TE Vfgh Beschluss 1981/10/17 G44/81

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Veröffentlicht am 17.10.1981
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StbG 1965 §9
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §9 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Die Antragstellerin hat ihren Ausführungen zufolge am 25. Jänner 1973 vor dem Standesamt Wien-Währing mit dem persischen Staatsangehörigen M. R. Ch. die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der Eheschließung die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und besitze sie nach wie vor; ihr Ehegatte sei nach wie vor persischer Staatsangehöriger. Er wolle aber österreichischer Staatsbürger werden und habe bereits gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien die Erklärung abgegeben, daß er der Republik als getreuer Staatsbürger angehören wolle.römisch eins.1. Die Antragstellerin hat ihren Ausführungen zufolge am 25. Jänner 1973 vor dem Standesamt Wien-Währing mit dem persischen Staatsangehörigen M. R. Ch. die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der Eheschließung die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und besitze sie nach wie vor; ihr Ehegatte sei nach wie vor persischer Staatsangehöriger. Er wolle aber österreichischer Staatsbürger werden und habe bereits gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien die Erklärung abgegeben, daß er der Republik als getreuer Staatsbürger angehören wolle.

2. Die Antragstellerin begehrt - gestützt auf Art140 Abs1 B-VG -, §9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. 250 (StbG), als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei gleichheitswidrig, daß wohl eine Fremde unter den Voraussetzungen des §9 StbG durch bloße Erklärung die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben könne, nicht jedoch ein Fremder unter den gleichen Voraussetzungen.2. Die Antragstellerin begehrt - gestützt auf Art140 Abs1 B-VG -, §9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 250 (StbG), als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei gleichheitswidrig, daß wohl eine Fremde unter den Voraussetzungen des §9 StbG durch bloße Erklärung die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben könne, nicht jedoch ein Fremder unter den gleichen Voraussetzungen.

Durch diese Bestimmungen sei sie (die Antragstellerin) "direkt und ohne Bescheid oder gerichtliche Entscheidung betroffen".

II.1. Wie der VfGH in ständiger Judikatur - beginnend mit Beschl. VfSlg. 8009/1977 - dargetan hat, ist grundlegende Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 B-VG, daß die angefochtene Gesetzesstelle die Rechtssphäre des Antragstellers berührt, daß die Vorschrift in seine Rechtssphäre eingreift und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Derjenige, für den das Gesetz bloß faktische Wirkungen zeitigt, ist zur Anfechtung nicht berechtigt.römisch zwei.1. Wie der VfGH in ständiger Judikatur - beginnend mit Beschl. VfSlg. 8009/1977 - dargetan hat, ist grundlegende Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 B-VG, daß die angefochtene Gesetzesstelle die Rechtssphäre des Antragstellers berührt, daß die Vorschrift in seine Rechtssphäre eingreift und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Derjenige, für den das Gesetz bloß faktische Wirkungen zeitigt, ist zur Anfechtung nicht berechtigt.

Die Antragstellerin ist österreichische Staatsbürgerin. §9 StbG wendet sich dem Inhalt nach nur an Fremde, also nicht an die Antragstellerin. Die von ihr behaupteten, im übrigen nicht näher konkretisierten Wirkungen der angefochtenen Gesetzesstelle können daher niemals ihre Rechtssphäre betreffen (vgl. VfSlg. 8784/1980).Die Antragstellerin ist österreichische Staatsbürgerin. §9 StbG wendet sich dem Inhalt nach nur an Fremde, also nicht an die Antragstellerin. Die von ihr behaupteten, im übrigen nicht näher konkretisierten Wirkungen der angefochtenen Gesetzesstelle können daher niemals ihre Rechtssphäre betreffen vergleiche VfSlg. 8784/1980).

Der Individualantrag war daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Staatsbürgerschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:G44.1981

Dokumentnummer

JFT_10188983_81G00044_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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