TE Vfgh Erkenntnis 1981/10/19 V5/81

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Veröffentlicht am 19.10.1981
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Oö PolStG §2 Abs3
ProstitutionsV des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 01.12.80 betr Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Haus

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Prüfung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Dezember 1980 betreffend Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Haus; keine Legitimation der Hauseigentümerin; Legitimation der die Prostitution in diesem Haus ausübenden Personen gegeben; Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nach §2 Abs3 Oö. Polizeistrafgesetz gegeben; keine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung

Spruch

1. Der Antrag der G. F. wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der H. K. wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 1980 folgenden Beschluß gefaßt:

"Verordnung

des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Dezember 1980 betreffend das Verbot der Hingabe des eigenen Körpers zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken im Wohnhaus Franzosenhausweg 16c.

Gemäß §2 Abs3 des OÖ. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, in Verbindung mit §1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. 4. 1980, mit der die Zuständigkeit für die Erlassung von Verordnungen gemäß der vorzitierten Bestimmung des OÖ. Polizeistrafgesetzes an den Stadtsenat übertragen wurde, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 10/1980, wird verordnet:

§1

Die Hingabe des eigenen Körpers zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken im Hause Franzosenhausweg 16c ist verboten.

§2

Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis S 50.000,- zu bestrafen.

§3

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft."

Dieser Beschluß wurde als "Verordnung des Stadtsenates" im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24/1980 kundgemacht.

2. Im Antrag wird vorgebracht, daß die Erstantragstellerin G. F. Eigentümerin des Hauses Linz, Franzosenhausweg 16c, sei. Die Zweitantragstellerin H. K. wohne mit Zustimmung der Erstantragstellerin in diesem Haus; sie habe darin die Prostitution ausgeübt.

Die Antragstellerinnen begehren mit der vorliegenden, auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Eingabe, die zitierte Verordnung zur Gänze aufzuheben.

3. Die Oö. Landesregierung und der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz haben Äußerungen erstattet, in denen sie die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Verordnung verteidigen. Die Oö. Landesregierung begehrt, dem Antrag nicht Folge zu geben. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz begehrt primär, den Antrag mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

II. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Der bekämpfte Beschluß des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Dezember 1980 verbietet die Ausübung der Prostitution zwar nur in einem bestimmten Gebäude. Dennoch handelt es sich um eine generelle Norm, die sich nicht an eine individuell bezeichnete Person wendet. Der Beschluß ist daher eine Verordnung.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist, daß die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist.

Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die anzufechtende Verordnung wendet. Nicht jedem Normadressaten aber kommt diese Befugnis zu; es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Person unmittelbar durch die Verordnung selbst - tatsächlich - erfolgt ist. Ein unmittelbar durch die Verordnung erfolgter und (deswegen) die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die generellen Rechtsnormen selbst eindeutig bestimmt ist und die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt (vgl. zB VfSlg. 8396/1978 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der VfGH hat, beginnend mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977, den in der weiteren Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 8396/1978) bekräftigten Standpunkt eingenommen, daß der durch Art139 Abs1 und 140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Anderenfalls fehlt die Antragsberechtigung.

3. a) Die Erstantragstellerin bringt zur Begründung ihrer Legitimation vor, sie sei Eigentümerin des Hauses, auf das sich die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Dezember 1980 (im folgenden kurz: PrV Linz) bezieht. Sie sei durch die Verordnung deshalb betroffen, weil für den Fall der Aufrechterhaltung des Prostitutionsverbotes die Zweitantragstellerin die Wohnung im genannten Haus wieder aufzugeben genötigt sei und ihr (der Erstantragstellerin) damit "in Ansehung ihres Erwerbes der Boden entzogen" sei. Es werde ihr durch die Verordnung verwehrt, "weitere Personen, die dem gleichen Gewerbe nachgehen, in ihr Haus aufzunehmen".

b) Es war nur auf die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Auswirkungen der Verordnung einzugehen und zu untersuchen, ob sie solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG vorsieht (vgl. zB VfSlg. 9042/1981).

Die Erstantragstellerin behauptet ausschließlich, durch die PrV Linz in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Hauses Franzosenhausweg 16c beeinträchtigt zu werden. Nun wird ihr aber durch die Verordnung nicht verboten, ihr Haus überhaupt oder an bestimmte Personen zu vermieten. Aufgrund eines von der Erstantragstellerin vorgelegten Vertrages steht fest, daß zwischen ihr und der Zweitantragstellerin kein Vertragsverhältnis besteht, sondern daß letztere die Wohnung im erwähnten Haus auf Grund eines Untermietvertrages benützt. Allein schon deshalb ist es ausgeschlossen, daß durch die PrV Linz ein zwischen der Erst- und der Zweitantragstellerin bestehendes Zivilrechtsverhältnis geändert wird. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen der Verordnung sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Erstantragstellerin darstellen.

Der Erstantragstellerin fehlt sohin die Legitimation zur Anfechtung der Verordnung. Ihr Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. den einen ähnlichen Fall betreffenden hg. Beschluß VfSlg. 9042/1981).

4. a) Die Zweitantragstellerin erblickt den unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre darin, als ihr durch die PrV Linz unter Strafsanktion verboten werde, weiterhin in der von ihr gemieteten Wohnung die Prostitution auszuüben.

b) Dieser behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre liegt tatsächlich vor. Er bedarf zu seinem Eintritt keines weiteren rechtskonkretisierenden Aktes; er ist, ohne daß es eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte, ohne weiteres zu erkennen und beeinträchtigt die rechtlich geschützten Interessen der Zweitantragstellerin aktuell.

Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann der VfGH nicht finden, daß der Zweitantragstellerin ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stünde, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren. So ist es ihr insbesondere nicht zumutbar, durch Verstoß gegen §1 der PrV Linz iVm §2 Abs3 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. 36/1979 (im folgenden kurz: Oö. PolStG), ein Strafverfahren gemäß §2 PrV Linz und §10 Abs1 litb Oö. PolStG zu provozieren, um auf diese Art einen der Anfechtung zugänglichen Bescheid zu erwirken (vgl. VfSlg. 8396/1978).

Die Zweitantragstellerin ist sohin antragslegitimiert.

c) Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist ihr Antrag zulässig.

III. In der Sache selbst hat der VfGH über den Antrag der Zweitantragstellerin erwogen:

1. Die angefochtene Verordnung gründet sich auf §2 Abs3 Oö. PolStG.

Diese Bestimmung lautet:

"Die Hingabe des eigenen Körpers zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken kann von der Gemeinde für den Bereich bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden durch Verordnung untersagt werden, wenn durch diese Tätigkeit die Nachbarschaft unzumutbar belästigt, das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes, verletzt werden. Wer einem solchen Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung."

2. Die Zweitantragstellerin bringt gegen die Gesetzesmäßigkeit der angefochtenen Verordnung folgendes vor:

a) Die Voraussetzungen des §2 Abs3 für die Erlassung eines Prostitutionsverbotes hätten nicht vorgelegen. Es sei dadurch, daß sie (die Zweitantragstellerin) im Haus Franzosenhausweg 16c die Prostitution ausgeübt habe, niemand gestört oder belästigt worden. Das Haus liege abseits von der Straße in einem Garten. Im Haus wohne nur noch ein weiterer Mieter, "der sich an der Sache überhaupt nicht stoße".

b) Die PrV Linz greife unzulässigerweise in die durch Art5 und 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte ein.

c) Bei der angefochtenen Norm handle es sich "offensichtlich mehr um einen Bescheid, also einen individuellen Verwaltungsakt, der nur als Verordnung bezeichnet werde", da durch die Norm nur sie als einzige Prostituierte betroffen werde.

d) Schließlich verletze die PrV Linz den Gleichheitsgrundsatz, da in Linz - auch in gemeindeeigenen Häusern - die Prostitution ausgeübt werde. Obwohl dort durchaus die Interessen des Jugendschutzes als gefährdet betrachtet werden könnten, sei sie in diesen Gebäuden nicht verboten worden.

3. a) In dem den vorgelegten Verordnungsakten enthaltenen "Amtsbericht" der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt vom 13. November 1980 wird folgendes ausgeführt:

"Seit einigen Wochen wohnt Frau H. K., geb. 13. 1. 1957, im o.a. Haus" (d.i. das Haus Linz, Franzosenhausweg 16c). "K. ist Prostituierte und im Besitze des sogenannten 'Büchls'. Sie übt die Prostitution in der Wohnung aus und wirbt hiefür in der Kronen Zeitung mit Inseraten wie 'brandneu: Privathaus, Tina verwöhnt, Tonfilm und Drinks, Linz, Franzosenhausweg 16c, bei Metromarkt'.

Hierüber bzw. über die Folgeerscheinung der Prostitution haben sich 54 Bewohner der Nachbarschaft beschwert und beantragt, für das Haus Franzosenhausweg 16c ein Prostitutionsverbot zu erlassen. In der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt:

4 Einfamilienhäuser des Franzosenhausweges haben die gleiche Hausnummer, die sich nur durch die Zusatzbuchstaben a - c unterscheiden. Dadurch kommt es durch suchende 'Kunden' ständig zu Belästigungen von Nachbarn. Es wird auch wiederholt - auch nachts - bei Bewohnern der umliegenden Häuser geläutet und nach dem Hause 16c gefragt. Dabei werden oft eindeutige Angebote an Frauen gemacht.

Die Besitzer der Häuser 16a u. 16b müssen turnusmäßig Nachtdienst verrichten (ÖBB, u. FW). Im Hinblick darauf fühlen sich die Ehefrauen mit ihren minderjährigen Kindern durch suchende 'Kunden' besonders gefährdet.

Am 4. 11. 1980 wurde um etwa 18.00 Uhr von den Bewohnern des Hauses 16b eine Person beobachtet, die die Absperrung vor dem Haus überstieg und sich an den abgestellten Autos zu schaffen macht. Vom Hauseigentümer zur Rede gestellt, bekam dieser zur Antwort 'ich suche das Haus 16c'. In der Folge verließ der Unbekannte fluchtartig die Liegenschaft 16b in entgegengesetzter Richtung und fuhr mit einem Pkw weg.

Derlei Vorfälle ereigneten sich bereits bei mehreren Häusern. Dies führte dazu, daß sich ältere Leute, Frauen und Kinder in ihrer Sicherheit gefährdet fühlen und sich nach Einbruch der Dunkelheit kaum auf die Straße wagen.

Die Bundespolizeidirektion Linz bestätigte in einem Bericht die Angaben der Beschwerde und weist überdies darauf hin, daß sich in der Nähe des Franzosenhauswegs die Rennerschule und ein Kindergarten befinden. Die Bundespolizeidirektion Linz ist daher der Auffassung, daß daher nicht allein im Interesse einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft, sondern auch im Interesse des Jugendschutzes das beantragte Prostitutionsverbot erlassen werden soll."

Der VfGH findet keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieses Amtsberichtes zu zweifeln, zumal die Antragstellerin sie unwidersprochen gelassen hat.

In diesem Bericht finden sich ausreichende Gründe, die deutlich machen, daß durch die Begleitumstände, die mit der Ausübung der Prostitution in Linz, Franzosenhausweg 16c, verbunden sind, zumindest die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird und Interessen des Jugendschutzes verletzt werden, dies unabhängig davon, wer dort der Prostitution nachgeht. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung nach §2 Abs3 Oö. PolStG sind daher vorgelegen.

b) Das durch Art5 StGG gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und das durch Art6 StGG geschützte Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung stehen unter Gesetzesvorbehalt. Solche Rechte können durch ein Gesetz im formellen Sinn (hier durch das Oö. PolStG), aber auch durch eine Verordnung, die sich im Rahmen einer gesetzlichen Bestimmung hält (wie hier die PrV Linz), eingeschränkt werden (vgl. zB VfSlg. 4087/1961 und 7969/1976). Eine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung liegt also nicht vor. Bei diesem Ergebnis braucht nicht untersucht zu werden, ob die Prostitution überhaupt ein von Art6 StGG erfaßter Erwerb ist.

Die PrV Linz beschränkt nicht den Aufenthalt und den Wohnsitz einer Person, weshalb es ausgeschlossen ist, daß diese Verordnung das erwähnte Grundrecht verletzt.

c) Der von der Beschwerdeführerin weiters erhobene Vorwurf geht offenbar in die Richtung, daß die PrV Linz eine verfassungsrechtlich verpönte sogenannte "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" sei.

Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu: Es genügt hiezu, auf die obigen Ausführungen unter II.1. zu verweisen (vgl. zu diesem Problemkreis zB VfSlg. 3732/1960, S 217 f.).

d) Wie in der vorstehenden lita dargetan wurde, waren hier die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Prostitutionsverbotes gegeben.

Der Gesetzmäßigkeit der Verordnung tut es keinen Abbruch, wenn die Behörde nicht in allen Fällen, in denen die Erlassung eines Prostitutionsverbotes zulässig wäre, gleichfalls eine solche Verordnung erlassen, sondern sich darauf beschränkt hätte, dort verordnungsgebend einzuschreiten, wo sie von außen hiezu Anregungen erhielt.

4. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken gegen die PrV Linz sind sohin nicht gegeben.

Der Antrag der Zweitantragstellerin war daher abzuweisen.

Schlagworte

Verordnungsbegriff, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Individualantrag, Prostitutiuon, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:V5.1981

Dokumentnummer

JFT_10188981_81V00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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