Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
A11 401.398-3/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Migrantenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010, Zahl: 09 07.284-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Migrantenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010, Zahl: 09 07.284-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Nachdem der erste Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.8.2008 gem. §§ 3,8, und 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde der nunmehr 2. Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 20.6.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010, Zahl: 09 07.284-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen res iudicata als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und damit gem. § 10 Abs. 4 AsylG unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria zulässig ist.römisch eins. Nachdem der erste Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.8.2008 gem. Paragraphen 3,,8, und 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde der nunmehr 2. Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 20.6.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010, Zahl: 09 07.284-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen res iudicata als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und damit gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria zulässig ist.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei u.a. sinngemäß geltend gemacht, dass das Bundesasylamt seinen Gesundheitszustand nicht genügend berücksichtigt habe, obwohl er einige medizinische Befunde vorgelegt habe.
Tatsächlich ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen im Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer an einer "unklaren Hühnerei-großen Halszyste" leidet.
Der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde langte am 12.3.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Judikatur des EGMR, VfGH und des AsylGH kann eine Abschiebung eines Antragstellers eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Antragsteller an einer tödlichen Krankheit im Endstadium leidet und in jenem Staat, in den er abgeschoben wird, keine diesbezügliche, wenigstens grundlegende medizinische (Basis-) Versorgung erlangen könnte.Nach herrschender Judikatur des EGMR, VfGH und des AsylGH kann eine Abschiebung eines Antragstellers eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Antragsteller an einer tödlichen Krankheit im Endstadium leidet und in jenem Staat, in den er abgeschoben wird, keine diesbezügliche, wenigstens grundlegende medizinische (Basis-) Versorgung erlangen könnte.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an einer "unklaren Hühnerei-großen Halszyste" leidet, erscheint angezeigt, von Amts wegen diesbezügliche Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand durchzuführen, zumal der Beschwerdeführer auch wegen Haftunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen aus der Schubhaft entlassen worden ist.
Da die Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens de facto nicht innerhalb der Frist, in welcher der Beschwerdeführer noch gem. § 36 Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG faktischen Abschiebeschutz genießt, bewirkt werden kann, war seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da die Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens de facto nicht innerhalb der Frist, in welcher der Beschwerdeführer noch gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG faktischen Abschiebeschutz genießt, bewirkt werden kann, war seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
30.03.2010