RS Vwgh 2005/6/30 2004/16/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs2;

Rechtssatz

§ 1 Abs. 2 GrEStG hat einen selbständigen und - gegenüber den Tatbeständen im § 1 Abs. 1 GrEStG - subsidiären (Ersatz-)Tatbestand zum Inhalt. Diese Norm unterwirft Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer; sie lässt daher die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Gegensatz zur formalrechtlichen des § 1 Abs. 1 GrEStG zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160250.X01

Im RIS seit

22.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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