TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/8 C3 312303-1/2008

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Veröffentlicht am 08.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C3 312.303-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2007, Zahl: 07 01.307-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2007, Zahl: 07 01.307-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, deren Herkunftsstaat Syrien ist, stellte am 06.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.04.2007, Zahl: 07 01.307-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.04.2007, Zahl: 07 01.307-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 16.05.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde").

Am 26.01.2010 fand beim Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist staatenlos, ihr Herkunftsstaat ist Syrien. Sie gehört der Volksgruppe der Kurden an. Als solche ist die Beschwerdeführerin zur Gruppe der Adschnabi (Ausländer) zu zählen.

Die Beschwerdeführerin selbst war in ihrer Heimat nicht politisch tätig. Ihr Gatte jedoch trat bereits 8 Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien der kurdisch syrischen demokratischen Partei bei. Für diese Partei wurde er aktiv tätig, indem er Zettel und Broschüren verteilte und mündliche Mitteilungen überbrachte. Ende 2002 kam die syrische Geheimpolizei zum Haus der Familie, wo auch die Beschwerdeführerin anwesend war, nahm den Gatten der Beschwerdeführerin dort fest und brachte ihn in das Gebäude des Sicherheitsdienstes in XXXX. Dort wurde er 27 Tage lang festgehalten, Befragungen unterzogen und dabei geschlagen und gefoltert. Durch die Folterungen trug der Gatte der Beschwerdeführerin eine Narbe am linken Fuß davon. Dem Gatten wurde vom syrischen Geheimdienst vorgeworfen, dass er Flugzettel für die kurdisch syrische demokratische Partei verteilt habe. Er wurde dazu gezwungen, einen Zettel zu unterschreiben, in dem er erklärte, in Zukunft keine Aktivitäten für die kurdisch syrische demokratische Partei mehr zu setzen. Nach der Freilassung wurde er vom syrischen Geheimdienst zwar nicht mehr aufgesucht, er stand aber unter dessen Beobachtung. Bereits vor seiner Verhaftung kamen im November 2002 zwei Mal jeweils drei Mitglieder des syrischen Geheimdienstes auf den Gatten der Beschwerdeführerin zu und verlangten von ihm Informationen über Dorfmitglieder. Sie wollten, dass er Spitzelarbeiten verrichten solle, was er jedoch ablehnte. Dabei wurde dem Gatten der Beschwerdeführerin bereits angedroht, dass man ihn mitnehmen werde, wenn er nicht zur Kooperation bereit wäre.Die Beschwerdeführerin selbst war in ihrer Heimat nicht politisch tätig. Ihr Gatte jedoch trat bereits 8 Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien der kurdisch syrischen demokratischen Partei bei. Für diese Partei wurde er aktiv tätig, indem er Zettel und Broschüren verteilte und mündliche Mitteilungen überbrachte. Ende 2002 kam die syrische Geheimpolizei zum Haus der Familie, wo auch die Beschwerdeführerin anwesend war, nahm den Gatten der Beschwerdeführerin dort fest und brachte ihn in das Gebäude des Sicherheitsdienstes in römisch 40 . Dort wurde er 27 Tage lang festgehalten, Befragungen unterzogen und dabei geschlagen und gefoltert. Durch die Folterungen trug der Gatte der Beschwerdeführerin eine Narbe am linken Fuß davon. Dem Gatten wurde vom syrischen Geheimdienst vorgeworfen, dass er Flugzettel für die kurdisch syrische demokratische Partei verteilt habe. Er wurde dazu gezwungen, einen Zettel zu unterschreiben, in dem er erklärte, in Zukunft keine Aktivitäten für die kurdisch syrische demokratische Partei mehr zu setzen. Nach der Freilassung wurde er vom syrischen Geheimdienst zwar nicht mehr aufgesucht, er stand aber unter dessen Beobachtung. Bereits vor seiner Verhaftung kamen im November 2002 zwei Mal jeweils drei Mitglieder des syrischen Geheimdienstes auf den Gatten der Beschwerdeführerin zu und verlangten von ihm Informationen über Dorfmitglieder. Sie wollten, dass er Spitzelarbeiten verrichten solle, was er jedoch ablehnte. Dabei wurde dem Gatten der Beschwerdeführerin bereits angedroht, dass man ihn mitnehmen werde, wenn er nicht zur Kooperation bereit wäre.

Der Gatte der Beschwerdeführerin reiste im Jänner 2003 alleine aus Syrien aus und stellte am 17.01.2003 in Österreich einen Asylantrag. Nach seiner Ausreise kam der syrische Geheimdienst regelmäßig zum Haus der Familie und wollte von der Beschwerdeführerin wissen, wo sich ihr Mann aufhalte. Ab 2006 - nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem Gatten einen Brief erhalten hatte - wurden die Besuche des Geheimdienstes noch häufiger. Dabei wurde die Beschwerdeführerin von den Beamten des Geheimdienstes auch geschlagen und wurde ihr unterstellt, ebenso wie ihr Gatte politisch aktiv gewesen zu sein. Sie reiste Ende Jänner 2007 aus Syrien aus und stellte am 06.02.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren; am XXXX kam ihr Sohn XXXX auf die Welt.Der Gatte der Beschwerdeführerin reiste im Jänner 2003 alleine aus Syrien aus und stellte am 17.01.2003 in Österreich einen Asylantrag. Nach seiner Ausreise kam der syrische Geheimdienst regelmäßig zum Haus der Familie und wollte von der Beschwerdeführerin wissen, wo sich ihr Mann aufhalte. Ab 2006 - nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem Gatten einen Brief erhalten hatte - wurden die Besuche des Geheimdienstes noch häufiger. Dabei wurde die Beschwerdeführerin von den Beamten des Geheimdienstes auch geschlagen und wurde ihr unterstellt, ebenso wie ihr Gatte politisch aktiv gewesen zu sein. Sie reiste Ende Jänner 2007 aus Syrien aus und stellte am 06.02.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren; am römisch 40 kam ihr Sohn römisch 40 auf die Welt.

Im Bundesgebiet ist der Gatte der Beschwerdeführerin Mitglied des Vereins der Kurden aus Syrien in Österreich. Als solches hat er an mehreren Demonstrationen und kurdisch kulturellen Veranstaltungen teilgenommen. Zuletzt demonstrierte er im April 2009 anlässlich des Staatsbesuches von Präsident Assad.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte haben in Österreich zahlreiche Deutschkurse besucht, sprechen mittlerweile fließend deutsch und sind durch Kontakte zu österreichischen Nachbarn und Freunden gut in ihrer Umgebung integriert. Der Gatte der Beschwerdeführerin, der gelernter Bäcker ist, hat zudem erfolgreich Fortbildungskurse für das Gastgewerbe absolviert.

Dem Gatten der Beschwerdeführerin, XXXX, sowie den beiden gemeinsamen Kinder, XXXX und XXXX wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls Asyl gewährt. Der siebenjährige XXXX, der älteste Sohn der Familie, lebt derzeit bei der Mutter der Beschwerdeführerin in Syrien.Dem Gatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sowie den beiden gemeinsamen Kinder, römisch 40 und römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls Asyl gewährt. Der siebenjährige römisch 40 , der älteste Sohn der Familie, lebt derzeit bei der Mutter der Beschwerdeführerin in Syrien.

Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Kurden in Syrien wird festgestellt:

Syrien hat eine formal rechtstaatliche Verfassung im Rahmen eines "arabisch-sozialistischen" Systems. Gleichwohl ist es aufgrund des seit 1963 bestehenden Ausnahmezustands, mit dem die

rechtsstaatlichen Elemente der Verfassung weitgehend außer Kraft gesetzt wurden, in der Praxis

ein von Sicherheitsapparaten und Militär geprägtes autoritäres Regime.

Die Sicherheitsdienste des Landes sind weder parlamentarischen noch gerichtlichen Kontrollmechanismen unterworfen. Sie sind verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter

und Isolationshaft.

Das Justizsystem ist korruptionsanfällig und steht unter maßgeblichem Einfluss der Sicherheitsbehörden. Sondergerichte dienen der Verfolgung von Oppositionellen und halten

rechtstaatliche Mindeststandards nicht ein.

Rassisch diskriminierende Praktiken seitens des Staates kommen in Syrien insbesondere gegenüber der ethnischen Minderheit der Kurden vor. Neben den beiden größten ethnischen Minderheiten, den Kurden und Armeniern, gibt es in Syrien auch Türken, Tscherkessen und Assyrer. Für alle ethnischen Minderheiten gilt grundsätzlich, dass ihre soziale und kulturelle Identität gewahrt werden kann - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass damit keine politischen Forderungen, insbesondere keine separatistischen Bestrebungen, verbunden sind. Eine diskriminierende Gesetzgebung besteht nicht. Da alle Versammlungen, Feste, Konzerte etc., die der Traditions-Pflege dienen, überwacht werden, bleibt für das Einschreiten der Sicherheitsdienste ein weiter Bereich staatlichen Ermessens. Armenier und Tscherkessen sind in der Regel vollständig in die syrische Gesellschaft integriert; staatliche Diskriminierungen dieser Bevölkerungsgruppen sind nicht bekannt.

Die Kurden stellen die größte Minderheit in Syrien dar. Ihre Zahl wird auf 2 Millionen geschätzt.

Die meisten von ihnen besitzen die syrische Staatsbürgerschaft. Eine anhaltende Dürre im Hauptsiedlungsgebiet der Kurden im Nordosten des Landes hat die wirtschaftliche und soziale Lage der Kurden im Jahr 2008 verschlechtert.

Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit: Allein aufgrund ihrer kurdischen Abstammung sind sie grundsätzlich keinen unmittelbaren Repressionen ausgesetzt; die politische Überwachung und

Bespitzelung ist jedoch insbesondere in den hauptsächlich von Kurden bewohnten Gebieten im Nordosten Syriens sehr intensiv. Im Gegensatz zu anderen ethnischen Minderheiten ist es den Kurden in Syrien nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten oder sonstige Vereinigungen zur Wahrung der kurdischen Identität zu gründen. Grund hierfür ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden, die als eine Gefahr für Staat und Regime wahrgenommen werden. Die Übertragung von Immobilieneigentum im "Grenzgebiet" bedarf aufgrund des präsidialen Dekrets Nr. 49 vom 10. September 2008 einer Vielzahl von Genehmigungen. Zur Definition dieses Gebietes liegen dem Auswärtigen Amt keine Informationen vor. Im Dekret wird nicht spezifisch auf kurdische Gebiete Bezug genommen, der Großteil der betroffenen Regionen wird jedoch mehrheitlich von Kurden bewohnt. Syrische Menschenrechtsorganisationen sehen darin eine gezielte Diskriminierung der Kurden. Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit: Im Jahr 1962 wurde anlässlich einer Volkszählung ca.120.000 bis 150.000 in Syrien lebenden Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Nach Ansicht der syrischen Regierung hielten sich diese hauptsächlich aus der Türkei und dem Irak eingewanderten Kurden illegal in Syrien auf. Unter Berücksichtigung des natürlichen Bevölkerungswachstums geht man inzwischen von 250.000 bis 300.000 Betroffenen aus. Diese

gelten seitdem entweder als registrierte "Ausländer" ("Adschnabi") oder, wenn sie oder ihre Vorfahren 1962 keine andere Staatsangehörigkeit plausibel machen konnten, als "Nicht-Registrierte" ("Maktumin"). Da auch die als "Ausländer" registrierten Kurden in Syrien faktisch in aller Regel nicht über eine ausländische Staatsangehörigkeit verfügen, sind die Menschen beider Gruppen staatenlos.

Die größere Gruppe bilden die registrierten "Ausländer". Sie werden wie alle anderen in Syrien

lebenden Ausländer in einem gesonderten Zivilregister geführt und erhalten rot-orange Identitätsausweise. Seit 2001 erteilen die syrischen Meldebehörden jedoch in der Regel ausländischen Stellen keine Auskunft mehr über die im Ausländerregister geführten Personen.

Letztere haben keine staatsbürgerlichen Rechte, dürfen jedoch staatliche Schulen und Universitäten besuchen. Die Ausübung von Berufen, die nur Syrern vorbehalten sind (z.B. Beamte, Anwälte), ist ihnen verwehrt. Sie erhalten keine regulären Reisedokumente und können daher nicht frei reisen. Es sind Fälle bekannt, in denen Adschnabi erfolgreich ein auch zur Wiedereinreise berechtigendes Laisser-passer für Reisen ins Ausland beantragt haben. Rechtssicherheit gibt es hierbei jedoch nicht, daher spielt Korruption eine große Rolle.

Anders als den "Adschnabi" wurde den "Maktumin" bei der Volkszählung 1962 die Registrierung verweigert. Personen, die dieser Gruppe angehören, haben keinerlei Rechte, werden behördlich nicht erfasst und erhalten keine staatlichen Dokumente. Gegen ein geringes Entgelt können sie eine so genannte weiße Identitätsbescheinigung des Mukhtars (Ortsvorstehers) erhalten; da diese Bescheinigungen bei entsprechender Bezahlung von vielen Ortsvorstehern jedoch auch bewusst inhaltlich falsch ausgestellt werden, kommt ihnen keinerlei Beweiswert zu. Die Maktumin dürfen zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten jedoch keine Abschlusszeugnisse; der Besuch weiterführender Schulden oder der Universität ist ihnen ebenso wenig möglich wie eine Berufsausbildung, die Ablegung einer Führerscheinprüfung oder die Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Kinder eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Maktumin, da in Syrien Staatsangehörigkeitsfragen allein vom Status des Vaters abgeleitet werden. So kann auch das Kind einer Syrerin oder einer offiziell registrierten Ausländerin diesem Personenkreis angehören. Anfang 2009 wies eine staatliche Kampagne Restaurantbesitzer darauf hin, dass es illegal sei, nicht registrierte Ausländer zu beschäftigen. Dies führte zur Entlassung vieler "Maktumin", die dort als billige Arbeitskräfte arbeiteten. Die zahlenmäßig kleinste Gruppe in Syrien lebender Kurden sind anerkannte Flüchtlinge. Sie stammen meist aus dem Irak oder der Türkei. Sie verfügen über einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus und müssen bei Auslandsreisen nicht mit Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise rechnen.

Seit Mitte 1993 besteht ein trilaterales Auslieferungsabkommen zwischen Syrien, dem Iran und der Türkei, das vor allem auf die Kurden abzielt. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt.

Die im Anschluss an ein Fußballspiel in der kurdisch geprägten Stadt Qamishli ausgebrochenen

Unruhen im März 2004, die sich rasch im Nordosten Syriens ausbreiteten, führten zu zahlreichen

Verletzten, Verhafteten und auch Toten. Nach einer Amnestie im März 2005 wurden die meisten der damals Inhaftierten inzwischen freigelassen. Im Juni 2005 kam es in Qamishli nach Demonstrationen anlässlich der Beerdigung des kurdischen Scheichs Ma'ashuq Al-Khaznawi erneut zu etwa 60 Verhaftungen. Scheich Khaznawi war am 10. Mai 2005 entführt und später ermordet aufgefunden worden. Seine Familie und Menschenrechtsgruppen machen die syrischen Sicherheitskräfte für seinen Tod verantwortlich. Einige der Verhafteten wurden inzwischen wieder freigelassen. Fünfzig Teilnehmer dieser Demonstrationen wurden am 14. September 2008 von einem Militärgericht in Damaskus zu Freiheitsstrafen zwischen vier und sechs Monaten verurteilt. Im November 2007 lösten syrische Behörden in Qamishli und Qobani eine Demonstration auf, zu der u.a. der syrische PKK-Ableger PYD aufgerufen hatte. Dabei wurde eine Person getötet. 24 Kurden wurden am 14.04.2009 wegen Teilnahme an dieser Demonstration zu Haftstrafen von zum Teil über einem Jahr verurteilt. Am 20. März 2008 erschossen syrische Sicherheitskräfte drei und verwundeten vier Teilnehmer einer kurdischen Neujahrsfeier. Eine Demonstration vor dem Staatssicherheitsgericht, welche sich gegen eine laufende Verhandlung von fünf Aktivisten der kurdischen Yekiti- Partei richtete, wurde am 06.04.2008 aufgelöst, dutzende Teilnehmer verhaftet.

Am 2. November 2008 organisierten kurdische Organisationen ein "Sit-in" vor dem Parlament, um gegen ein neues Gesetz zu protestieren, welches Eigentumsrechte in Grenzregionen einschränkt (siehe S. 11). Über 190 Kurden wurden festgenommen und einige Stunden später freigelassen. Die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Nowruz) 2009 fanden weitgehend friedlich und ungestört statt. In einigen Städten kam es in diesem Zusammenhang jedoch zu Verhaftungen.

Trotz zahlreicher Ankündigungen des Präsidenten, die Situation der Kurden verbessern und insbesondere die Frage der syrischen Staatsangehörigkeit klären zu wollen, ist bisher - abgesehen

von einem Treffen mit kurdischen Stammesführern - keine politische Bewegung erkennbar.

Inhaftierungen ohne Vorführung vor einen gesetzlichen Richter und ohne Kontakt zu Anwälten oder Familie sind in politischen Verfahren an der Tagesordnung. Die entsprechenden Strafvorschriften sind sehr weit und unbestimmt gefasst; so ist die "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen" genauso unter empfindliche Freiheitsstrafe gestellt wie die "Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland", die "Beleidigung des Präsidenten" und die "Diffamierung der Armee". Die Kriterien für den Schuldnachweis sind gering; unter Folter erpresste Geständnisse werden zugelassen. Rechtsmittel gibt es nur sehr bedingt; so sind weder die Urteile des Staatssicherheitsgerichts anfechtbar noch bestehen Rechtsmittel gegen willkürliche Verhaftungen. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin insbesondere vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt.

Insbesondere kurdische Parteien und Organisationen sind exilpolitisch in Deutschland aktiv. Den

syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland können nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland" und der "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland" kommen hier zur Anwendung. Daneben ist auch die sog. "National Salvation Front" unter dem abtrünnigen ehemaligen Vize-Präsidenten Khaddam in Europa und den USA aktiv; sie findet in Syrien jedoch kaum Unterstützung.

(Quelle: Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur persönlichen Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin, insbesondere dazu, dass sie nach der Ausreise ihres Gatten wiederholt vom syrischen Geheimdienst aufgesucht und dabei auch geschlagen wurde, gründen sich auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in der sie einen persönlich integren und aufrichtigen Eindruck erweckte. Kennzeichnend war in dieser Verhandlung, dass sie die dargestellte Fluchtgeschichte offenkundig aus ihrer persönlichen Erinnerung abrief. Zudem konnte die Beschwerdeführerin hilfreiche Angaben über ihre Wahrnehmungen betreffend die Fluchtgründe ihres Gatten machen. Auch wenn ihre Angaben nicht völlig gleichlautend waren mit denen ihres Gatten, so ist doch festzuhalten, dass die Ungereimtheiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aufgeklärt werden konnten, sodass die Aussagen der Beschwerdeführerin auch das Vorbringen des Beschwerdeführers durchwegs untermauern konnten. Die Angaben des Beschwerdeführerin und ihres Gatten waren in sich schlüssig und decken sich mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation der Kurden in Syrien.

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bezüglich des exilpolitischen Engagements des Gatten der Beschwerdeführerin sowie bezüglich der Integration der Familie im Bundesgebiet sind nicht aufgekommen. Die Angaben betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen und betreffend das Alltagsleben der Familie im Bundesgebiet wurden zudem durch die Vorlage diverser Beilagen (Photos, die bei Demonstrationen aufgenommen wurden; Teilnahmebestätigungen diverser Deutschkurse, auch für den Fachbereich Gastronomie; Schreiben diverser österreichischen Freunde und Bekannte; etc.) bestätigt.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Die Beschwerdeführerin selbst war nie Mitglied der kurdisch syrischen demokratischen Partei; sie engagierte sich weder in ihrer Heimat politisch, noch wurde sie in Österreich exilpolitisch tätig. Sie legte zwar im Laufe des Verfahrens zwar schlüssig dar, dass sie nach der Ausreise ihres Gatten wiederholt vom syrischen Geheimdienst aufgesucht, nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten befragt und dabei auch geschlagen wurde, doch ist dieses Vorbringen alleine von der Eingriffsintensität her nicht ausreichend, um ihr aufgrund dessen Asyl zu gewähren.

Zur rechtlichen Begründung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten waren im gegenständlichen Fall daher folgende, das Familienverfahren betreffende, Bestimmungen ausschlaggebend:

§ 34 Asylgesetz lautet:Paragraph 34, Asylgesetz lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin war bereits in der Heimat mit ihrem Gatten verheiratet. Dem Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Folge gegeben. Ebenso wurde unter Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren auch dem Antrag auf internationalen Schutz des gemeinsamen mj. Sohnes XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, und der gemeinsamen mj. Tochter XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Folge gegeben.Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin war bereits in der Heimat mit ihrem Gatten verheiratet. Dem Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Folge gegeben. Ebenso wurde unter Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren auch dem Antrag auf internationalen Schutz des gemeinsamen mj. Sohnes römisch 40 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, und der gemeinsamen mj. Tochter römisch 40 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Folge gegeben.

Gem. § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Da wie oben ausgeführt dem Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde und die Beschwerdeführerin eine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist, ist sohin auch der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.Gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Da wie oben ausgeführt dem Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde und die Beschwerdeführerin eine Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, ist sohin auch der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.

Der Berufung der Beschwerdeführerin ist daher stattzugeben, ihr gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Der Berufung der Beschwerdeführerin ist daher stattzugeben, ihr gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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