TE AsylGH Beschluss 2010/3/18 S18 404113-3/2010

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Veröffentlicht am 18.03.2010
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Spruch

S18 404.113-3/2010-4Z

S18 404.115-3/2010-4Z

S18 404.112-3/2010-4Z

S18 404.114-3/2010-4Z

BESCHLUSS

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. von Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 08 06.601-BAT, beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 08 06.601-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. von Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 08 06.602-BAT, beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 08 06.602-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkanntDer Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. von Afghanistan, vertreten durch XXXX diese vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 08 06.603-BAT, beschlossen:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Afghanistan, vertreten durch römisch 40 diese vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 08 06.603-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkanntDer Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. von Afghanistan, vertreten von XXXX diese vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 08 10.214-BAT, beschlossen:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Afghanistan, vertreten von römisch 40 diese vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, FZ. 08 10.214-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkanntDer Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag der BF wurde mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes gem. zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist laut den angefochtenen Bescheiden Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurden die Berufungswerber gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).Der Antrag der BF wurde mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes gem. zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist laut den angefochtenen Bescheiden Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die Berufungswerber gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennenGegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Komplexität des Falles, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Überstellung nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, nicht innerhalb einer Woche möglich ist.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Komplexität des Falles, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Überstellung nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt, nicht innerhalb einer Woche möglich ist.

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGHrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 4 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 4, durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Im gegenständlichen Fall ist eine eingehende Prüfung der Frage, ob eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, notwendig. Aufgrund des Zeitraumes, welchen diese Prüfung beansprucht, war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um zu gewährleisten, dass während dieses Zeitraumes keine allenfalls Art. 3 EMRK widersprechende Überstellung nach Griechenland stattfindet.Im gegenständlichen Fall ist eine eingehende Prüfung der Frage, ob eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt, notwendig. Aufgrund des Zeitraumes, welchen diese Prüfung beansprucht, war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um zu gewährleisten, dass während dieses Zeitraumes keine allenfalls Artikel 3, EMRK widersprechende Überstellung nach Griechenland stattfindet.

Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts spruchgemäß zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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