TE Vfgh Beschluss 2006/6/6 B179/06

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

1. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt mit einem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 31. Jänner 2006 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich, ZVwSen-150264/31/Lg/Hue/Hu.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 - zugestellt am 9. Februar 2006 - wurde der Einschreiter gemäß §§84, 85 ZPO iVm §66 ZPO und §35 VfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden solle, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt sei, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben. Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 - zugestellt am 9. Februar 2006 - wurde der Einschreiter gemäß §§84, 85 ZPO in Verbindung mit §66 ZPO und §35 VfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden solle, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt sei, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Mit Schreiben vom 20. März 2006 ersuchte der Antragsteller um Erstreckung der bereits abgelaufenen Frist "zur Beibringung des Verfahrenshilfeformulars samt tauglichen Beilagen".

Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500/1999), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristverlängerung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt. Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500/1999), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristverlängerung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

Da der Einschreiter der Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).

Dies kann gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies kann gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B179.2006

Dokumentnummer

JFT_09939394_06B00179_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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