TE AsylGH Beschluss 2010/3/5 D5 242200-5/2010

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Veröffentlicht am 05.03.2010
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Spruch

D5 242200-5/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2010, FZ. 09 04.635 EAST-OST, beschlossen:

Gemäß § 37 AsylG 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.4.2009, Zahl: 09 04.635 EAST-OST, wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 20.4.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (= Spruchteil I., welcher durch die Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009 bereits in Rechtskraft erwachsen ist;). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2010, Zahl: 09 04.635 EAST-OST, wurde festgestellt, dass der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen werde (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid vom 5.2.2010 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er beantragt hat, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.4.2009, Zahl: 09 04.635 EAST-OST, wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 20.4.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (= Spruchteil römisch eins., welcher durch die Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009 bereits in Rechtskraft erwachsen ist;). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2010, Zahl: 09 04.635 EAST-OST, wurde festgestellt, dass der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen werde (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid vom 5.2.2010 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er beantragt hat, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbunden Ausweisung kommt die aufschiebenden Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbunden Ausweisung kommt die aufschiebenden Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen sieben Tage ab Beschwerdevorlage die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen sieben Tage ab Beschwerdevorlage die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden zurückweisende Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt sich daher um eine der Sachentscheidung vor gelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die verfahrensrechtliche Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention; München/Wien 2003, S 93).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden zurückweisende Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt sich daher um eine der Sachentscheidung vor gelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt vergleiche in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die verfahrensrechtliche Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention; München/Wien 2003, S 93).

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet betreffend angegeben, dass diese unzulässig wäre, weil er seit Juli 2005 mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als Studierende ist, in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt. Im gegenständlichen Fall muss daher geprüft werden, ob die bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 8 EMRK dessen Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 vorübergehend unzulässig erscheinen lässt. Die Bestimmung des Art. 8 EMRK ist aufgrund des Gebotes zur verfassungskonformen Interpretation bei einer Ausweisung mit zu berücksichtigen, auch wenn diese Bestimmung in § 37 Abs. 1 AsylG 2007 nicht explizit angeführt wird. Mögliche Verletzungen dieses Grundrechts müssen nämlich bei einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme, obwohl nicht ausdrücklich angeführt, ebenso in Betracht kommen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage 2008, K3 zu § 37). Folglich kann im gegenständlichen Fall nicht von vornherein - im Sinne der oben bereits erwähnten Grobprüfung - ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers keine reale Gefahr iSd § 37 Abs. 1 AsylG (hier: keine Verletzung des Art. 8 EMRK) bedeuten würde, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach leg. cit. geboten.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet betreffend angegeben, dass diese unzulässig wäre, weil er seit Juli 2005 mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als Studierende ist, in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt. Im gegenständlichen Fall muss daher geprüft werden, ob die bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers im Lichte des Artikel 8, EMRK dessen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 vorübergehend unzulässig erscheinen lässt. Die Bestimmung des Artikel 8, EMRK ist aufgrund des Gebotes zur verfassungskonformen Interpretation bei einer Ausweisung mit zu berücksichtigen, auch wenn diese Bestimmung in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2007 nicht explizit angeführt wird. Mögliche Verletzungen dieses Grundrechts müssen nämlich bei einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme, obwohl nicht ausdrücklich angeführt, ebenso in Betracht kommen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage 2008, K3 zu Paragraph 37,). Folglich kann im gegenständlichen Fall nicht von vornherein - im Sinne der oben bereits erwähnten Grobprüfung - ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers keine reale Gefahr iSd Paragraph 37, Absatz eins, AsylG (hier: keine Verletzung des Artikel 8, EMRK) bedeuten würde, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach leg. cit. geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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