RS AsylGH 2010/3/17 A2 411030-1/2010

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Veröffentlicht am 17.03.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung eines Experten zur Lage in Gambia ist vollkommen unsubstantiiert erfolgt und käme angesichts der obigen Ausführungen über den geklärten Sachverhalt einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich.

Schlagworte

Erkundungsbeweis

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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