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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
§ 1 Abs. 2 GrEStG hat einen selbständigen und - gegenüber den Tatbeständen im § 1 Abs. 1 GrEStG - subsidiären (Ersatz-)Tatbestand zum Inhalt. Diese Norm unterwirft Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer; sie lässt daher die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Gegensatz zur formalrechtlichen des § 1 Abs. 1 GrEStG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160250.X01Im RIS seit
22.08.2005Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013