TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/17 E8 310390-3/2010

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Veröffentlicht am 17.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E8 310.390-3/2010-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 15.02.2010, FZ. 0916160, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 15.02.2010, FZ. 0916160, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.07.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.07.2010 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der Antragsteller, eigenen Angaben zufolge ein libanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sunnitischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 2. Mai 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Mai 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seinen Einvernahmen am 11. und 16. Mai sowie am 21. Juli 2006 (zusammengefasst) an, die (schiitische) Amal-Bewegung wollte ihn zwingen, ihr beizutreten. Als er dies abgelehnt habe, sei er von H., einem Funktionär dieser Bewegung, bedroht worden.

2. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation im Libanon. Das Fluchtvorbringen des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig. Weiters verneinte es, dass der Antragsteller im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.2. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation im Libanon. Das Fluchtvorbringen des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig. Weiters verneinte es, dass der Antragsteller im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 3. April und 17. Juni 2008 beim vormaligen UBAS - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl. B3 310.390-1/2008/9E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 3. April und 17. Juni 2008 beim vormaligen UBAS - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl. B3 310.390-1/2008/9E, gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der AsylGH zu den vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen aus, diesen mangle es an Glaubwürdigkeit. So habe sich der Antragsteller in näher dargestellte Widersprüche verwickelt. Im Besonderen jedoch hätten sich - nach der Durchführung von Erhebungen vor Ort durch einen vom UBAS bestellten länderkundigen Sachverständigen - die vorgelegten Schriftstücke, wonach die Amal-Bewegung die Fatah ersuche, den Antragsteller festzunehmen und der Amal-Bewegung zu übergeben bzw. wonach die PLO entsprechende Festnahmeaufträge erlassen habe, als Fälschungen herausgestellt.

Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 22.12.2008 zugestellt (Übernahmsbestätigung auf AS. 357 des Voraktes) und war das Verfahren somit rechtskräftig abgeschlossen.

4. Am 19.05.2009 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs 1 AVG ein. Begründet wurde dieser damit, dass der Antragsteller am 05.05.2009 von seinem im Libanon lebenden Bruder ein Schreiben der Fatah erhalten habe, in dem diese bekräftige, dass der Antragsteller festgenommen werden solle; dem Antragsteller sei von seinem Bruder zugesichert worden, dass die Bestätigung echt sei. Aus dieser Bestätigung sei ersichtlich, dass das Vorbringen des Antragstellers, dass er sowohl von der Amal-Bewegung gesucht werde, als auch die Fatah ihn festnehmen wolle, richtig sei; dieses Beweismittel sei jedenfalls dazu geeignet, eine andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers herbeizuführen. Es sei offenkundig, dass es dem Antragsteller bisher nicht möglich gewesen sei, die beiliegende Bestätigung als neues Beweismittel vorzulegen.4. Am 19.05.2009 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG ein. Begründet wurde dieser damit, dass der Antragsteller am 05.05.2009 von seinem im Libanon lebenden Bruder ein Schreiben der Fatah erhalten habe, in dem diese bekräftige, dass der Antragsteller festgenommen werden solle; dem Antragsteller sei von seinem Bruder zugesichert worden, dass die Bestätigung echt sei. Aus dieser Bestätigung sei ersichtlich, dass das Vorbringen des Antragstellers, dass er sowohl von der Amal-Bewegung gesucht werde, als auch die Fatah ihn festnehmen wolle, richtig sei; dieses Beweismittel sei jedenfalls dazu geeignet, eine andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers herbeizuführen. Es sei offenkundig, dass es dem Antragsteller bisher nicht möglich gewesen sei, die beiliegende Bestätigung als neues Beweismittel vorzulegen.

Dieser Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde mit Erkenntnis vom 22.09.2009 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen. Es waren in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens konnte schon mangels "nova reperta" - das vorgelegte Beweismittel war mit 01.05.2009 datiert und somit nach Abschuss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden - nicht stattfinden; auch sei es bei der dargestellten Sachlage geradezu denkunmöglich, dass die Vorlage einer weiteren derartigen Bestätigung, wie sie dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liege, zu einer anders lautenden Entscheidung des Asylverfahrens hätte führen können, wenn sie seinerseits bereits existiert hätte und in Vorlage gebracht worden wäre.Dieser Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde mit Erkenntnis vom 22.09.2009 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen. Es waren in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens konnte schon mangels "nova reperta" - das vorgelegte Beweismittel war mit 01.05.2009 datiert und somit nach Abschuss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden - nicht stattfinden; auch sei es bei der dargestellten Sachlage geradezu denkunmöglich, dass die Vorlage einer weiteren derartigen Bestätigung, wie sie dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liege, zu einer anders lautenden Entscheidung des Asylverfahrens hätte führen können, wenn sie seinerseits bereits existiert hätte und in Vorlage gebracht worden wäre.

5. Am 28.12.2009 stellte der BF - nach einer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführten Rücküberstellung aus Deutschland - am Flughafen Wien-Schwechat einen neuerlichen Asylantrag. Er wurde dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 29.12.2009 erstbefragt und am 22.01.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.5. Am 28.12.2009 stellte der BF - nach einer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates durchgeführten Rücküberstellung aus Deutschland - am Flughafen Wien-Schwechat einen neuerlichen Asylantrag. Er wurde dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 29.12.2009 erstbefragt und am 22.01.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

In der Erstbefragung hatte der BF als Fluchtgrund angegeben, dass er einfacher Agent der Fatah - Bewegung gewesen sei. Er habe im Interesse der Fatah gearbeitet und es habe Reibereien mit anderen Personen gegeben. Ein Funktionär der Amal - Bewegung habe ihn aufgefordert, der angeführten Bewegung beizutreten. Er habe um Bedenkzeit gebeten. Er sei von der Amal - Bewegung beobachtet worden und diese habe gewusst, dass er für Fatah tätig sei. Ein Funktionär der Amal - Bewegung habe ihn dreimal angerufen und ihn ersucht, in das Parteiquartier zu kommen. Er habe gewusst, dass dieser damit beabsichtige, ihn festzunehmen. Aus Angst um sein Leben habe er beschossen, mit seiner Familie sein Land zu verlassen.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost hatte der BF angegeben, dass alle Beweise, die er habe, bereits im Vorverfahren vorgelegt worden und diese nach wie vor gültig seien; sonst habe er keine Beweismittel. Der Dolmetscher [und Sachverständige] im Vorverfahren habe behauptet, dass seine vorgelegten Beweismittel nicht rechtmäßig und anerkannt seien. Er vermute, dass alle Angaben des Dolmetschers erfunden seien und er der Grund sei, warum sein Asylverfahren abgelehnt worden sei. Es gebe persönliche Probleme zwischen ihm und dem Dolmetscher. Er behaupte, alle Unterschriften und Stempel auf seinen Beweismitteln seien gefälscht, aber das stimme nicht. Der Dolmetscher behaupte, dass es solche Unterlagen bei der Partei Al Fateh nicht gebe, um die Unschuld zu bestätigen. Zwar würden sowohl er als auch der Dolmetscher der Al Fateh angehören, aber jeweils einem anderen Zweig, darauf führe er das Verhalten des Dolmetschers zurück.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.02.2010 wies das BAA den Asylantrag gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den BF gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus (Spruchpunkt II). Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt I im Wesentlichen aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, und stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Zahl 0605036, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Seine nunmehr angegebenen Gründe für die Einbringung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz deckten sich mit dem Vorbringen zur Zahl 0605036. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellten sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Soweit er vor der erkennenden Behörde zu Protokoll gegeben habe, dass der Sachverständige im Beschwerdeverfahren zur Vorzahl befangen gewesen sei und deswegen zu seinen Ungunsten ausgesagt habe, würden diese Angaben als nicht glaubhaft qualifiziert.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.02.2010 wies das BAA den Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt römisch eins im Wesentlichen aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, und stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Zahl 0605036, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Seine nunmehr angegebenen Gründe für die Einbringung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz deckten sich mit dem Vorbringen zur Zahl 0605036. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellten sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Soweit er vor der erkennenden Behörde zu Protokoll gegeben habe, dass der Sachverständige im Beschwerdeverfahren zur Vorzahl befangen gewesen sei und deswegen zu seinen Ungunsten ausgesagt habe, würden diese Angaben als nicht glaubhaft qualifiziert.

Zu Spruchpunkt II. führte das BAA im Wesentlichen aus, dass zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle; weitere relevante familiäre Anknüpfungspunkte seien nicht hervorgekommen. Im Verfahren seien auch keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte hervorgekommen und habe er auch keine geltend gemacht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Den wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich stehe das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein entgegen. Es sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seine privaten Interessen überwiegen. Durch die Ausweisung werde nicht in unzulässiger Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BAA im Wesentlichen aus, dass zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle; weitere relevante familiäre Anknüpfungspunkte seien nicht hervorgekommen. Im Verfahren seien auch keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte hervorgekommen und habe er auch keine geltend gemacht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Den wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich stehe das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein entgegen. Es sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seine privaten Interessen überwiegen. Durch die Ausweisung werde nicht in unzulässiger Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 01.03.2010 fristgerecht Beschwerde (AS. 321 ff), die mit einem "Antrag auf aufschiebende Wirkung" verbunden war. In seiner Beschwerde bemängelt er, dass die 20-tägige Frist des § 28 Abs. 2 AsylG bereits abgelaufen und die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt gewesen sei, den bekämpften Bescheid zu erlassen. Auch hätten sich auf der Grundlage des Vorbringens erhebliche Zweifel an der Unbefangenheit des Dolmetschers ergeben und daher eine entsprechende Überprüfung der Ergebnisse stattfinden müssen. Im vorausgehenden Asylverfahren seien die Anträge aufgrund eines offenkundig falschen Gutachtens abgewiesen worden. Insbesondere halte er die Angabe, der Gutachter hätte mit einem Sekretär des Obmanns der Fateh-Partei gesprochen und diese Auskünfte erhalten, für mehr als bedenklich, da solche Auskünfte überhaupt nicht erteilt werden würden. Diese Partei gehöre nämlich nicht zur Regierung und gebe in Folge dessen keine Informationen über ihre Mitglieder preis, da das viel zu gefährlich sei. Auch die angebliche Fälschung der Urkunden sei für ihn nicht nachvollziehbar und müsse - wie implizit beantragt - nachgeprüft werden.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 01.03.2010 fristgerecht Beschwerde (AS. 321 ff), die mit einem "Antrag auf aufschiebende Wirkung" verbunden war. In seiner Beschwerde bemängelt er, dass die 20-tägige Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG bereits abgelaufen und die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt gewesen sei, den bekämpften Bescheid zu erlassen. Auch hätten sich auf der Grundlage des Vorbringens erhebliche Zweifel an der Unbefangenheit des Dolmetschers ergeben und daher eine entsprechende Überprüfung der Ergebnisse stattfinden müssen. Im vorausgehenden Asylverfahren seien die Anträge aufgrund eines offenkundig falschen Gutachtens abgewiesen worden. Insbesondere halte er die Angabe, der Gutachter hätte mit einem Sekretär des Obmanns der Fateh-Partei gesprochen und diese Auskünfte erhalten, für mehr als bedenklich, da solche Auskünfte überhaupt nicht erteilt werden würden. Diese Partei gehöre nämlich nicht zur Regierung und gebe in Folge dessen keine Informationen über ihre Mitglieder preis, da das viel zu gefährlich sei. Auch die angebliche Fälschung der Urkunden sei für ihn nicht nachvollziehbar und müsse - wie implizit beantragt - nachgeprüft werden.

Hinzu trete, dass es in seiner Heimat auch bereits Personen gebe, die nach ihm fragten, wann er zurückkomme usw.; dies habe schon vor etwa fünf Jahren begonnen, als er den Libanon verlassen habe und habe in letzter Zeit wieder zugenommen und sein Vater und seine Brüder würden immer wieder, ein bis zwei mal im Monat, belästigt und nach seiner Rückkehr befragt.

Seine Frau XXXX sei derzeit hoch schwanger und solle in Kürze entbinden, weshalb zumindest ein angemessener Abschiebungsaufschub bis einige Monate nach der Geburt zu gewähren sei.Seine Frau römisch 40 sei derzeit hoch schwanger und solle in Kürze entbinden, weshalb zumindest ein angemessener Abschiebungsaufschub bis einige Monate nach der Geburt zu gewähren sei.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig ist.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig ist.

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und zur Zulässigkeit der Ausweisung

2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. "novareperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem § 68 Abs 1 AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. "novareperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem Paragraph 68, Absatz eins, AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 73 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 73 ff zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

2.1.2. Im Erstverfahren brachte der BF zusammengefasst als Grund für seine Ausreise vor, die (schiitische) Amal-Bewegung wollte ihn zwingen, ihr beizutreten. Als er dies abgelehnt habe, sei er von H., einem Funktionär dieser Bewegung, bedroht worden.

Genau dasselbe Vorbringen hatte er im nunmehrigen neuerlichen Asylantrag erstattet (vgl. Angaben des BF in er Erstbefragung - AS 51). In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2010 präzisierte er, dass die Beweismittel, die er bereits im Vorverfahren vorgelegt habe, nach wie vor gültig seien (AS 207). Damit deckt sich das nunmehr erstattete Vorbringen mit dem Vorbringen im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.Genau dasselbe Vorbringen hatte er im nunmehrigen neuerlichen Asylantrag erstattet vergleiche Angaben des BF in er Erstbefragung - AS 51). In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2010 präzisierte er, dass die Beweismittel, die er bereits im Vorverfahren vorgelegt habe, nach wie vor gültig seien (AS 207). Damit deckt sich das nunmehr erstattete Vorbringen mit dem Vorbringen im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

2.1.2.1. Soweit er nun neu vorbringt, dass der Sachverständige [und Dolmetscher] im Beschwerdeverfahren zur Vorzahl befangen gewesen sei und deswegen zu seinen Ungunsten ausgesagt habe, ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - diese Angaben seien als nicht glaubhaft zu qualifizieren - zuzustimmen.

Richtigerweise führte hier das Bundesasylamt aus, es komme zu diesem Ergebnis, da der BF weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat, noch in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2008 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch beim Antrag auf Wiederaufnahme diesen Sachverhalt geltend gemacht habe.

Er führe auch in der Niederschrift vom 22.01.2010 aus, dass er bereits am 17.06.2008 vom angeblichen Sachverhalt der falschen Beweise und erfundenen Angaben in Kenntnis gewesen sei, jedoch habe er in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort die nun geltend gemachten Vorwürfe erwähnt.

Eine zeugenschaftliche Befragung des damaligen Sachverständigen XXXX habe unterbleiben können, da der BF der erkennenden Behörde keine wohlbegründeten und substantiierten Anhaltspunkte geliefert habe, welche eine solche Einvernahme rechtfertigten.Eine zeugenschaftliche Befragung des damaligen Sachverständigen römisch 40 habe unterbleiben können, da der BF der erkennenden Behörde keine wohlbegründeten und substantiierten Anhaltspunkte geliefert habe, welche eine solche Einvernahme rechtfertigten.

Sein Vorbringen bezüglich der Vorwürfe sei allgemeiner Natur und habe er trotz intensiver Befragung offen gelassen, warum ausgerechnet bei ihm der Sachverständige eine Falschaussage getätigt haben sollte. Es gebe auch keine gemeinsame Vergangenheit, aufgrund derer nachvollziehbar wäre, dass er in Streitigkeiten mit dem Dolmetscher verwickelt wäre, da er diesen erst bei der Verhandlung vor dem UBAS kennengelernt habe. Seine politische Rechtfertigung gehe genauso ins Leere, da er selbst angegeben habe, unpolitisch zu sein und sei sein Umgang mit politischen Personen keine ausreichende substantiierte Begründung, dass der Sachverständige tatsächlich falsch ausgesagt hätte.

Zudem bestehe seitens der Behörde kein Zweifel an der Eignung, den länderkundigen XXXX (dieser sei geborener Palästinenser und gerichtlich beeideter bzw. zertifizierter Dolmetscher für die arabische Sprache; er beschäftige sich intensiv mit dem Palästinaproblem, bereise ua. oft den Libanon und sei nicht nur von den Asylbehörden, sondern auch vom ORF des Öfteren als Palästinaexperte herangezogen worden) als Sachverständigen heranzuziehen. Somit habe dem Antrag des Rechtsberaters nicht Folge geleistet werden müssen.Zudem bestehe seitens der Behörde kein Zweifel an der Eignung, den länderkundigen römisch 40 (dieser sei geborener Palästinenser und gerichtlich beeideter bzw. zertifizierter Dolmetscher für die arabische Sprache; er beschäftige sich intensiv mit dem Palästinaproblem, bereise ua. oft den Libanon und sei nicht nur von den Asylbehörden, sondern auch vom ORF des Öfteren als Palästinaexperte herangezogen worden) als Sachverständigen heranzuziehen. Somit habe dem Antrag des Rechtsberaters nicht Folge geleistet werden müssen.

2.1.2.2. Wenn der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vorbringt, der Sachverständige hätte behauptet, alle Unterschriften und Stempel auf seinen Beweismitteln seien gefälscht, so trifft dies nicht zu. Die diesbezüglichen Verhandlungsprotokolle des damaligen UBAS wurden vom BAA angefordert und finden sich auf den AS 215 - 243 im Verwaltungsakt. Der Gutachter hatte diesbezüglich angegeben, dass üblicherweise solche Bestätigungen datiert und unterschrieben werden würden. Außerdem würden solche Bestätigungen seit Anfang der 80er Jahre nicht mehr ausgestellt werden, ohne Rücksprache mit dem Libanesischen Innenministerium, weil die PLO und Fatah außerhalb der Flüchtlingslager keine Exekutivmacht mehr habe (AS 219, 221). Die Begründung, warum die vorgelegten Dokumente nicht zum Beweis des vom BF Vorgebrachten herangezogen werden könnten, lag also lt. dem Gutachter nicht darin, dass die Unterschriften und Stempel auf den Dokumenten gefälscht seien, sondern darin, dass das Datum überall und Unterschriften teilweise fehlten (üblicherweise seien solche Bestätigungen datiert und unterschrieben) und dass solche Bestätigungen seit Anfang der 80er Jahre nicht mehr ausgestellt werden würden. Die Behauptung des BF - das Gutachten des Sachverständigen betreffend - ist insofern unrichtig.

2.1.2.3. Der BF führte in der Einvernahme vom 22.01.2010 weiter begründend an, dass der Dolmetscher bei der Ausreise aus dem Libanon angeblich ein Telefonat mit dem Sekretär oder der Sekretärin des Obmannes der Fateh-Partei geführt habe; das könne nicht sein, es sei nicht möglich, dass eine Privatperson bei einer Partei anrufe und Auskünfte über Personen wolle, diese Partei gehöre nicht zu der Regierung und die Partei gebe keine Infos über Mitglieder preis. Ohne aber anzuführen, warum es nicht sein könne, dass eine Privatperson bei einer Partei anrufen könnte, bleibt diese Behauptung unplausibel; eine solche Behauptung ist auch nicht von sich aus einleuchtend. Der Aussage des Gutachters (vgl. AS 219, 221) folgend wurden von der bezeichneten Sekretärin - die namentlich angeführt wurde - auch nur allgemeine Aussagen über solche Bestätigungen getroffen; dass Informationen über Mitglieder preisgegeben worden seien, ist der Aussage des Gutachters - wie vom BF behauptet - nicht zu entnehmen.2.1.2.3. Der BF führte in der Einvernahme vom 22.01.2010 weiter begründend an, dass der Dolmetscher bei der Ausreise aus dem Libanon angeblich ein Telefonat mit dem Sekretär oder der Sekretärin des Obmannes der Fateh-Partei geführt habe; das könne nicht sein, es sei nicht möglich, dass eine Privatperson bei einer Partei anrufe und Auskünfte über Personen wolle, diese Partei gehöre nicht zu der Regierung und die Partei gebe keine Infos über Mitglieder preis. Ohne aber anzuführen, warum es nicht sein könne, dass eine Privatperson bei einer Partei anrufen könnte, bleibt diese Behauptung unplausibel; eine solche Behauptung ist auch nicht von sich aus einleuchtend. Der Aussage des Gutachters vergleiche AS 219, 221) folgend wurden von der bezeichneten Sekretärin - die namentlich angeführt wurde - auch nur allgemeine Aussagen über solche Bestätigungen getroffen; dass Informationen über Mitglieder preisgegeben worden seien, ist der Aussage des Gutachters - wie vom BF behauptet - nicht zu entnehmen.

2.1.2.4. Wenn der BF vorbringt, er vermute, dass die Angaben des Dolmetschers [Gutachters] erfunden seien, so ist dazu anzumerken, dass ohne plausible Begründungen - die dem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen sind - nicht von dessen Ausführungen abgegangen werden kann und keinesfalls von einem neuen Beweismittel, sondern von einer unsubstantiierten unbelegten Vermutung zu sprechen ist, die in keiner Weise geeignet ist, die Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

2.1.2.5. Die Unglaubwürdigkeit der vom BF als Flucht auslösend behaupteten Geschehnisse wurden vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2008 auch auf mehrere Gründe gestützt. So hatten sich in seinen Angaben gravierende zeitliche Widersprüche ergeben (die er nicht entkräften konnte) und hatte er auch nicht plausibel erklären können, warum er als Sunnit gezwungen werden sollte, einer schiitischen Bewegung beizutreten. Erst mit einem weiteren Argument stützte sich die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit auf das Gutachten des Sachverständigen (die vorgelegten Schriftstücke seien Fälschungen) und das auch nur zum Teil, weil Beweis würdigend allgemeine Überlegungen miteinbezogen wurden (vgl. Seite 6, 7 dieses Erkenntnisses).2.1.2.5. Die Unglaubwürdigkeit der vom BF als Flucht auslösend behaupteten Geschehnisse wurden vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2008 auch auf mehrere Gründe gestützt. So hatten sich in seinen Angaben gravierende zeitliche Widersprüche ergeben (die er nicht entkräften konnte) und hatte er auch nicht plausibel erklären können, warum er als Sunnit gezwungen werden sollte, einer schiitischen Bewegung beizutreten. Erst mit einem weiteren Argument stützte sich die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit auf das Gutachten des Sachverständigen (die vorgelegten Schriftstücke seien Fälschungen) und das auch nur zum Teil, weil Beweis würdigend allgemeine Überlegungen miteinbezogen wurden vergleiche Seite 6, 7 dieses Erkenntnisses).

2.1.2.6. Wenn der BF nun im Folgeverfahren lediglich das ursprüngliche Fluchtvorbringen wiederholt und angibt, die vorgelegten Beweismittel seien nach wie vor gültig - der Sachverständige habe ein unrichtiges Gutachten erstattet (AS. 207), so macht er damit keinen neu entstandenen Fluchtgrund geltend, der zu einem neuerlichen inhaltlichen Verfahren führen könnte. Über dieses Vorbringen wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, GZ.: B3 310.390-1/2008/9E, rechtskräftig abgesprochen.

2.1.2.7. Der BF führte in seiner Beschwerde aus, es hätte aufgrund der konkreten Bezeichnung der Befangenheitsgründe eine entsprechende Überprüfung der Ergebnisse stattfinden müssen, der Rechtsberater habe den Antrag eingebracht, dass die Rechercheergebnisse des Dolmetschers überprüft werden sollten. Der BF hatte dazu angegeben, sie beide (sowohl er selbst als auch der Dolmetscher) würden der Fateh angehören. Es habe aber eine Spaltung gegeben, seine Freunde seien den einen Zweig gegangen, der Dolmetscher den anderen. Er verkehre nun mit den Freunden, welche den anderen Zweig gingen, als der Dolmetscher. Der Dolmetscher glaube nun, dass er auch die Meinung seiner Freunde vertrete, obwohl er weder dem einen, noch dem anderen Zweig angehöre; er sei unpolitisch seit seiner Ausreise aus dem Libanon. Ohne aber Details über eine solche Spaltung (in welche Teile eine solche Spaltung erfolgt sei; wer seine Freunde seien; woher er wisse, welche Ansicht der Dolmetscher vertrete) zu nennen stellt sich das als bloße unbelegte Behauptung, die nur unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde, dar. Dass damit konkrete Befangenheitsgründe bezeichnet worden seien, vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, ebenso, dass ein neues Beweismittel aufgetreten sei, was oben schon ausführlich dargestellt wurde.

2.1.2.8. Abgesehen von diesen zuvor angeführten Überlegungen bzw. Argumenten betrifft dieses nunmehrige Vorbringen des BF einen Sachverhalt, der schon von der Rechtskraft des Erstbescheides erfasst ist. In Rede stehen hier die Ausführungen des Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem (damaligen) UBAS am 17.06.2008, welche eben bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens getätigt wurden. Dieser - vom BF im Hinblick auf den Sachverständigen behauptete - Sachverhalt war also schon vor der Erlassung der ersten Entscheidung am 18.12.2008 (das Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ.: B3 310.390-1/2008/9E vom 16.12.2008 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 18.12.2008 zugestellt) vorgelegen. Das Vorbringen betrifft also ganz abgesehen von der bisherigen Beweiswürdigung einen Sachverhalt, der schon von der Rechtskraft der ersten Entscheidung erfasst ist.

2.1.2.9. Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass es in seiner Heimat auch bereits Personen gebe, die nach ihm fragten, wann er zurückkomme usw., und dies habe schon vor etwa fünf Jahren begonnen, als er den Libanon verlassen habe und habe in letzter Zeit wieder zugenommen und sein Vater und seine Brüder würden immer wieder, ein bis zwei mal im Monat, belästigt und nach seiner Rückkehr befragt, so hatte er das weder in der Erstbefragung am 29.12.2009, noch in der Einvernahme 22.01.2010 erwähnt. Auch dem Akt des Vorverfahrens sind derartige Aussagen nicht zu entnehmen. Wenn aber schon vor 5 Jahren nach ihm gefragt worden sei, so hätte er das bereits im Vorverfahren erwähnen müssen, was er aber nicht getan hat. Dieses Vorbringen stellt sich einmal als Steigerung gegenüber seinem bisherigen Vorbringen dar, ist daher aus diesem Grunde unglaubwürdig und wäre andererseits keine "neu entstandene Tatsache", weil sie - unterstellte man sie als wahr - schon zum Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Ersterkenntnisses bestanden hätte.

2.1.2.10. Schließlich sind auch keine derartigen Änderungen der allgemeinen Lage im Libanon seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ersichtlich, die zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts führen könnten.

2.1.2.11. Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.2.1.2.11. Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.1.2.12. Sofern der BF in seiner Beschwerde bemängelt, dass die 20-tägige Frist des § 28 Abs. 2 AsylG bereits abgelaufen gewesen sei und die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt gewesen sei, den bekämpften Bescheid zu erlassen, ist dem folgendes entgegenzuhalten. Der angefochtene Bescheid trägt auf Seite 29 (AS 365) die Klausel "Für den Direktor des Bundesasylamtes". Bescheiderlassende Behörde war also nicht die Erstaufnahmestelle (der Erstaufnahmestelle kommt keine Behördenqualität zu; es ist dies eine organisatorische Untergliederung des Bundesasylamtes), sondern richtigerweise der Direktor des Bundesasylamtes als monokratisches Organ. Dass die Erstaufnahmestelle den bekämpften Bescheid erlassen hätte, ist also insofern unrichtig und eine Entscheidung durch ein unzuständiges Organ folglich nicht erkennbar.2.1.2.12. Sofern der BF in seiner Beschwerde bemängelt, dass die 20-tägige Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG bereits abgelaufen gewesen sei und die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt gewesen sei, den bekämpften Bescheid zu erlassen, ist dem folgendes entgegenzuhalten. Der angefochtene Bescheid trägt auf Seite 29 (AS 365) die Klausel "Für den Direktor des Bundesasylamtes". Bescheiderlassende Behörde war also nicht die Erstaufnahmestelle (der Erstaufnahmestelle kommt keine Behördenqualität zu; es ist dies eine organisatorische Untergliederung des Bundesasylamtes), sondern richtigerweise der Direktor des Bundesasylamtes als monokratisches Organ. Dass die Erstaufnahmestelle den bekämpften Bescheid erlassen hätte, ist also insofern unrichtig und eine Entscheidung durch ein unzuständiges Organ folglich nicht erkennbar.

Der gegenständliche Antrag wurde am 28.12.2009 gestellt; mit Mitteilung vom 07.01.2010 gemäß § 29 Abs. 3 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache vorliege (AS 83, 85). Gemäß § 28 Abs. 2, 4. Satz AsylG galt daher die 20-Tages-Frist nicht.Der gegenständliche Antrag wurde am 28.12.2009 gestellt; mit Mitteilung vom 07.01.2010 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache vorliege (AS 83, 85). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 4, Satz AsylG galt daher die 20-Tages-Frist nicht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids ist folglich abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids ist folglich abzuweisen.

2.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

  • -Strichaufzählung
    dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

  • -Strichaufzählung
    diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Abs 6 dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Absatz 6, dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

2.2.3. Eine Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).2.2.3. Eine Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

2.2.4. Was das Recht des BF auf Achtung des Familienlebens anbelangt, so ist anzumerken, dass der BF im Folgeverfahren angab, er habe in Österreich außer seiner Familie und der Familie seiner Frau keine Bindungen an Österreich. Sie wohnten derzeit bei der Familie der Frau. Finanziell sei er von Freunden und der Familie der Frau abhängig. Es gäbe ein Restaurant, das ihn beschäftigen würde, aber ohne Papiere gehe das nicht (AS 209).

Soweit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme die gesamte (Kern)familie betrifft, greift sie nicht auch in ihr Familienleben ein; im Hinblick auf die Ausweisung seiner Gattin und seiner Kinder besteht somit kein Eingriff in sein Familienleben.

2.2.5. Was das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens anbelangt, so ist anzumerken, dass der BF zwar bereits Anfang Mai 2006 nach Österreich einreiste, jedoch keine besonderen Bindungen des BF sozialer oder beruflicher Natur hervorgekommen sind. Weiters hielt sich der BF eigenen Angaben zufolge nach rechtskräftiger Abweisung seines Erstantrages von Anfang November 2009 (v. 07.11.2009) bis zum 28.12.2009 - an diesem Tag wurde er nach Österreich rücküberstellt - in Deutschland auf, was seine Aufenthaltsdauer in Österreich wiederum reduziert.

In Anbetracht dieser Umstände (und sofern man überhaupt davon ausgeht, dass ein Familienleben - mit der Familie der Gattin - besteht und ein Privatleben des BF in Österreich iSd Art 8 EMRK entstanden ist), so ist ein diesbezüglicher Eingriff durch die Ausweisung des BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage (vgl. § 10 Abs 2 AsylG) und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle spielt der Umstand eine maßgebliche Rolle, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich hingegen ist in seinem Gewicht gemildert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum wäre auch ein allfälliges Privatleben entstanden. Dem BF musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.In Anbetracht dieser Umstände (und sofern man überhaupt davon ausgeht, dass ein Familienleben - mit der Familie der Gattin - besteht und ein Privatleben des BF in Österreich iSd Artikel 8, EMRK entstanden ist), so ist ein diesbezüglicher Eingriff durch die Ausweisung des BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle spielt der Umstand eine maßgebliche Rolle, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich hingegen ist in seinem Gewicht gemildert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum wäre auch ein allfälliges Privatleben entstanden. Dem BF musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

Verstärkt musste diese Einsicht beim BF noch durch die Abweisung auch in der Beschwerdeinstanz (vgl. die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008) und nachfolgend durch einen in zwei Instanzen betriebenen Antrag auf Wiederaufnahme (mit negativem Ausgang) werden. Dieser neuerlich negative Ausgang veranlasste den BF dann, nach Deutschland zu gehen und dort ebenso einen Asylantrag zu stellen, um in der Folge wieder nach Österreich rücküberstellt zu werden. Wenn der BF in nun Österreich einen neuerlichen Asylantrag stellt, so kann die dadurch bedingte längere Aufenthaltsdauer nicht gravierend zu seinem Vorteil ausschlagen und muss im Ergebnis die Interessenabwägung zu Lasten des BF ausgehen.Verstärkt musste diese Einsicht beim BF noch durch die Abweisung auch in der Beschwerdeinstanz vergleiche die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008) und nachfolgend durch einen in zwei Instanzen betriebenen Antrag auf Wiederaufnahme (mit negativem Ausgang) werden. Dieser neuerlich negative Ausgang veranlasste den BF dann, nach Deutschland zu gehen und dort ebenso einen Asylantrag zu stellen, um in der Folge wieder nach Österreich rücküberstellt zu werden. Wenn der BF in nun Österreich einen neuerlichen Asylantrag stellt, so kann die dadurch bedingte längere Aufenthaltsdauer nicht gravierend zu seinem Vorteil ausschlagen und muss im Ergebnis die Interessenabwägung zu Lasten des BF ausgehen.

Der Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des BF - insoweit man einen solchen überhaupt bejaht - ist somit zulässig.

2.2.6. Im gegenständlichen Verfahren sind weiters keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht auf dieses Bundesgesetz gestützten Aufenthaltsrechtes des BF hervorgekommen.

Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids abzuweisen.Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheids abzuweisen.

2.2.7. Die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers war jedoch aufzuschieben:

Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und sind diese nicht von Dauer, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und sind diese nicht von Dauer, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Aus den Materialien ergibt sich, dass als derartige Gründe etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehend sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen.

Die Gattin des Beschwerdeführers befindet sich im neunten Schwangerschaftsmonat, weshalb die Durchführung ihrer Ausweisung bis zum 01.07.2010 aufzuschieben war. Der Termin des Aufschubes der Durchführung der Ausweisung war so zu bemessen, dass der Gattin des Beschwerdeführers nach der Geburt des Kindes auf jeden Fall die im Mutterschutzgesetz vorgesehen Zeit zur Verfügung steht. Die darüber hinaus gehende Zeit wurde gewährt, um der besonderen Situation der Gattin des Beschwerdeführers - psychische Situation einer sich nicht in ihrer gewohnten Umgebung befindlichen Schwangeren und in der Folge jungen Mutter - Rechnung zu tragen.

Da eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der ihn betreffenden Ausweisungen auf die gleiche Zeit aufzuschieben.Da eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der ihn betreffenden Ausweisungen auf die gleiche Zeit aufzuschieben.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt ist. Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 98/01/0308 v. 11.11.1998) ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt ist. Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 98/01/0308 v. 11.11.1998) ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird.

4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ist auch nicht mehr auf den Antrag in der Beschwerde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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