Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E3 410.466-1/2009-3E
E3 410.466-2/2009-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 08 11.919-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 08 11.919-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
BESCHLUSS
II. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, Zl. 08 11.919-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, Zl. 08 11.919-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben im Juni 2008 nach Österreich und stellte am 27.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben im Juni 2008 nach Österreich und stellte am 27.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.07.2009, FZ. 08 11.919-BAG, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag gemäß § 8 Abs 6 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.07.2009, FZ. 08 11.919-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Dieser Bescheid wurde - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.07.2009 - beim Postamt XXXX hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 15.07.2009 bestimmt.3. Dieser Bescheid wurde - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.07.2009 - beim Postamt römisch 40 hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 15.07.2009 bestimmt.
4. Am 28.10.2009 brachte der zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG, ein.4. Am 28.10.2009 brachte der zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG, ein.
Begründend wird ausgeführt, dass die gegenständliche Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet sei, zumal der BF tatsächlich erst im Zuge des Einvernahmetermins im Verfahren 1-1049658-FR/09 vor der BPD Graz am 20.10.2009 von der Existenz des Bescheides vom BAA 08 11.919-BAG erfahren habe.
Nach den vorliegenden Informationen der Kanzlei sei der Bescheid an die Caritas zugestellt bzw. als "nicht behoben" zurückgestellt worden und habe der BF vom Inhalt des Bescheides erst am 21.20.2009 erlangt, zumal ihm an diesem Tag der Bescheid von der Caritas ausgehändigt worden sei.
Für den BF sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht direkt an seiner Wohnsitzadresse in Graz eine Zustellung erhalten habe, zumal er an dieser nachweislich seit 05.05.2009 ordnungsgemäß wohnsitzgemeldet sei.
Nach Ansicht des BF hätte daher eine Zustellung an diese Adresse erfolgen müssen bzw. sei nicht nachvollziehbar, weshalb er über die Caritas den Bescheid erst am 21.10.2009 erhalten habe.
Der BF sei somit durch ein nicht auf sein Verschulden rückzuführendes Ereignis an der Vornahme einer "Prozesshandlung", nämlich der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA gehindert worden und sei die gegenständliche Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl fristgerecht als auch begründet.
Unter einem wurden die Gründe für die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.07.2009 ausgeführt.
5. Laut AV des BAA-Außenstelle Graz vom 28.10.2009 sei der BF - laut telefonischer Auskunft von der Fremdenpolizei Graz - erstmals für den 01.10.2009 zur Fremdenpolizei geladen worden, habe diesen Termin jedoch nicht befolgt. Die zweite Ladung für den 20.10.2009 sei ebenfalls nicht beachtet worden. Die Ladungen seien jeweils an die Wohnsitzadresse des BF adressiert gewesen.
6. Am 23.11.2009 erfolgte vor dem BAA-Außenstelle Graz eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache.
Hierbei gab dieser im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in Graz wohne. Er sei Mieter einer Wohnung. Als Adresse nannte er jene Straße, in der seit 05.05.2009 gemeldet ist. Er sei seit seinem Zuzug nach Graz immer ortsanwesend gewesen. In weiterer Folge bestätigte er, dass er seit diesem Zeitpunkt nie länger ortsabwesend, im Krankenhaus oder zu Besuch bei anderen Adressen gewesen sei.
Auf die Frage, weshalb er bis dato etliche Zustellversuche des BAA, aber auch der Fremdenpolizei Graz, nicht befolgt hätte, antwortete der BF: "Wenn ich Post bekommen habe, habe ich diese auch geholt."
Auf Vorhalt, wonach ihm der Bescheid des BAA bei Ortsanwesenheit bei seinem zuständigen Wohnsitzpostamt hinterlegt worden sei, er diesen aber nicht behoben hätte, erklärte der BF: "Wenn ich nicht hingehen will, dann gehe ich halt nicht hin. Wenn ich heute nicht hätte kommen wollen, wäre ich auch nicht gekommen."
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zu Recht erfolgte. Der BF vermochte es nicht glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Es sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen und das Verschulden, den Bescheid nicht erhalten zu haben, zweifelsfrei dem BF alleine zuzurechnen.Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zu Recht erfolgte. Der BF vermochte es nicht glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Es sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen und das Verschulden, den Bescheid nicht erhalten zu haben, zweifelsfrei dem BF alleine zuzurechnen.
8. Gegen diesen, dem Vertreter am 27.11.2009 zugestellten Bescheid, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.12.2009.
Im Zuge der Beweiswürdigung des BAA sei ausgeführt worden, dass aus der Äußerung des BF, wonach "er eben nicht hingegangen sei, da er einfach nicht wollte", der Schluss zuzulassen wäre, dass er die Hinterlegung des Bescheides sehr wohl zur Kenntnis genommen hätte.
Diese Schlussfolgerung sei aber zur Abweisung des Antrags nicht ausreichend, zumal der BF einerseits den Einvernahmetermin am 23.11.2009 persönlich wahrgenommen habe und er andererseits auch im Zuge der Einvernahme festgehalten habe: "Wenn ich Post bekommen habe, habe ich diese auch geholt.".
Es sei daher nicht zweifelsfrei geklärt worden, ob der BF tatsächlich von der Hinterlegungsanzeige rechtzeitig Kenntnis erlangt habe und sohin die Zustellung des Bescheides ordnungsgemäß erfolgt sei. Diesbezüglich hätte es nach Ansicht des BF jedenfalls eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - etwa der Einvernahme seines Mitbewohners M.A. - bedurft.
Wenn bis dato ähnliche Zustellversuche des BAA, aber auch der Fremdenpolizei Graz nicht befolgt worden seien, so könne dies auch darin die Erklärung haben, dass eben der BF hiervon tatsächlich keine Kenntnis gehabt habe.
Allein aus dieser letzten Äußerung des BF bei der Einvernahme am 23.11.2009 auf allfällige Zustellvorgänge und Verhaltensweisen des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Zustellung zu schließen, sei nach Ansicht des BF nicht statthaft bzw. rechtfertige dies allein nicht die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Abschließend wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im Übrigen wurde mit diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zum BF mit sofortiger Wirkung zur Auflösung gebracht werde und wurde um direkte Zustellung an den BF gebeten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den nicht in Zweifel zu ziehenden Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes samt der Beschwerdeschrift.
2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I:
3.1. Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß Abs 3 leg cit hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg cit hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Nach § 71 Abs 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 72 Abs 4 AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.Gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.
3.2. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist zunächst zu überprüfen, ob der gegenständliche Zustellvorgang überhaupt rechtmäßig vonstatten ging, wobei es jedoch nicht darauf ankommt, ob das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). Ist ein Zustellvorgang nämlich nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist (Beschwerdefrist) auch keine Frist versäumt werden kann (vgl. VwGH 22.05.1985, 85/03/0032).3.2. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist zunächst zu überprüfen, ob der gegenständliche Zustellvorgang überhaupt rechtmäßig vonstatten ging, wobei es jedoch nicht darauf ankommt, ob das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). Ist ein Zustellvorgang nämlich nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist (Beschwerdefrist) auch keine Frist versäumt werden kann vergleiche VwGH 22.05.1985, 85/03/0032).
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass es sich bei der Adresse, an welche der Bescheid gesendet wurde, um keine Abgabestelle handeln würde (vielmehr verwendet er diese Adresse in seinem Antrag bzw. seiner Beschwerde selbst), noch behauptet er, nicht nur vorübergehend abwesend gewesen zu sein.
Nachdem das "Dokument" an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, war für den Zusteller mit der in § 17 ZustellG normierten Hinterlegung vorzugehen (vgl. oben Punkt I.3.).Nachdem das "Dokument" an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, war für den Zusteller mit der in Paragraph 17, ZustellG normierten Hinterlegung vorzugehen vergleiche oben Punkt römisch eins.3.).
Als Zwischenergebnis ist also festzuhalten, dass der Bescheid vom 13.07.2009 dem Beschwerdeführer am 15.07.2009 (als erstem Tag der Abholfrist iSd § 17 Abs 3 Satz 3 ZustellG) rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch auf Abs 4 des § 17 ZustellG hinzuweisen, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde (darin kann jedoch allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen [vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0157]).Als Zwischenergebnis ist also festzuhalten, dass der Bescheid vom 13.07.2009 dem Beschwerdeführer am 15.07.2009 (als erstem Tag der Abholfrist iSd Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustellG) rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch auf Absatz 4, des Paragraph 17, ZustellG hinzuweisen, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde (darin kann jedoch allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen [vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0157]).
Die Beschwerdefrist endete somit - ungenützt - mit Ablauf des 29.07.2007. Aufgrund der bereits erfolgten rechtswirksamen Zustellung besteht auch kein Recht auf neuerliche Zustellung des Bescheides (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217 mwN).Die Beschwerdefrist endete somit - ungenützt - mit Ablauf des 29.07.2007. Aufgrund der bereits erfolgten rechtswirksamen Zustellung besteht auch kein Recht auf neuerliche Zustellung des Bescheides vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217 mwN).
3.3. Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer die durch Hinterlegung am Postamt zugestellte Sendung (den Bescheid vom 13.07.2007) nicht behoben hat, weshalb diese - wie bereits ausgeführt - an die Erstbehörde zurückgestellt wurde, wo sie am 05.08.2009 einlangte. Diese richtete zunächst bereits am 06.08.2009 bzw. später nochmals am 21.10.2009 eine fremdenpolizeiliche Information (unter anderem) an die Bundespolizeidirektion Graz, wonach der Bescheid rechtskräftig sei.
Am 20.10.2009 erfolgte einer niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Graz, bei welcher jener vom Zustellvorgang dieses Bescheides sowie dessen Rechtskraft - und somit auch von der Versäumung der Beschwerdefrist - erfuhr.
Dies lässt sich auch daraus schließen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd § 71 Abs. 3 AVG auch die Beschwerde erhoben wurde, mit 28.10.2009 datiert ist, also offenbar innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 71 Abs 2 AVG verfasst worden ist.Dies lässt sich auch daraus schließen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG auch die Beschwerde erhoben wurde, mit 28.10.2009 datiert ist, also offenbar innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG verfasst worden ist.
3.4. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass im Wiedereinsetzungsantrag bereits kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund genannt worden ist.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543; 25.02.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543; 25.02.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336).
Im vorliegenden Antrag wird jedoch lediglich vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich kein entsprechender Bescheid zugestellt worden sei; jedenfalls hat eine persönliche Übernahme eines Schriftstückes nicht stattgefunden.
Wie bereits oben unter Punkt II.3.2. ausgeführt, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, wenn ein Zustellvorgang nicht rechtswirksam ist, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist (Beschwerdefrist) auch keine Frist versäumt werden kann.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.3.2. ausgeführt, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, wenn ein Zustellvorgang nicht rechtswirksam ist, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist (Beschwerdefrist) auch keine Frist versäumt werden kann.
Dem Antrag ist daher bereits unter diesem Aspekt mangels Vorliegens bzw. Glaubhaftmachung eines (tauglichen) Wiedereinsetzungsgrundes keine Folge zu geben gewesen.
3.5. Im Übrigen wäre der Antrag auch aus folgenden Gründen abzuweisen:
"Ereignis" iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - zB ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - zB Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein (vgl. Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618)."Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - zB ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - zB Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein vergleiche Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).
Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 26.04.2000, 2000/05/0054).Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 26.04.2000, 2000/05/0054).
3.6. Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).3.6. Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
3.7. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 13.07.2009, FZ. 08 11.919-BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.07.2009 beim Postamt XXXX hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 15.07.2009 bestimmt. Mit diesem Tag begann gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 ZustellG die Beschwerdefrist, welche sohin mit Ablauf des 29.07.2009 endete.3.7. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 13.07.2009, FZ. 08 11.919-BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.07.2009 beim Postamt römisch 40 hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 15.07.2009 bestimmt. Mit diesem Tag begann gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustellG die Beschwerdefrist, welche sohin mit Ablauf des 29.07.2009 endete.
Gemäß den Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer erst am 20.10.2009 Kenntnis von diesem Schriftstück erlangt.
3.8. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis richtigerweise abgewiesen, weil einerseits kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist und andererseits das Verschulden, weshalb der BF den Bescheid nicht erhalten hat, auch zweifelsfrei alleine diesem zuzurechnen ist. Zu Letzterem ist präzisierend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch seine Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden treffe, denn behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen zu erstatten, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden. Es sind jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründeten Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die bloße "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 122 zu § 71 AVG). Darüber hinaus wurde aber vom BAA auch richtigerweise festgestellt, dass insoweit in der Beschwerde moniert wurde, dass allein die Äußerung des BF bei der Einvernahme am 23.11.2009, wonach "er eben nicht hingegangen sei, da er einfach nicht wollte" nicht ausreichend sei, um auf allfällige Zustellvorgänge und Verhaltensweisen des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Zustellung zu schließen, ist nach Ansicht des erkennenden Senats zunächst zu entgegnen, dass sich die vom BF abgegebene Äußerung eindeutig auf die Frage bezog, weshalb er den Bescheid nicht behoben hätte. Im Übrigen wurde vom BFV die Aussage seines Mandanten im Rechtsmittelschriftsatz nur teilweise zitiert. Vollständig lautete die Replik des BF: "Wenn ich nicht hingehen will, dann gehe ich halt nicht hin. Wenn ich heute nicht hätte kommen wollen, wäre ich auch nicht gekommen." In einer Gesamtschau betrachtet lässt sich daher auch nach Ansicht des erkennenden Senats bereits aus dieser Antwort ersehen, dass der BF im Umgang mit Behörden bzw. allfälligen Schriftstücken keine besondere Sorgfalt walten lässt und ein Befolgen amtlicher Anordnungen nach seiner Anschauung wohl in seinem Belieben steht bzw. von seiner jeweiligen Tagesverfassung abhängt. Das BAA stützte seine Überlegungen aber weiters nicht allein auf diese Aussage, sondern auch auf die Tatsache, dass der BF wiederholt mehrere Ladungen des BAA bzw. der Fremdenpolizei nicht befolgte. Schließlich führte das BAA richtig aus, dass die Hinterlegung des Bescheides ordnungsgemäß erfolgt war und sich keine Hinweise ergeben hätten, dass die Hinterlegung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden wäre. Auch der Umstand, dass der BF den Einvernahmetermin am 23.11.2009 persönlich wahrgenommen hat, ändert an dieser Beurteilung nichts, war der BF zu diesem Zeitpunkt doch bereits anwaltlich vertreten und wurde die diesbezügliche Ladung auch an den BFV zugestellt. Dies kann den Eindruck mangelnder Sorglosigkeit im Umgang mit Behörden nicht beseitigen. Im Übrigen vermag auch die unsubstantiierte Behauptung des BF in der Einvernahme vom 23.11.2009 "Wenn ich Post bekommen habe, habe ich diese auch geholt." die schlüssige Beweiswürdigung des BAA nicht zu erschüttern. Selbiges gilt für den Einwand, wonach wenn bis dato Ladungen des BAA, aber auch der Fremdenpolizei Graz nicht befolgt worden seien, dies auch darin die Erklärung haben könnte, dass eben der BF hiervon tatsächlich keine Kenntnis gehabt habe.3.8. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis richtigerweise abgewiesen, weil einerseits kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist und andererseits das Verschulden, weshalb der BF den Bescheid nicht erhalten hat, auch zweifelsfrei alleine diesem zuzurechnen ist. Zu Letzterem ist präzisierend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch seine Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden treffe, denn behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen zu erstatten, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden. Es sind jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründeten Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die bloße "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 122 zu Paragraph 71, AVG). Darüber hinaus wurde aber vom BAA auch richtigerweise festgestellt, dass insoweit in der Beschwerde moniert wurde, dass allein die Äußerung des BF bei der Einvernahme am 23.11.2009, wonach "er eben nicht hingegangen sei, da er einfach nicht wollte" nicht ausreichend sei, um auf allfällige Zustellvorgänge und Verhaltensweisen des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Zustellung zu schließen, ist nach Ansicht des erkennenden Senats zunächst zu entgegnen, dass sich die vom BF abgegebene Äußerung eindeutig auf die Frage bezog, weshalb er den Bescheid nicht behoben hätte. Im Übrigen wurde vom BFV die Aussage seines Mandanten im Rechtsmittelschriftsatz nur teilweise zitiert. Vollständig lautete die Replik des BF: "Wenn ich nicht hingehen will, dann gehe ich halt nicht hin. Wenn ich heute nicht hätte kommen wollen, wäre ich auch nicht gekommen." In einer Gesamtschau betrachtet lässt sich daher auch nach Ansicht des erkennenden Senats bereits aus dieser Antwort ersehen, dass der BF im Umgang mit Behörden bzw. allfälligen Schriftstücken keine besondere Sorgfalt walten lässt und ein Befolgen amtlicher Anordnungen nach seiner Anschauung wohl in seinem Belieben steht bzw. von seiner jeweiligen Tagesverfassung abhängt. Das BAA stützte seine Überlegungen aber weiters nicht allein auf diese Aussage, sondern auch auf die Tatsache, dass der BF wiederholt mehrere Ladungen des BAA bzw. der Fremdenpolizei nicht befolgte. Schließlich führte das BAA richtig aus, dass die Hinterlegung des Bescheides ordnungsgemäß erfolgt war und sich keine Hinweise ergeben hätten, dass die Hinterlegung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden wäre. Auch der Umstand, dass der BF den Einvernahmetermin am 23.11.2009 persönlich wahrgenommen hat, ändert an dieser Beurteilung nichts, war der BF zu diesem Zeitpunkt doch bereits anwaltlich vertreten und wurde die diesbezügliche Ladung auch an den BFV zugestellt. Dies kann den Eindruck mangelnder Sorglosigkeit im Umgang mit Behörden nicht beseitigen. Im Übrigen vermag auch die unsubstantiierte Behauptung des BF in der Einvernahme vom 23.11.2009 "Wenn ich Post bekommen habe, habe ich diese auch geholt." die schlüssige Beweiswürdigung des BAA nicht zu erschüttern. Selbiges gilt für den Einwand, wonach wenn bis dato Ladungen des BAA, aber auch der Fremdenpolizei Graz nicht befolgt worden seien, dies auch darin die Erklärung haben könnte, dass eben der BF hiervon tatsächlich keine Kenntnis gehabt habe.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher im Ergebnis der Ansicht des Bundesasylamtes an, dass dem BF das Verschulden, weshalb er den Bescheid nicht erhalten habe, alleine zuzurechnen sei.
Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach nicht zweifelsfrei geklärt worden sei, ob der BF tatsächlich von der Hinterlegungsanzeige rechtzeitig Kenntnis erlangt habe, sohin die Zustellung des Bescheides ordnungsgemäß erfolgt sei und es daher diesbezüglich jedenfalls eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - etwa der Einvernahme von M.A. -bedurft hätte, ist auszuführen, dass aus Sicht des erkennenden Senates die diesbezüglichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung des BAA für die Feststellung genügen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach nicht zweifelsfrei geklärt worden sei, ob der BF tatsächlich von der Hinterlegungsanzeige rechtzeitig Kenntnis erlangt habe, sohin die Zustellung des Bescheides ordnungsgemäß erfolgt sei und es daher diesbezüglich jedenfalls eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - etwa der Einvernahme von M.A. -bedurft hätte, ist auszuführen, dass aus Sicht des erkennenden Senates die diesbezüglichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung des BAA für die Feststellung genügen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II:
4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.4.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.
4.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).4.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
4.3. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.07.2009 - beim Postamt XXXX hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 15.07.2009 bestimmt. Der erstinstanzliche Bescheid wurde sohin am 15.07.2009 durch Hinterlegung am Zustellpostamt XXXX rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 29.07.2009, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 29.07.2009 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die am 28.10.2009 per Fax eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.4.3. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.07.2009 - beim Postamt römisch 40 hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 15.07.2009 bestimmt. Der erstinstanzliche Bescheid wurde sohin am 15.07.2009 durch Hinterlegung am Zustellpostamt römisch 40 rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 29.07.2009, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 29.07.2009 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die am 28.10.2009 per Fax eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
5. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
6. Eine Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.6. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
23.04.2010