Norm
AVG §71 Abs1Spruch
B3 411.200-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Februar 2010, Zl. 09 09.794-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Februar 2010, Zl. 09 09.794-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein aus XXXX stammender serbischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte am 15. August 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein aus römisch 40 stammender serbischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte am 15. August 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009, Zl. 09 09.794-BAW (in der Folge auch als Asylbescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu, wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus und erkannte gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.2. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009, Zl. 09 09.794-BAW (in der Folge auch als Asylbescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu, wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus und erkannte gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
3. Dieser Bescheid wurde nach einem gescheiterten Zustellversuch am 30. Dezember 2009 beim örtlich zuständigen Stadtpolizeikommando XXXX am 31. Dezember 2009 hinterlegt.3. Dieser Bescheid wurde nach einem gescheiterten Zustellversuch am 30. Dezember 2009 beim örtlich zuständigen Stadtpolizeikommando römisch 40 am 31. Dezember 2009 hinterlegt.
4. Am 4. Jänner 2010 behob der Beschwerdeführer den Bescheid beim genannten Stadtpolizeikommando.
5. (Erst) am 18. Jänner 2010 (Datum des Poststempels) brachte der - ab nun anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer gegen den Asylbescheid beim Bundesasylamt eine Beschwerde ein.
6. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2010, dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers per Fax am selben Tag zugestellt, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
7. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010, beim Asylgerichtshof eingelangt am 3. Februar 2010, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm der Bescheid des Bundesasylamtes am 4. Jänner 2010 zugestellt worden sei; damit sei seine Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.
8. Mit Beschluss vom 3. Februar 2010, Zl. B3 411.200-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Asylbescheid gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurück. Begründend führte er im Wesentlichen aus, der Asylbescheid sei dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 31. Dezember 2009 zugestellt worden. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgehe, die Zustellung sei erst am 4. Jänner 2010 erfolgt, übersehe er, dass der Bescheid bereits durch die Hinterlegung beim Stadtpolizeikommando XXXX und nicht erst durch die Behebung zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe somit am 14. Jänner 2010 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 18. Jänner 2010 und damit verspätet eingebracht worden. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 zugestellt.8. Mit Beschluss vom 3. Februar 2010, Zl. B3 411.200-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Asylbescheid gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurück. Begründend führte er im Wesentlichen aus, der Asylbescheid sei dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 31. Dezember 2009 zugestellt worden. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgehe, die Zustellung sei erst am 4. Jänner 2010 erfolgt, übersehe er, dass der Bescheid bereits durch die Hinterlegung beim Stadtpolizeikommando römisch 40 und nicht erst durch die Behebung zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe somit am 14. Jänner 2010 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 18. Jänner 2010 und damit verspätet eingebracht worden. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 zugestellt.
9. Am 18. Februar 2010 langte beim Asylgerichtshof ein mit 12. Februar 2010 datierter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in welchem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den (oben unter Punkt I.2. angeführten) Asylbescheid beantragte. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er in seinem Postkasten nicht einen "gelben Rückschein", sondern eine "Ladung der Polizei" vorgefunden habe. Er sei am 4. Jänner 2010 zur "Polizeiinspektion" gegangen, wo man ihm den Asylbescheid übergeben habe und daher davon ausgegangen, dass ihm der Asylbescheid "ordnungsgemäß erstmalig" am 4. Jänner 2010 zugestellt worden sei.9. Am 18. Februar 2010 langte beim Asylgerichtshof ein mit 12. Februar 2010 datierter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in welchem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den (oben unter Punkt römisch eins.2. angeführten) Asylbescheid beantragte. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er in seinem Postkasten nicht einen "gelben Rückschein", sondern eine "Ladung der Polizei" vorgefunden habe. Er sei am 4. Jänner 2010 zur "Polizeiinspektion" gegangen, wo man ihm den Asylbescheid übergeben habe und daher davon ausgegangen, dass ihm der Asylbescheid "ordnungsgemäß erstmalig" am 4. Jänner 2010 zugestellt worden sei.
10. (Ebenfalls) am 18. Februar 2010 leitete der Asylgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weiter, der dort am 22. Februar 2010 einlangte.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurück und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2010 zum Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes Kenntnis über die Beschwerdeverfristung gehabt habe, womit "alle Hindernisse" weggefallen seien, um einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen. Da der Beschwerdeführer (zusätzlich) die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages nicht begründet habe, habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag am 22. Februar 2010 fristgerecht eingebracht worden sei; damit sei die Frist bereits spätestens am 16. Februar 2009 abgelaufen.11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet zurück und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2010 zum Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes Kenntnis über die Beschwerdeverfristung gehabt habe, womit "alle Hindernisse" weggefallen seien, um einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen. Da der Beschwerdeführer (zusätzlich) die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages nicht begründet habe, habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag am 22. Februar 2010 fristgerecht eingebracht worden sei; damit sei die Frist bereits spätestens am 16. Februar 2009 abgelaufen.
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird (wieder) ausgeführt, die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Asylbescheid sei rechtzeitig eingebracht worden. Er habe in seinem Postkasten eine "Ladung von der Polizeiinspektion" vorgefunden. Es habe sich dabei nicht um einen "gelben Rückschein", sondern um eine "Ladung seitens der Polizei" gehandelt. Am 4. Jänner 2010 sei der Beschwerdeführer in die "Polizeiinspektion" gegangen, wo ihm der Asylbescheid übergeben worden sei. Er gehe davon aus, dass ihm der Asylbescheid "ordnungsgemäß erstmals" am 4. Jänner 2010 zugestellt worden sei und die Beschwerde gegen den Asylbescheid somit rechtzeitig eingebracht worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zweier Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zweier Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 102 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).2.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 102 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2.3. Dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Vertreter) wurde der Vorhalt der Verspätung der Beschwerde gegen den Asylbescheid am 26. Jänner 2010 zur Kenntnis gebracht (siehe oben Punkt I. 6.). Jedenfalls mit Kenntnis dieses Verspätungsvorhaltes ist im vorliegenden Fall vom "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG auszugehen, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen begann (vgl. VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088, mwN) und damit bereits am 9. Februar 2010 endete.2.3. Dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Vertreter) wurde der Vorhalt der Verspätung der Beschwerde gegen den Asylbescheid am 26. Jänner 2010 zur Kenntnis gebracht (siehe oben Punkt römisch eins. 6.). Jedenfalls mit Kenntnis dieses Verspätungsvorhaltes ist im vorliegenden Fall vom "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG auszugehen, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen begann vergleiche VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088, mwN) und damit bereits am 9. Februar 2010 endete.
Das Bundesasylamt ging daher - im Ergebnis - zu Recht davon aus, dass der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht wurde.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
30.03.2010