TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/15 D1 267456-2/2010

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Veröffentlicht am 15.03.2010
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Spruch

D1 267456-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Februar 2010, Zl. 10 01.111-EAST-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Februar 2010, Zl. 10 01.111-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben am 26.07.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte tags darauf einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben am 26.07.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte tags darauf einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

2. Im Zuge der am 28.07.2004 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 23.07.2004 seinen Herkunftsstaat schlepperunterstützt per LKW verlassen habe und drei Tage später illegal in Österreich eingereist sei. Er habe seine Heimat verlassen, da er verfolgt worden sei und man sein Leben bedroht habe. Seit März 2002 sei er Mitglied der Oppositionspartei "Weißrussische Volksfront" gewesen. Im Dezember desselben Jahres habe er einen Zeitungsredakteur kennengelernt, dem er in der Folge ein von ihm verfasstes regimekritisches Spottgedicht zur Veröffentlichung übergeben habe. Wenige Zeit später habe man jedoch den Redakteur verhaftet und die Zeitung geschlossen. Außerdem habe er nun Telefonanrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, dass er aus der Partei austreten solle. Er habe daraus geschlossen, dass die Behörden informiert seien. Es habe auch Hausdurchsuchungen und einen Zwischenfall, bei dem er von Milizbeamten in einen Kühllaster gesperrt worden sei, gegeben. Als im November 2003 die Drohanrufe zu intensiv geworden seien, habe er sich an die Miliz gewandt, wo er jedoch wieder weggeschickt worden sei. In der Nacht vom XXXX auf den XXXX seien er und seine Frau schließlich von drei Angehörigen einer Spezialeinheit überfallen worden, wobei man ihn krankenhausreif geprügelt habe. Nach seiner Entlassung habe er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Doch auch dort habe man ihm nur geraten aus der Partei auszutreten. Als er am 31.03.2004 einen Brief erhalten habe, in dem ihm mit der Vernichtung gedroht worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.2. Im Zuge der am 28.07.2004 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 23.07.2004 seinen Herkunftsstaat schlepperunterstützt per LKW verlassen habe und drei Tage später illegal in Österreich eingereist sei. Er habe seine Heimat verlassen, da er verfolgt worden sei und man sein Leben bedroht habe. Seit März 2002 sei er Mitglied der Oppositionspartei "Weißrussische Volksfront" gewesen. Im Dezember desselben Jahres habe er einen Zeitungsredakteur kennengelernt, dem er in der Folge ein von ihm verfasstes regimekritisches Spottgedicht zur Veröffentlichung übergeben habe. Wenige Zeit später habe man jedoch den Redakteur verhaftet und die Zeitung geschlossen. Außerdem habe er nun Telefonanrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, dass er aus der Partei austreten solle. Er habe daraus geschlossen, dass die Behörden informiert seien. Es habe auch Hausdurchsuchungen und einen Zwischenfall, bei dem er von Milizbeamten in einen Kühllaster gesperrt worden sei, gegeben. Als im November 2003 die Drohanrufe zu intensiv geworden seien, habe er sich an die Miliz gewandt, wo er jedoch wieder weggeschickt worden sei. In der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 seien er und seine Frau schließlich von drei Angehörigen einer Spezialeinheit überfallen worden, wobei man ihn krankenhausreif geprügelt habe. Nach seiner Entlassung habe er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Doch auch dort habe man ihm nur geraten aus der Partei auszutreten. Als er am 31.03.2004 einen Brief erhalten habe, in dem ihm mit der Vernichtung gedroht worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.

3. Am 19.12.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er in Bezug auf seine Fluchtgründe kurz zusammengefasst geltend, dass er in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei "Weißrussische Volksfront" gehabt habe. Er sei seit dem Jahr 2000 einfaches Mitglied der genannten Gruppierung gewesen, habe die Meetings besucht und Zeitungen verteilt. Im November 2002 habe er ein regimekritisches Gedicht verfasst, wegen dem er in der Folge von drei Unbekannten verprügelt worden sei. Dies sei zwar erst im XXXX passiert, zwischendurch habe man ihn jedoch immer wieder telefonisch und schriftlich bedroht. Befragt nach weiteren Gründen, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau invalid sei. Zudem befürchte er nach seiner Rückkehr von den weißrussischen Behörden "erpresst" zu werden, einem Bekannten von ihm sei dies auch so ergangen. Möglicherweise habe dieser dabei auch etwas über ihn erzählt. Schließlich fürchte er auch noch, dass seine Kinder "von der russischen Armee in den Krieg geschickt" werden könnten, da Weißrussland und die Russische Föderation zusammenarbeiten würden.3. Am 19.12.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er in Bezug auf seine Fluchtgründe kurz zusammengefasst geltend, dass er in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei "Weißrussische Volksfront" gehabt habe. Er sei seit dem Jahr 2000 einfaches Mitglied der genannten Gruppierung gewesen, habe die Meetings besucht und Zeitungen verteilt. Im November 2002 habe er ein regimekritisches Gedicht verfasst, wegen dem er in der Folge von drei Unbekannten verprügelt worden sei. Dies sei zwar erst im römisch 40 passiert, zwischendurch habe man ihn jedoch immer wieder telefonisch und schriftlich bedroht. Befragt nach weiteren Gründen, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau invalid sei. Zudem befürchte er nach seiner Rückkehr von den weißrussischen Behörden "erpresst" zu werden, einem Bekannten von ihm sei dies auch so ergangen. Möglicherweise habe dieser dabei auch etwas über ihn erzählt. Schließlich fürchte er auch noch, dass seine Kinder "von der russischen Armee in den Krieg geschickt" werden könnten, da Weißrussland und die Russische Föderation zusammenarbeiten würden.

4. Mit Bescheid vom 23.12.2005, Zl. 04 15.184-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt II.) und verfügte zugleich gemäß § 8 Absatz 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 23.12.2005, Zl. 04 15.184-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland (Spruchpunkt römisch drei.).

In der dem Bescheid zugrunde liegenden Beweiswürdigung geht das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass gerade gegen den Beschwerdeführer, welcher vorgegeben habe, lediglich einfacher Demonstrationsteilnehmer gewesen zu sein, in der von ihm geschilderten Form vorgegangen worden sei. Allein polizeiliche Nachforschungen nach seiner Person aufgrund der Teilnahme an einer illegalen Demonstration würden noch keine Verfolgung aus Konventionsgründen wahrscheinlich erscheinen lassen. Aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Angaben sei zudem von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen. Dieses erscheine auch weitgehend und in mehrfacher Weise nicht plausibel. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Daten anzugeben oder Hintergrundwissen zu präsentieren, wobei ihm zwar zuzugestehen sei, dass aufgrund der verstrichenen Zeit eine detaillierte zeitliche Einordnung bestimmter Vorfälle schwer fallen könne, die angeführten Begebenheiten jedoch bei tatsächlichem Erleben derart einprägsame Ereignisse dargestellt hätten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein hätte müssen, eine konsistente Schilderung abzugeben.

5. Gegen diesen - dem Beschwerdeführer am 30.12.2005 durch Hinterlegung zugestellten - Bescheid wurde am 12.01.2006 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

6. Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2009, in welcher der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2009, GZ. D1 267456-0/2008/10E, die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ab.6. Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2009, in welcher der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2009, GZ. D1 267456-0/2008/10E, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zusätzlich zu den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Widersprüchen zahlreiche weitere Divergenzen in verschiedenen Details der Fluchterzählung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zutage getreten seien, sodass insgesamt gesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen sei. So sei durch jahrelang aufrecht erhaltene Unwahrheiten hinsichtlich seiner tatsächlichen Ausreise aus Weißrussland die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch hinsichtlich des Kernpunkts des behaupteten asylrelevanten Vorbringens habe der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden, konsistenten Angaben zu treffen vermocht. So habe er vor dem Bundesasylamt behauptet, das ironische Gedicht über den weißrussischen Staatspräsidenten im November 2002 geschrieben zu haben. Davon grundsätzlich abweichend habe der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung als Termin der Fertigstellung des Werks das Jahr 2001 genannt. Auch habe sich der Beschwerdeführer bei der Frage, welche Literatur und Oppositionszeitungen er für seine Partei transportiert habe, in gravierende Widersprüche verwickelt und zudem unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bis zur Abfassung des in Rede stehenden Gedichtes vorher schriftstellerisch überhaupt nicht in Erscheinung getreten sei, mit seiner Behauptung, seine Verfolger hätten ihm aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit hartnäckig eine Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden nahe gelegt, ein völlig unplausibles Vorbringen erstattet. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch anzumerken gewesen, dass die Abfassung des Gedichts - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - sehr wohl ein strafrechtliches Delikt dargestellt hätte, nämlich die Diffamierung des Präsidenten der Republik Weißrussland, womit auch der Sinn, warum der Beschwerdeführer nicht sofort nach Bekanntwerden seiner Urheberschaft offiziell belangt worden sei bzw. ihm allenfalls eine Zusammenarbeit im Gegenzug zur Niederlegung der allfälligen Anzeige angeboten, sondern dieser mit den von ihm geschilderten Mitteln über ein Jahr lang unter Druck gesetzt worden sei, völlig im Dunkel geblieben sei. Auch stelle sich die Behauptung die Wohnadresse gewechselt zu haben, um den Verfolgern entgehen zu können, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auch an der neuen Adresse amtlich angemeldet habe, als wenig plausibel dar und könne nicht als taugliches Mittel, etwaigen staatlichen Verfolgern zu entgehen, ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Aufgrund der diametralen Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten monatlichen Hausdurchsuchungen, seien auch die Aussagen der Ehegattin nicht geeignet gewesen, dass Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln sei festzuhalten gewesen, dass sich aus diesen keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung seiner Person ersehen habe lassen, da sich aus der gerichtlichen Ladung vom 14. Juli 2004 kein Verhandlungsgegenstand ergeben habe und auch der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nicht mehr gewusst habe, in welcher Angelegenheit er vorgeladen worden sei. Selbiges würde auch für die Bestätigung über einen Krankenstand der städtischen Klinik XXXX aus dem Jahr 2000 gelten, zumal der Beschwerdeführer auch hier nicht mehr angeben habe können, warum er damals behandelt worden sei und würde auch der angeführte Zeitraum weit vor dem behaupteten ausreiserelevanten Sachverhalt liegen. Des Weiteren sei auch die Anfrage an das Bezirksfernsprechamt XXXX betreffend Telefonnummerntausch nicht mit den diesbezüglich relevanten Ausführungen des Beschwerdeführers vereinbar gewesen und habe sich auch aus der Krankenhausbetätigung und aus der psychoneurologischen Bescheinigung, trotz Deckung mit den Aussagen des Beschwerdeführers, daraus allein, insbesondere in Anbetracht der Vielzahl von Widersprüchen und Unplausibilitäten, kein asylrechtlicher Zusammenhang erkennen lassen. Im Ergebnis könne dem Bundesasylamt daher nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zusätzlich zu den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Widersprüchen zahlreiche weitere Divergenzen in verschiedenen Details der Fluchterzählung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zutage getreten seien, sodass insgesamt gesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen sei. So sei durch jahrelang aufrecht erhaltene Unwahrheiten hinsichtlich seiner tatsächlichen Ausreise aus Weißrussland die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch hinsichtlich des Kernpunkts des behaupteten asylrelevanten Vorbringens habe der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden, konsistenten Angaben zu treffen vermocht. So habe er vor dem Bundesasylamt behauptet, das ironische Gedicht über den weißrussischen Staatspräsidenten im November 2002 geschrieben zu haben. Davon grundsätzlich abweichend habe der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung als Termin der Fertigstellung des Werks das Jahr 2001 genannt. Auch habe sich der Beschwerdeführer bei der Frage, welche Literatur und Oppositionszeitungen er für seine Partei transportiert habe, in gravierende Widersprüche verwickelt und zudem unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bis zur Abfassung des in Rede stehenden Gedichtes vorher schriftstellerisch überhaupt nicht in Erscheinung getreten sei, mit seiner Behauptung, seine Verfolger hätten ihm aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit hartnäckig eine Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden nahe gelegt, ein völlig unplausibles Vorbringen erstattet. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch anzumerken gewesen, dass die Abfassung des Gedichts - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - sehr wohl ein strafrechtliches Delikt dargestellt hätte, nämlich die Diffamierung des Präsidenten der Republik Weißrussland, womit auch der Sinn, warum der Beschwerdeführer nicht sofort nach Bekanntwerden seiner Urheberschaft offiziell belangt worden sei bzw. ihm allenfalls eine Zusammenarbeit im Gegenzug zur Niederlegung der allfälligen Anzeige angeboten, sondern dieser mit den von ihm geschilderten Mitteln über ein Jahr lang unter Druck gesetzt worden sei, völlig im Dunkel geblieben sei. Auch stelle sich die Behauptung die Wohnadresse gewechselt zu haben, um den Verfolgern entgehen zu können, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auch an der neuen Adresse amtlich angemeldet habe, als wenig plausibel dar und könne nicht als taugliches Mittel, etwaigen staatlichen Verfolgern zu entgehen, ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Aufgrund der diametralen Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten monatlichen Hausdurchsuchungen, seien auch die Aussagen der Ehegattin nicht geeignet gewesen, dass Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln sei festzuhalten gewesen, dass sich aus diesen keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung seiner Person ersehen habe lassen, da sich aus der gerichtlichen Ladung vom 14. Juli 2004 kein Verhandlungsgegenstand ergeben habe und auch der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nicht mehr gewusst habe, in welcher Angelegenheit er vorgeladen worden sei. Selbiges würde auch für die Bestätigung über einen Krankenstand der städtischen Klinik römisch 40 aus dem Jahr 2000 gelten, zumal der Beschwerdeführer auch hier nicht mehr angeben habe können, warum er damals behandelt worden sei und würde auch der angeführte Zeitraum weit vor dem behaupteten ausreiserelevanten Sachverhalt liegen. Des Weiteren sei auch die Anfrage an das Bezirksfernsprechamt römisch 40 betreffend Telefonnummerntausch nicht mit den diesbezüglich relevanten Ausführungen des Beschwerdeführers vereinbar gewesen und habe sich auch aus der Krankenhausbetätigung und aus der psychoneurologischen Bescheinigung, trotz Deckung mit den Aussagen des Beschwerdeführers, daraus allein, insbesondere in Anbetracht der Vielzahl von Widersprüchen und Unplausibilitäten, kein asylrechtlicher Zusammenhang erkennen lassen. Im Ergebnis könne dem Bundesasylamt daher nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht habe.

Dieses Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 20.11.2009 zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

7. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, vom 28.01.2010, Zlen. U 3101/09-4, U 3102/09-4, U 3103, U 3104/09-4, abgelehnt.

8. Am 06.02.2010 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zur Zahl 10 01.111-EAST West, beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der am 08.02.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Ersteinvernahme gab er im Wesentlichen an, dass er seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Einen neuen Asylantrag habe er deshalb gestellt, weil er Angst habe nach Weißrussland abgeschoben zu werden. Zuhause werde er von den Behörden gesucht, da er Mitglied einer Opposition sei. Er habe ein hier in Österreich geschriebenes Gedicht, das sich gegen den Präsidenten gerichtet habe, nachhause geschickt, weshalb er nunmehr in Weißrussland gesucht werde. Neue Fluchtgründe habe er keine (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 21 bis 27).

9. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 91 f.).9. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 91 f.).

10. Am 15.02.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab dieser abermals an, dass er in seine Heimat nicht zurückkehren könne, da er dort umgebracht werde. Er habe Österreich seit seiner erstmaligen Antragstellung nicht verlassen. Auch habe er schon alle Gründe im ersten Asylverfahren gesagt. Hier in Österreich habe er ein Gedicht geschrieben, welches in Weißrussland in einer Zeitung veröffentlicht worden sei. Von Freunden im Herkunftsstaat habe er ein Fax erhalten, darin sei im "Folder" das Gedicht vermerkt. Diese Unterlagen habe er auch bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgelegt. Seine nunmehr vorgebrachten Gründe würden sich auf dieselben Asylgründe beziehen, welche er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt habe. Er habe auch bereits alles im ersten Asylverfahren vorgelegt. In seinem Herkunftsstaat werde nach wie vor nach ihm gesucht. Sein Freund habe ihm eine Ladung geschickt. Diese sei im Briefkasten gewesen. Seine Freunde würden dort wohnen und würden auch belästigt werden, indem sie von Personen in Zivil befragt werden würden. Befragt nach seinem Privatleben in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, dass er einkaufen, fernsehen und spazieren gehe. Er lerne die Sprache und schreibe Bewerbungen. Er treffe seine Freunde und würde nichts Kriminelles machen. Hauptsächlich würde er warten. Er bekomme kein Geld vom Staat, sondern würde von der Unterstützung jenes Mannes leben, der eine Haftungserklärung für ihn abgegeben habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 115 bis 141).

11. Mit Bescheid vom 23.02.2010, Zl. 10 01.111-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.11. Mit Bescheid vom 23.02.2010, Zl. 10 01.111-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegenständlich lediglich jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, vorgebracht, weshalb sich das Parteibegehren im gegenständlichen zweiten Antrag mit jenem des ersten Antrages decken würde. Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufgebaut habe, könne auch kein neuer Sachverhalt vorliegen, da nach den Denkgesetzen der Logik dieses ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existieren würde. Hinsichtlich seines Familienlebens sei festzuhalten, dass in Österreich zwar die Ehegattin und die Söhne des Beschwerdeführers leben würden, jedoch seien auch deren Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Im Hinblick auf das Privatleben habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er lediglich einen Deutschkurs absolviert habe, sodass nicht von einer derartigen Integration bzw. Verfestigung in Österreich ausgegangen werden könne, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegenständlich lediglich jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, vorgebracht, weshalb sich das Parteibegehren im gegenständlichen zweiten Antrag mit jenem des ersten Antrages decken würde. Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufgebaut habe, könne auch kein neuer Sachverhalt vorliegen, da nach den Denkgesetzen der Logik dieses ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existieren würde. Hinsichtlich seines Familienlebens sei festzuhalten, dass in Österreich zwar die Ehegattin und die Söhne des Beschwerdeführers leben würden, jedoch seien auch deren Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Im Hinblick auf das Privatleben habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er lediglich einen Deutschkurs absolviert habe, sodass nicht von einer derartigen Integration bzw. Verfestigung in Österreich ausgegangen werden könne, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde.

12. Gegen diesen, am 23.02.2010 zugestellten Bescheid wurde am 27.02.2010 die vorliegende Beschwerde eingebracht, wobei kurz zusammengefasst ausgeführt wird, dass es zwei Gründe für das Asylansuchen geben würde. Erstens der Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers und zweitens die Verfolgung der Familie durch Regierungsorgane. Hier in Österreich sei sein Leben außer Gefahr und habe der älteste Sohn selbstständige Deutschkurse besucht und die Prüfung gemacht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 271).

13. Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 05.03.2010 langte beim Asylgerichtshof am 09.03.2010 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH v. 08.09.1977, Zl. 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH v. 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH v. 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH v. 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.02.2010 dargelegt, dass immer noch nach ihm gefahndet werde und in diesem Zusammenhang Beweismittel in Form einer offensichtlich gefaxten Ladungskopie vorgelegt (AS 133 und 135). Dieses vom Bundesasylamt in Kopie zum Akt genommene und in russischer Sprache gehaltene Beweismittel wurde weder beschriftet, noch übersetzt und fand auch sonst in keiner Weise eine Beachtung im gegenständlichen Verfahren. Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch in keiner Weise mit dem vorgelegten Beweismittel auseinandergesetzt und auch im nunmehr angefochten Bescheid keinerlei Feststellungen hinsichtlich der vorgelegten Ladung getroffen. Dies obwohl auf der vorgelegten Faxkopie eine Bestätigung der österreichischen Post AG vom 15.02.2010 und in der Faxzeile der 13.02.2010 angeführt ist, womit auf den vorgelegten Unterlagen augenscheinlich erkennbar war, dass diese erst nach Abschluss des ersten Asylantrages entstanden sind und somit im ersten Asylverfahren noch gar nicht vorgelegen haben können.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 43, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen im Hinblick auf das nunmehr vorgelegte Beweismittel anzustellen und dabei insbesondere durch eine neuerliche ausführliche Befragung und allenfalls auch durch Befassung mit einem geeigneten Sachverständigen festzustellen haben, ob der nunmehr vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren vorgelegten Ladung Authentizität zu gebilligt werde oder nicht.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 09.03.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 09.03.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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