wurde begründend insoweit präzisiert, als ausgeführt wurde, dass der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.6.2009 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater haben würden, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Deshalb wurde für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, dass der Asylgerichthof einen Flüchtlingsberater beauftragen wolle, der der beschwerdeführenden Partei bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde helfen solle. Es wurde - so im Schriftsatz einen Absatz weiter - daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichthofsverfahren beantragt. Wie wohl die Begründung in sich nicht konsistent ist - vorerst wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, einen Absatz später für das Asylgerichtshofsverfahren - vertritt der Asylgerichtshof die Ansicht, dass der Antrag als Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofsverfahren zu werten ist, da dies der Intention der beschwerdeführenden Partei jedenfalls entspricht.
Die beschwerdeführende Partei wollte also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da § 66 Abs. 2 AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Ebenso wenig ist dem AsylGHG eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Art. 6 EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar. Asylverfahren sind nicht von Art. 6 EMRK erfasst (VfSlg 13831/1994). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen nach Art. 13 EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen und nicht - wie etwa noch im Asylgesetz 1997 - unterstützen können. Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis, zu teilen, wenn ausgeführt wurde, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 64 ff AsylG möglich sei, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen (a.A. etwa: Stern in FABL 3/2009, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalen Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.Die beschwerdeführende Partei wollte also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da Paragraph 66, Absatz 2, AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Ebenso wenig ist dem AsylGHG eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Artikel 6, EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar. Asylverfahren sind nicht von Artikel 6, EMRK erfasst (VfSlg 13831 aus 1994,). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen nach Artikel 13, EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen und nicht - wie etwa noch im Asylgesetz 1997 - unterstützen können. Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis, zu teilen, wenn ausgeführt wurde, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der Paragraphen 64, ff AsylG möglich sei, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen (a.A. etwa: Stern in FABL 3 aus 2009,, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalen Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.
Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Gegenteiliges nicht abzuleiten. Wie der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis, ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, allerdings hätte der Gesetzgeber es durch das Institut des Flüchtlingsberaters und deren Aufgaben Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Rechtsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 3. September 2009 (U 556/09-13) ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Gewährung einer Flüchtlingsberatung gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht nicht hinreichend ist.
Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen. Die leg.cit. sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.), sind die Normen jedenfalls nicht hinreichend bestimmt, um diese unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geregelt sind. Insbesondere ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Art. 15 Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen. Die leg.cit. sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.), sind die Normen jedenfalls nicht hinreichend bestimmt, um diese unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geregelt sind. Insbesondere ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.
Allerdings ist aus den oben zitierten innerstaatlichen und europarechtlichen Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach § 66 AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach § 6 AVG nicht in Betracht kam.Allerdings ist aus den oben zitierten innerstaatlichen und europarechtlichen Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach Paragraph 66, AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kam.
Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Rechtsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kommt, ist über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Rechtsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kommt, ist über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flüchtlingsberater, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
30.03.2010