TE AsylGH Beschluss 2010/3/12 A1 319445-2/2010

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Veröffentlicht am 12.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A1 319.445-2/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zahl: 10 01.133, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Gambia, , hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zahl: 10 01.133, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Gambia, , hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:

"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1,2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig."

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 6.2.2010 einen Folgeantrag nach der AsylG-Novelle. Am 7.2.2010 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Der Beschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Antrag wie folgt:

"Meine Probleme sind nach wie vor aufrecht. Im Falle einer Rückkehr

in meine Heimat würde man mich töten. ... Ich war damals für die

Verteilung des Reises verantwortlich und habe auch an Leute der Opposition Reis verteilt. Aus diesem Grund bekam ich mit der Regierungspartei APRC Probleme. Ich werde nach wie vor gesucht. Diese Gründe gab ich bereits bei meiner ersten Antragstellung an. Neu ist, und das habe ich damals nicht angegeben, dass ich auch an die Opposition Reis verteilte."

Am 04.03.2010 erfolgte in Anwesenheit eines Rechtsberaters die Einvernahme im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an:

"Ich habe neue Gründe. Ich wurde im Erstverfahren falsch verstanden.

Es geht nicht um den Reis... Am 22.07.2005 gab es anlässlich der

militärischen Machtübernahme Feierlichkeiten. Dabei gab mir der Vorsitzende der APRC des Bezirkes XXXX, Reis und beauftragte mich, diesen Reis an zwei APRC-Organisationen zu verteilen. Ich habe einiges von dem Reis an diese Gruppen verteilt und es haben sich dann Anhänger der Oppositionsparteien bei mir darüber beschwert. Folglich gab ich ihnen etwas von dem Reis. XXXX ist ein designierter Kandidat der APRC für die nächsten Wahlen. Aus diesem Grund wurden seine Akten durchgesehen, dabei wurde herausgefunden, dass einiges von dem Reis an die Opposition verteilt wurde. Er rechtfertigte sich dahingehend, dass er den Reis mir gegeben hat und er somit dafür nicht verantwortlich sei. Daraufhin waren er und das Exekutivkomitee der APRC hinter mir her und suchten nach mir."militärischen Machtübernahme Feierlichkeiten. Dabei gab mir der Vorsitzende der APRC des Bezirkes römisch 40 , Reis und beauftragte mich, diesen Reis an zwei APRC-Organisationen zu verteilen. Ich habe einiges von dem Reis an diese Gruppen verteilt und es haben sich dann Anhänger der Oppositionsparteien bei mir darüber beschwert. Folglich gab ich ihnen etwas von dem Reis. römisch 40 ist ein designierter Kandidat der APRC für die nächsten Wahlen. Aus diesem Grund wurden seine Akten durchgesehen, dabei wurde herausgefunden, dass einiges von dem Reis an die Opposition verteilt wurde. Er rechtfertigte sich dahingehend, dass er den Reis mir gegeben hat und er somit dafür nicht verantwortlich sei. Daraufhin waren er und das Exekutivkomitee der APRC hinter mir her und suchten nach mir."

Mit mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des 1. Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Das Bundesasylamt traf weiters umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Gambia.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 10.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilungen A1 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 10.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilungen A1 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Dass vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 27.02.2008 initiierte Asylverfahren, Zl. 08 02.035-BAE, wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.02.2009, Zl. A1 319.445-1/2008/3E am 02.04.2009 rechtskräftig abgeschlossen. Der Asylgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die seinerzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Die im erstinstanzlichen Bescheid vom 08.05.2008, Zl. 08 02.035-BAE ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia wurde in diesem Erkenntnis bestätigt.Dass vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 27.02.2008 initiierte Asylverfahren, Zl. 08 02.035-BAE, wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.02.2009, Zl. A1 319.445-1/2008/3E am 02.04.2009 rechtskräftig abgeschlossen. Der Asylgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die seinerzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. Die im erstinstanzlichen Bescheid vom 08.05.2008, Zl. 08 02.035-BAE ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia wurde in diesem Erkenntnis bestätigt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt behauptet, er nahm lediglich eine Korrektur seiner ursprünglich im 1. Verfahren getätigten Angaben vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.

Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es sind keine für das gegenständliche Verfahren relevanten familiären oder privaten Umstände gegeben.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Allgemein Lage:

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt in einem Wahlgang gewählten Staatspräsidenten. Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in den Wahlen 1996, 2001 und 2006 in seinem Amt bestätigt worden. Weitere Putschversuche wurden seither vereitelt, zuletzt im März 2006. Die präsidentennahe APRC ist mit 42 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien. Innenpolitisch hat Präsident Jammeh mit den für ihn erfolgreich verlaufenden Präsidentschafts -und Parlamentswahlen seine Machtposition weiter ausgebaut. Gegenüber Kritikern agierte er mit harter Hand. Minister und hohe Beamten werden mehrfach im Jahr ausgetauscht. Die gambische Opposition ist sich uneins. Die bedeutendste Oppositionspartei, UDP, wird seit ihrer Gründung 1996 von Präsidentschaftskandidat Darboe geführt.

Rechtsschutz, Justiz:

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten eine unabhängige Gerichtsbarkeit, in der Praxis ist diese nur in Einzelfällen gewährleistet. Vor allem die niedrigeren Instanzen waren korrupt und Druck der Exekutive ausgesetzt. Das Justizsystem leidet auf allen Ebenen unter mangelnder Effizienz. Einzelne Fälle zogen sich aufgrund der Überlastung der Gerichtshöfe in die Länge.

Sicherheitsbehörden:

Die Armee ist verantwortlich für die äußere Sicherheit und untersteht formal dem Verteidigungsminister, dieser ist jedoch der Staatspräsident persönlich. Die Sicherheitsbehörden waren häufig ineffektiv und korrupt. Gelegentlich handelten Sicherheitskräfte unter Straffreiheit und entgegen Gerichtsurteilen.

Die Menschenrechte:

Die Menschenrechtslage hat sich seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtern. Zu den Einschränkungen gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition, ebenso wie Beschränkungen der Pressefreiheit. Obwohl Gambia die meisten internationalen Verträge zum Schutze der Menschenrechte unterzeichnet hat, mangelt es an der Umsetzung in nationales Recht.

Die Bedingungen in Haftanstalten entsprachen nicht internationalen Standards, jene in Anhaltezentren hingegen schon. Besucher unabhängiger Menschenrechtsorganisationen waren eingeschränkt erlaubt, jedoch durften wegen politisch heikler Materien inhaftierten Gefangenen nicht besucht werden.

Rückkehr, Grundversorgung/Wirtschaft:

Gambia besitzt keine Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen. Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Die Binnenwirtschaftliche Lage hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die jährliche Wachstumsrate ist von 4,5 % in 2006 auf 6 % in 2008 gestiegen. Gestützt wird dieser Aufwärtstrend durch die positive Entwicklung des Tourismus, Bau und Telekommunikationssektors.

Laut übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle, noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr in Gambia irgendwelchen Repressalien staatlicher Behörden ausgesetzt.

Entscheidungsgrundlage:

Gegenständliche Aktenlage

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Gambia ergeben sich aus der Aktenlage:

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der beiden mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur versucht, Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bestanden haben, zu korrigieren.

Einen entscheidungswesentlich neuen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht behandelt.

Das Bundesasylamt hat umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Gambia getroffen, die hier entscheidungswesentlich nur auszugsweise wiederzugeben waren.

Das Bundesasylamt hat aktuelles Länderdokumentationsmaterial, welches auch beim Asylgerichtshof Verwendung findet, als Grundlage herangezogen.

Seitdem ersten vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren hat sich keine Änderung ergeben. Auch in dieser Hinsicht ist kein neuer Sachverhalt entstanden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen FolgeantragGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag

gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, ... AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenngemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, ... AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zuzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a, Abs. 2, 22 Abs. 10 und § 41 a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a, Absatz 2, 22, Absatz 10 und Paragraph 41, a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 06.02.2010 gestellt, die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher gegenständlich anwendbar.

Zu den Vorraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen fall bezogen, im Detail:Zu den Vorraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.02.2009, Zl. A1 319.445-1/2008/3E eine aufrechte Ausweisung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FBG).Bereits im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FBG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Gambia im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Auch hat der Beschwerdeführer keine Familienanknüpfpunkte in Österreich, bzw. ist kein schutzwertes Privatleben feststellbar.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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