Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E8 267.608-4/2010-2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E8 267.609-4/2010-2E
E8 310.386-3/2010-2E
E8 317.489-3/2010-2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 15.02.2010, FZ. 0916166, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 15.02.2010, FZ. 0916166, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.07.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.07.2010 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Der mj. Antragsteller reiste mit seiner Mutter unter Umgehung der Grenzkontrollen am 2. Oktober 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. Oktober 2005 einen Asylantrag. Eigene Fluchtgründe wurden für den mj. BF nicht vorgebracht. Seine Eltern sind beide Asylwerber in Österreich (XXXX; E8 310.390-3/2010; XXXX, E8 267.610-4/2010)1. Der mj. Antragsteller reiste mit seiner Mutter unter Umgehung der Grenzkontrollen am 2. Oktober 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. Oktober 2005 einen Asylantrag. Eigene Fluchtgründe wurden für den mj. BF nicht vorgebracht. Seine Eltern sind beide Asylwerber in Österreich (römisch 40 ; E8 310.390-3/2010; römisch 40 , E8 267.610-4/2010)
2. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gem. §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG ab, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.2. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG ab, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
3. Diese Beschwerde wurde - nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 3. April und 17. Juni 2008 beim vormaligen UBAS - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl. 267.608-2/2008/5E, in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe keine eigenen Fluchtgründe behauptet und sei auch den anderen Familienmitgliedern kein Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
4. Am 19.05.2009 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs 1 AVG ein. Begründet wurde dieser ausschließlich damit, dass der Vater ein neues Beweismittel erlangt habe. Dieser Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2009 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - mit Verweis auf die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages des Vaters - ebenso als unbegründet abgewiesen.4. Am 19.05.2009 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG ein. Begründet wurde dieser ausschließlich damit, dass der Vater ein neues Beweismittel erlangt habe. Dieser Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2009 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG - mit Verweis auf die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages des Vaters - ebenso als unbegründet abgewiesen.
5. Am 28.12.2009 stellte der BF - nach einer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführten Rücküberstellung aus Deutschland - am Flughafen Wien-Schwechat einen neuerlichen Asylantrag. Die Eltern wurden dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 29.12.2009 erstbefragt und am 22.01.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eigene Fluchtgründe wurden für den mj. BF dabei nicht vorgebracht.5. Am 28.12.2009 stellte der BF - nach einer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates durchgeführten Rücküberstellung aus Deutschland - am Flughafen Wien-Schwechat einen neuerlichen Asylantrag. Die Eltern wurden dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 29.12.2009 erstbefragt und am 22.01.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eigene Fluchtgründe wurden für den mj. BF dabei nicht vorgebracht.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.02.2010 wies das BAA den Asylantrag gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den BF gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus (Spruchpunkt II). Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt I im Wesentlichen aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe; es stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides, Zahl 0517980, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.02.2010 wies das BAA den Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt römisch eins im Wesentlichen aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe; es stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides, Zahl 0517980, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das BAA im Wesentlichen aus, dass zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle; weitere relevante familiäre Anknüpfungspunkte seien nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BAA im Wesentlichen aus, dass zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle; weitere relevante familiäre Anknüpfungspunkte seien nicht hervorgekommen.
Den wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich stehe das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein entgegen. Es sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seine privaten Interessen überwiegen. Durch die Ausweisung werde nicht in unzulässiger Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 01.03.2010 fristgerecht Beschwerde, die mit einem "Antrag auf aufschiebende Wirkung" verbunden war. Die Beschwerde wurde mit der seiner Eltern verbunden und ist insoweit auf die dortigen Ausführungen zu verweisen (vgl. E8 310.390-3/2010 und E8 267.610-4/2010).6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 01.03.2010 fristgerecht Beschwerde, die mit einem "Antrag auf aufschiebende Wirkung" verbunden war. Die Beschwerde wurde mit der seiner Eltern verbunden und ist insoweit auf die dortigen Ausführungen zu verweisen vergleiche E8 310.390-3/2010 und E8 267.610-4/2010).
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig ist.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig ist.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und zur Zulässigkeit der Ausweisung
2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. "novareperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem § 68 Abs 1 AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. "novareperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem Paragraph 68, Absatz eins, AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 73 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 73 ff zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
2.1.2. Im Erstverfahren stützte sich der BF nur auf die Fluchtgründe seines Vaters; eigene Gründe wurden von ihm - im Wege der gesetzlichen Vertretung - nicht vorgebracht.
Auch im nunmehrigen Verfahren wurden für den BF keine eigenen Gründe behauptet.
Es ist daher auf die abweisenden Entscheidungen - den neuerlichen Antrag seiner Eltern auf internationalen Schutz betreffend - zu verweisen (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag, GZ.: E8 310.390-3/2010 und E8 267.610-4/2010).Es ist daher auf die abweisenden Entscheidungen - den neuerlichen Antrag seiner Eltern auf internationalen Schutz betreffend - zu verweisen vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag, GZ.: E8 310.390-3/2010 und E8 267.610-4/2010).
2.1.3. Schließlich sind auch keine derartigen Änderungen der allgemeinen Lage im Libanon seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ersichtlich, die zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts führen könnten.
2.1.4. Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.2.1.4. Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
2.1.5. Sofern der BF in der Beschwerde bemängelt, dass die 20-tägige Frist des § 28 Abs. 2 AsylG bereits abgelaufen gewesen sei und die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt gewesen sei, den bekämpften Bescheid zu erlassen, ist dem folgendes entgegenzuhalten. Der angefochtene Bescheid trägt auf Seite 13 (AS 49) die Klausel "Für den Direktor des Bundesasylamtes". Bescheiderlassende Behörde war also nicht die Erstaufnahmestelle (der Erstaufnahmestelle kommt keine Behördenqualität zu; es ist dies eine organisatorische Untergliederung des Bundesasylamtes), sondern richtigerweise der Direktor des Bundesasylamtes als monokratisches Organ. Dass die Erstaufnahmestelle den bekämpften Bescheid erlassen hätte, ist also insofern unrichtig und eine Entscheidung durch ein unzuständiges Organ folglich nicht erkennbar.2.1.5. Sofern der BF in der Beschwerde bemängelt, dass die 20-tägige Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG bereits abgelaufen gewesen sei und die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt gewesen sei, den bekämpften Bescheid zu erlassen, ist dem folgendes entgegenzuhalten. Der angefochtene Bescheid trägt auf Seite 13 (AS 49) die Klausel "Für den Direktor des Bundesasylamtes". Bescheiderlassende Behörde war also nicht die Erstaufnahmestelle (der Erstaufnahmestelle kommt keine Behördenqualität zu; es ist dies eine organisatorische Untergliederung des Bundesasylamtes), sondern richtigerweise der Direktor des Bundesasylamtes als monokratisches Organ. Dass die Erstaufnahmestelle den bekämpften Bescheid erlassen hätte, ist also insofern unrichtig und eine Entscheidung durch ein unzuständiges Organ folglich nicht erkennbar.
Der gegenständliche Antrag wurde am 28.12.2009 gestellt; mit Mitteilung vom 07.01.2010 gemäß § 29 Abs. 3 wurde der gesetzlichen Vertreterin des mj. BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache vorliege (AS 13, 15). Gemäß § 28 Abs. 2, 4. Satz AsylG galt daher die 20-Tages-Frist nicht.Der gegenständliche Antrag wurde am 28.12.2009 gestellt; mit Mitteilung vom 07.01.2010 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, wurde der gesetzlichen Vertreterin des mj. BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache vorliege (AS 13, 15). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 4, Satz AsylG galt daher die 20-Tages-Frist nicht.
2.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids ist folglich abzuweisen.2.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids ist folglich abzuweisen.
2.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Abs 6 dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Absatz 6, dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
2.2.3. Eine Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).2.2.3. Eine Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
2.2.4. Was das Recht des BF auf Achtung des Familienlebens anbelangt, so ist anzumerken, dass sich in Österreich außer seiner Kernfamilie noch die Familie seiner Mutter (bestehend aus Großmutter, Großvater, 5 Geschwister der Mutter und deren Onkel) befindet. Er wohnt mit seinen Eltern bei den Großeltern.
Dazu wurde bereits im Erstverfahren angeführt, dass eine stark ausgeprägte Nahebeziehung bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen jedoch nicht ersichtlich sei. Solches wurde auch im Folgeverfahren nicht behauptet.
Soweit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme die gesamte (Kern)familie betrifft, greift sie nicht auch in ihr Familienleben ein.
2.2.5. Was das Recht des BF auf Achtung seines Privatlebens anbelangt, so ist anzumerken, dass der BF zwar bereits Anfang Oktober 2005 nach Österreich einreiste, jedoch keine besonderen Bindungen des BF sozialer Natur (außer dass er hier die Volksschule besucht) hervorgekommen sind. Weiters hielt sich der BF nach rechtskräftiger Abweisung seines Erstantrages mit seinen Eltern von Anfang November 2009 (v. 07.11.2009) bis zum 28.12.2009 - an diesem Tag wurde er nach Österreich rück überstellt - in Deutschland auf, was seine Aufenthaltsdauer in Österreich wiederum reduziert.
In Anbetracht dieser Umstände (und sofern man überhaupt davon ausgeht, dass ein Familienleben -mit der Familie seiner Mutterbesteht und ein Privatleben der BF in Österreich iSd Art 8 EMRK entstanden ist), so ist ein diesbezüglicher Eingriff durch die Ausweisung des BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage (vgl. vor allem § 10 Abs 2 lit 2 AsylG) und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle spielt der Umstand eine maßgebliche Rolle, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich hingegen ist in seinem Gewicht gemildert, zumal der BF (bzw. seine für ihn handelnden gesetzlichen Vertreter) keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum wäre auch ein allfälliges Privatleben entstanden. Dem BF (seiner für ihn handelnden gesetzlichen Vertretung) musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist; die Interessenabwägung muss daher zu Lasten des BF ausgehen.In Anbetracht dieser Umstände (und sofern man überhaupt davon ausgeht, dass ein Familienleben -mit der Familie seiner Mutterbesteht und ein Privatleben der BF in Österreich iSd Artikel 8, EMRK entstanden ist), so ist ein diesbezüglicher Eingriff durch die Ausweisung des BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage vergleiche vor allem Paragraph 10, Absatz 2, lit 2 AsylG) und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle spielt der Umstand eine maßgebliche Rolle, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich hingegen ist in seinem Gewicht gemildert, zumal der BF (bzw. seine für ihn handelnden gesetzlichen Vertreter) keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum wäre auch ein allfälliges Privatleben entstanden. Dem BF (seiner für ihn handelnden gesetzlichen Vertretung) musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist; die Interessenabwägung muss daher zu Lasten des BF ausgehen.
Der Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des BF - insoweit man einen solchen überhaupt bejaht - ist somit zulässig.
2.2.6. Im gegenständlichen Verfahren sind weiters keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht auf dieses Bundesgesetz gestützten Aufenthaltsrechtes des BF hervorgekommen.
Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids abzuweisen.Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheids abzuweisen.
2.2.7. Die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers war jedoch aufzuschieben:
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und sind diese nicht von Dauer, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und sind diese nicht von Dauer, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Aus den Materialien ergibt sich, dass als derartige Gründe etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehend sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen.
Die Muter des mj. Beschwerdeführers befindet sich im neunten Schwangerschaftsmonat, weshalb die Durchführung ihrer Ausweisung bis zum 01.07.2010 aufzuschieben war. Der Termin des Aufschubes der Durchführung der Ausweisung war so zu bemessen, dass der Mutter des Beschwerdeführers nach der Geburt des Kindes auf jeden Fall die im Mutterschutzgesetz vorgesehene Zeit zur Verfügung steht. Die darüber hinaus gehende Zeit wurde gewährt, um der besonderen Situation der Mutter des Beschwerdeführers - psychische Situation einer sich nicht in ihrer gewohnten Umgebung befindlichen Schwangeren und in der Folge jungen Mutter - Rechnung zu tragen.
Da eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der ihn betreffenden Ausweisung auf die gleiche Zeit aufzuschieben.Da eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der ihn betreffenden Ausweisung auf die gleiche Zeit aufzuschieben.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt ist. Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 98/01/0308 v. 11.11.1998) ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt ist. Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 98/01/0308 v. 11.11.1998) ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird.
4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ist auch nicht mehr auf den Antrag in der Beschwerde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, familiäre Situation, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
01.04.2010