TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/17 E8 267610-4/2010

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Veröffentlicht am 17.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E8 267.610-4/2010-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 15.02.2010, FZ. 0916164, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 15.02.2010, FZ. 0916164, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.07.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.07.2010 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Die Antragstellerin, eigenen Angaben zufolge eine libanesische Staatsangehörige palästinensischer Abstammung, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 2. Oktober 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. Oktober 2005 einen Asylantrag. Dazu gab sie an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben; sie habe im März 2005 den Libanon gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern verlassen, da ihr Ehemann von der Amal-Bewegung zwangsrekrutiert werde.

2. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Antragstellerin gem. §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG ab, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.2. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Antragstellerin gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG ab, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

3. Diese Beschwerde wurde - nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 3. April und 17. Juni 2008 beim vormaligen UBAS - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl. 267.610-2/2008/5E, in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe keine eigenen Fluchtgründe behauptet und sei die Gefährdungssituation ihres Gatten als unglaubwürdig qualifiziert worden.

4. Am 19.05.2009 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs 1 AVG ein. Begründet wurde dieser ausschließlich damit, dass der Gatte ein neues Beweismittel erlangt habe. Dieser Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2009 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - mit Verweis auf die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages des Gatten - ebenso als unbegründet abgewiesen.4. Am 19.05.2009 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG ein. Begründet wurde dieser ausschließlich damit, dass der Gatte ein neues Beweismittel erlangt habe. Dieser Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2009 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG - mit Verweis auf die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages des Gatten - ebenso als unbegründet abgewiesen.

5. Am 28.12.2009 stellte die BF - nach einer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführten Rücküberstellung aus Deutschland - am Flughafen Wien-Schwechat einen neuerlichen Asylantrag. Sie wurde dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 29.12.2009 erstbefragt und am 22.01.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eigene Fluchtgründe wurden von ihr dabei nicht vorgebracht (AS 281).5. Am 28.12.2009 stellte die BF - nach einer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates durchgeführten Rücküberstellung aus Deutschland - am Flughafen Wien-Schwechat einen neuerlichen Asylantrag. Sie wurde dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 29.12.2009 erstbefragt und am 22.01.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eigene Fluchtgründe wurden von ihr dabei nicht vorgebracht (AS 281).

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.02.2010 wies das BAA den Asylantrag gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die BF gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus (Spruchpunkt II). Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt I im Wesentlichen aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe; es stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides, Zahl 0517979, ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.02.2010 wies das BAA den Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt römisch eins im Wesentlichen aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe; es stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides, Zahl 0517979, ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das BAA im Wesentlichen aus, dass zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, die Mitglieder ihrer Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle; weitere relevante familiäre Anknüpfungspunkte seien nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BAA im Wesentlichen aus, dass zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, die Mitglieder ihrer Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle; weitere relevante familiäre Anknüpfungspunkte seien nicht hervorgekommen.

Den wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich stehe das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein entgegen. Es sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ihre privaten Interessen überwiegen. Durch die Ausweisung werde nicht in unzulässiger Weise in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 01.03.2010 fristgerecht Beschwerde, die mit einem "Antrag auf aufschiebende Wirkung" verbunden war. Die Beschwerde wurde mit der ihres Ehemannes verbunden und ist insoweit auf die dortigen Ausführungen zu verweisen (vgl. E8 310.390-3/2010).6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 01.03.2010 fristgerecht Beschwerde, die mit einem "Antrag auf aufschiebende Wirkung" verbunden war. Die Beschwerde wurde mit der ihres Ehemannes verbunden und ist insoweit auf die dortigen Ausführungen zu verweisen vergleiche E8 310.390-3/2010).

Zudem wurde ausgeführt, dass die BF schwer krank sei, nur noch eine Niere habe, unbedingt durchgehende ärztliche Überwachung und nach der Geburt ihres Kindes dringend auch wieder Medikamente benötige. Die BF sei derzeit hoch schwanger und solle in Kürze entbinden. Im Libanon verfügten sie über keinen Wohnsitz, hätten derzeit keine Versicherung und könnten auch sonst auf kein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen, um so die Geburt ohne eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte hinter sich zu bringen, weshalb zumindest ein angemessener Abschiebungsaufschub bis einige Monate nach der Geburt zu gewähren sei.Zudem wurde ausgeführt, dass die BF schwer krank sei, nur noch eine Niere habe, unbedingt durchgehende ärztliche Überwachung und nach der Geburt ihres Kindes dringend auch wieder Medikamente benötige. Die BF sei derzeit hoch schwanger und solle in Kürze entbinden. Im Libanon verfügten sie über keinen Wohnsitz, hätten derzeit keine Versicherung und könnten auch sonst auf kein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen, um so die Geburt ohne eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte hinter sich zu bringen, weshalb zumindest ein angemessener Abschiebungsaufschub bis einige Monate nach der Geburt zu gewähren sei.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig ist.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig ist.

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und zur Zulässigkeit der Ausweisung

2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. "novareperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem § 68 Abs 1 AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. "novareperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem Paragraph 68, Absatz eins, AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 73 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 73 ff zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

2.1.2. Im Erstverfahren stützte sich die BF nur auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes; eigene Gründe wurden von ihr nicht vorgebracht.

Auch im nunmehrigen Verfahren wurden von der BF keine eigenen Gründe behauptet.

Es ist daher auf die den neuerlichen Antrag ihres Ehegatten auf internationalen Schutz abweisende Entscheidung zu verweisen (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag, GZ.: E8 310.390-3/2010).Es ist daher auf die den neuerlichen Antrag ihres Ehegatten auf internationalen Schutz abweisende Entscheidung zu verweisen vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag, GZ.: E8 310.390-3/2010).

2.1.3.1. In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass die BF schwer krank sei, nur noch eine Niere habe, unbedingt durchgehende ärztliche Überwachung und nach der Geburt ihres Kindes dringend auch wieder Medikamente benötige. Die BF sei derzeit hoch schwanger und solle in Kürze entbinden. Im Libanon verfügten sie über keinen Wohnsitz, hätten derzeit keine Versicherung und könnten auch sonst auf kein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen, um so die Geburt ohne eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte hinter sich zu bringen, weshalb zumindest ein angemessener Abschiebungsaufschub bis einige Monate nach der Geburt zu gewähren sei.2.1.3.1. In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass die BF schwer krank sei, nur noch eine Niere habe, unbedingt durchgehende ärztliche Überwachung und nach der Geburt ihres Kindes dringend auch wieder Medikamente benötige. Die BF sei derzeit hoch schwanger und solle in Kürze entbinden. Im Libanon verfügten sie über keinen Wohnsitz, hätten derzeit keine Versicherung und könnten auch sonst auf kein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen, um so die Geburt ohne eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte hinter sich zu bringen, weshalb zumindest ein angemessener Abschiebungsaufschub bis einige Monate nach der Geburt zu gewähren sei.

2.1.3.2. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die BF bei ihrer Einvernahme am 22.01.2010 auf Befragen angab, sie habe 7 oder 8 Monate nach ihrer letzten Schwangerschaft Probleme bekommen und sei entdeckt worden, dass sie seit ihrer Geburt nur eine Niere habe; aktuell nehme sie (wegen ihrer Schwangerschaft) keine Medikamente bzw. lediglich schmerzstillende Tabletten ein (AS. 281).

Zu ihrem Gesundheitszustand liegen zwei Atteste von ein- und demselben Allgemeinmediziner sowie diverse fachärztliche Befunde vor.

Zunächst liegt ein Attest von Dr. XXXX, vom 27.03.2009 vor, wonach bei der BF im Oktober 2008 die Diagnose Nierenaganesie links, Hepatrophie an der rechten Niere und Milzvergrößerung festgestellt worden sei. Durch diese Diagnosen müsse die Patientin weiterhin in Behandlung sein. Es könne keine Verantwortung im Falle der Abreise gegeben werden; die Folge könnte ein Nierenversagen sein (AS 275).Zunächst liegt ein Attest von Dr. römisch 40 , vom 27.03.2009 vor, wonach bei der BF im Oktober 2008 die Diagnose Nierenaganesie links, Hepatrophie an der rechten Niere und Milzvergrößerung festgestellt worden sei. Durch diese Diagnosen müsse die Patientin weiterhin in Behandlung sein. Es könne keine Verantwortung im Falle der Abreise gegeben werden; die Folge könnte ein Nierenversagen sein (AS 275).

Weiters liegt ein "Attest" dieses Arztes vom 11.01.2010 vor, das wortwörtlich wie folgt lautet:

"DIE OBIGE PAT. LEIDET AN APLASIE d. LI NIERE und muß unter MEDIZINSCHE Kontrollen und Behandlung in die nähe von Nephrologie Abteilung bleiben sonst kann der Rechte Niere betroffen und dann entsteht ein Nierenversagen. Die Pat.ist auch in siebente Schwangerschaft Monat und das ein Situation d. Gesundheit von Embryo Verschlechtert wenn die mangel an Hygiene auch fehlt." (AS. 277).

Demgegenüber bestehen jedoch auch fachärztliche Befunde zum Gesundheitszustand der BF, denen der AsylGH aufgrund des besonderen Fachwissens der sie erstellenden Ärzte mehr Beweiskraft beimisst als den beiden oben erwähnten "Attesten". Gemäß dem Facharztbefund des XXXX vom 06.05.2009 besteht bei der BF eine vicariierende Hypertrophie (bei Ausfall eines Organes übernimmt ein anderes die Tätigkeit des ausgefallenen und vergrößert sich dabei) einer Einzelniere rechts (AS 303). Dem Schreiben der Fachärztin für Urologie und Andrologie, Dr. XXXX, vom 11.02.2010 zufolge ist die BF (zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18.05.2009) subjektiv völlig beschwerdefrei, sie benötige keine Medikamente. Gemäß dem Befundbericht dieser Fachärztin vom 09.02.2010 bestehe bei der BF ein Harninfekt - die Patientin sei subjektiv beschwerdefrei (AS 307).Demgegenüber bestehen jedoch auch fachärztliche Befunde zum Gesundheitszustand der BF, denen der AsylGH aufgrund des besonderen Fachwissens der sie erstellenden Ärzte mehr Beweiskraft beimisst als den beiden oben erwähnten "Attesten". Gemäß dem Facharztbefund des römisch 40 vom 06.05.2009 besteht bei der BF eine vicariierende Hypertrophie (bei Ausfall eines Organes übernimmt ein anderes die Tätigkeit des ausgefallenen und vergrößert sich dabei) einer Einzelniere rechts (AS 303). Dem Schreiben der Fachärztin für Urologie und Andrologie, Dr. römisch 40 , vom 11.02.2010 zufolge ist die BF (zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18.05.2009) subjektiv völlig beschwerdefrei, sie benötige keine Medikamente. Gemäß dem Befundbericht dieser Fachärztin vom 09.02.2010 bestehe bei der BF ein Harninfekt - die Patientin sei subjektiv beschwerdefrei (AS 307).

Die BF wurde am 29.12.2009 im Übrigen auch amtsärztlich untersucht, wobei festgestellt wurde, dass die Untersuchte, wäre sie Häftling, als haftfähig anzusehen wäre (AS 225).

2.1.3.3. Aus einer Zusammenschau der erwähnten fachärztlichen Befunde mit den Angaben der BF in ihrer Einvernahme vor dem BAA am 22.01.2010, wonach sie aktuell - wenn auch derzeit wegen ihrer Schwangerschaft - keine besonderen Medikamente (abgesehen von Schmerztabletten) einnehme, ist nach Ansicht des AsylGH jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass die BF nicht an einer akuten, lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die wegen einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK einen neuen Sachverhalt darstellt und somit letztlich zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Verfahrens verpflichten würde. Die Berücksichtigung der Schwangerschaft der BF erfolgt im Übrigen im Sinne des § 10 Abs 3 AsylG (siehe dazu weiter unten).2.1.3.3. Aus einer Zusammenschau der erwähnten fachärztlichen Befunde mit den Angaben der BF in ihrer Einvernahme vor dem BAA am 22.01.2010, wonach sie aktuell - wenn auch derzeit wegen ihrer Schwangerschaft - keine besonderen Medikamente (abgesehen von Schmerztabletten) einnehme, ist nach Ansicht des AsylGH jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass die BF nicht an einer akuten, lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die wegen einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK einen neuen Sachverhalt darstellt und somit letztlich zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Verfahrens verpflichten würde. Die Berücksichtigung der Schwangerschaft der BF erfolgt im Übrigen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG (siehe dazu weiter unten).

2.1.4. Schließlich sind auch keine derartigen Änderungen der allgemeinen Lage im Libanon seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ersichtlich, die zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts führen könnten.

2.1.5. Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.2.1.5. Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.1.6. Sofern die BF in der Beschwerde bemängelt, dass die 20-tägige Frist des § 28 Abs. 2 AsylG bereits abgelaufen gewesen sei und die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt gewesen sei, den bekämpften Bescheid zu erlassen, ist dem folgendes entgegenzuhalten. Der angefochtene Bescheid trägt auf Seite 29 (AS 365) die Klausel "Für den Direktor des Bundesasylamtes". Bescheiderlassende Behörde war also nicht die Erstaufnahmestelle (der Erstaufnahmestelle kommt keine Behördenqualität zu; es ist dies eine organisatorische Untergliederung des Bundesasylamtes), sondern richtigerweise der Direktor des Bundesasylamtes als monokratisches Organ. Dass die Erstaufnahmestelle den bekämpften Bescheid erlassen hätte, ist also insofern unrichtig und eine Entscheidung durch ein unzuständiges Organ folglich nicht erkennbar.2.1.6. Sofern die BF in der Beschwerde bemängelt, dass die 20-tägige Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG bereits abgelaufen gewesen sei und die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt gewesen sei, den bekämpften Bescheid zu erlassen, ist dem folgendes entgegenzuhalten. Der angefochtene Bescheid trägt auf Seite 29 (AS 365) die Klausel "Für den Direktor des Bundesasylamtes". Bescheiderlassende Behörde war also nicht die Erstaufnahmestelle (der Erstaufnahmestelle kommt keine Behördenqualität zu; es ist dies eine organisatorische Untergliederung des Bundesasylamtes), sondern richtigerweise der Direktor des Bundesasylamtes als monokratisches Organ. Dass die Erstaufnahmestelle den bekämpften Bescheid erlassen hätte, ist also insofern unrichtig und eine Entscheidung durch ein unzuständiges Organ folglich nicht erkennbar.

Der gegenständliche Antrag wurde am 28.12.2009 gestellt; mit Mitteilung vom 07.01.2010 gemäß § 29 Abs. 3 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache vorliege (AS 231, 133). Gemäß § 28 Abs. 2, 4. Satz AsylG galt daher die 20-Tages-Frist nicht.Der gegenständliche Antrag wurde am 28.12.2009 gestellt; mit Mitteilung vom 07.01.2010 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache vorliege (AS 231, 133). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 4, Satz AsylG galt daher die 20-Tages-Frist nicht.

2.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids ist folglich abzuweisen.2.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids ist folglich abzuweisen.

2.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

  • -Strichaufzählung
    dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

  • -Strichaufzählung
    diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Abs 6 dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Absatz 6, dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

2.2.3. Eine Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).2.2.3. Eine Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

2.2.4. Was das Recht der BF auf Achtung des Familienlebens anbelangt, so ist anzumerken, dass die BF im Folgeverfahren angab, sie habe in Österreich außer ihrer Kernfamilie noch ihre Familie (bestehend aus Mutter, Vater, 5 Geschwistern und ihren Onkel). Die BF würde mit ihrer Familie derzeit bei ihren Eltern wohnen.

Dazu wurde bereits im Erstverfahren angeführt, dass ihre Eltern und ihre Geschwister in Österreich leben würden, eine stark ausgeprägte Nahebeziehung zu diesen bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen sei jedoch nicht ersichtlich (vgl. Erkenntnis vom 16.12.2008). Solches wurde - außer dem Vorbringen, dass sie bei ihren Eltern wohnten - auch im Folgeverfahren nicht behauptet.Dazu wurde bereits im Erstverfahren angeführt, dass ihre Eltern und ihre Geschwister in Österreich leben würden, eine stark ausgeprägte Nahebeziehung zu diesen bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen sei jedoch nicht ersichtlich vergleiche Erkenntnis vom 16.12.2008). Solches wurde - außer dem Vorbringen, dass sie bei ihren Eltern wohnten - auch im Folgeverfahren nicht behauptet.

Soweit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme die gesamte (Kern)familie betrifft, greift sie nicht auch in ihr Familienleben ein, sodass im Hinblick auf ihren Gatten und ihre Kinder kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben besteht.

2.2.5. Was das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens anbelangt, so ist anzumerken, dass die BF zwar bereits Anfang Oktober 2005 nach Österreich einreiste, jedoch keine besonderen anderen Bindungen der BF sozialer oder beruflicher Natur hervorgekommen sind. Weiters hielt sich die BF eigenen Angaben zufolge nach rechtskräftiger Abweisung ihres Erstantrages von Anfang November 2009 (v. 07.11.2009) bis zum 28.12.2009 - an diesem Tag wurde sie nach Österreich rück überstellt - in Deutschland auf, was ihre Aufenthaltsdauer in Österreich wiederum reduziert.

In Anbetracht dieser Umstände (und sofern man überhaupt davon ausgeht, dass ein Familienleben - mit ihrer Herkunftsfamilie - besteht und ein Privatleben der BF in Österreich iSd Art 8 EMRK entstanden ist), so ist ein diesbezüglicher Eingriff durch die Ausweisung der BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage (vgl. § 10 Abs 2 AsylG) und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle spielt der Umstand eine maßgebliche Rolle, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Das private Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich hingegen ist in seinem Gewicht gemildert, zumal die BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum wäre auch ein allfälliges Privatleben entstanden. Der BF musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Verstärkt musste diese Einsicht bei der BF noch durch die Abweisung auch in der Beschwerdeinstanz (vgl. die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008) und nachfolgend durch einen in zwei Instanzen betriebenen Antrag auf Wiederaufnahme (mit negativem Ausgang) werden. Dieser neuerlich negative Ausgang veranlasste die BF dann, nach Deutschland zu gehen und dort ebenso einen Asylantrag zu stellen, um in der Folge wieder nach Österreich rück überstellt zu werden. Wenn die BF in nun Österreich einen neuerlichen Asylantrag stellt, so kann die dadurch bedingte längere Aufenthaltsdauer nicht gravierend zu ihrem Vorteil ausschlagen und muss im Ergebnis die Interessenabwägung zu Lasten der BF ausgehen.In Anbetracht dieser Umstände (und sofern man überhaupt davon ausgeht, dass ein Familienleben - mit ihrer Herkunftsfamilie - besteht und ein Privatleben der BF in Österreich iSd Artikel 8, EMRK entstanden ist), so ist ein diesbezüglicher Eingriff durch die Ausweisung der BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle spielt der Umstand eine maßgebliche Rolle, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Das private Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich hingegen ist in seinem Gewicht gemildert, zumal die BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum wäre auch ein allfälliges Privatleben entstanden. Der BF musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Verstärkt musste diese Einsicht bei der BF noch durch die Abweisung auch in der Beschwerdeinstanz vergleiche die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008) und nachfolgend durch einen in zwei Instanzen betriebenen Antrag auf Wiederaufnahme (mit negativem Ausgang) werden. Dieser neuerlich negative Ausgang veranlasste die BF dann, nach Deutschland zu gehen und dort ebenso einen Asylantrag zu stellen, um in der Folge wieder nach Österreich rück überstellt zu werden. Wenn die BF in nun Österreich einen neuerlichen Asylantrag stellt, so kann die dadurch bedingte längere Aufenthaltsdauer nicht gravierend zu ihrem Vorteil ausschlagen und muss im Ergebnis die Interessenabwägung zu Lasten der BF ausgehen.

Der Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben der BF - insoweit man einen solchen überhaupt bejaht - ist somit zulässig.

2.2.6. Im gegenständlichen Verfahren sind weiters keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht auf dieses Bundesgesetz gestützten Aufenthaltsrechtes der BF hervorgekommen.

Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids abzuweisen.Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheids abzuweisen.

2.2.7. Die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin war jedoch aufzuschieben:

Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und sind diese nicht von Dauer, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und sind diese nicht von Dauer, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Aus den Materialien ergibt sich, dass als derartige Gründe etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehend sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen.

Die Beschwerdeführerin befindet sich im neunten Schwangerschaftsmonat, weshalb die Durchführung ihrer Ausweisung bis zum 01.07.2010 aufzuschieben war. Der Termin des Aufschubes der Durchführung der Ausweisung war so zu bemessen, dass der Beschwerdeführerin nach der Geburt des Kindes auf jeden Fall die im Mutterschutzgesetz vorgesehene Zeit zur Verfügung steht. Die darüber hinaus gehende Zeit wurde gewährt, um der besonderen Situation der Beschwerdeführerin - psychische Situation einer sich nicht in ihrer gewohnten Umgebung befindlichen Schwangeren und in der Folge jungen Mutter - Rechnung zu tragen.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt ist. Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 98/01/0308 v. 11.11.1998) ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt ist. Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 98/01/0308 v. 11.11.1998) ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird.

4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ist auch nicht mehr auf den Antrag in der Beschwerde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, familiäre Situation, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Schwangerschaft

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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