RS Vwgh 2005/6/30 2005/16/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §31 Abs2;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer, dem zur Zahlung nach § 31 Abs. 2 GGG Herangezogenen, einem Rechtsanwalt, sind als rechtskundigem Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160082.X01

Im RIS seit

22.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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