RS Vwgh 2005/6/30 2001/15/0081

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0002 E 24. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten (Hinweis E 20. Juni 2000, 98/15/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001150081.X01

Im RIS seit

12.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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