RS Vwgh 2005/6/30 2004/16/0276

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §236;
GEG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus. Wegen der Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes darf eine Nachsicht nicht über diesen Antrag hinausgehen. Der Antrag ist nicht bloß ein Formalerfordernis; es muss ein begründeter Antrag sein. Die Behörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 1 zu § 236 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160276.X03

Im RIS seit

16.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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