RS Vwgh 2005/6/30 2002/15/0006

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
ABGB §309 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0088 E 21. Oktober 1999 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 Abs 1 ABGB). Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 ergibt sich, das diese Gesetzesbestimmung mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd § 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 (Hinweis E 25.6.1996, 92/17/0083). Gleiches muss auch für denjenigen gelten, der vertraglich den Gebrauch einer Sache auf eine gewisse Zeit überlässt, ohne sich ein Entgelt auszubedingen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150006.X01

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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