TE AsylGH Beschluss 2010/3/22 D9 307927-2/2010

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Veröffentlicht am 22.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D9 307927-2/2010/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2010, Zl. 10 00.577-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Weißrussland, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2010, Zl. 10 00.577-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Weißrussland, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1. Der Betroffene, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24. April 2006 den ersten Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins. 1. Der Betroffene, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24. April 2006 den ersten Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24. November 2006, FZ. 06 04.453-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz vom 24. April 2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Betroffenen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24. November 2006, FZ. 06 04.453-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz vom 24. April 2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Betroffenen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen an, dass den Angaben aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte. Zudem sei das Vorbringen von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten geprägt gewesen, denen der Antragsteller trotz entsprechender Vorhalte nicht entscheidend entgegentreten habe können. Überdies sei die Demonstration vom XXXX, an welcher er angeblich teilgenommen habe, zwar aufgelöst worden, doch sei es lt. Internet-Berichten zu keinem gewaltsamen Einschreiten der Polizei gekommen, weshalb die behaupteten Verletzungen nicht nachvollzogen werden könnten.Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen an, dass den Angaben aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte. Zudem sei das Vorbringen von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten geprägt gewesen, denen der Antragsteller trotz entsprechender Vorhalte nicht entscheidend entgegentreten habe können. Überdies sei die Demonstration vom römisch 40 , an welcher er angeblich teilgenommen habe, zwar aufgelöst worden, doch sei es lt. Internet-Berichten zu keinem gewaltsamen Einschreiten der Polizei gekommen, weshalb die behaupteten Verletzungen nicht nachvollzogen werden könnten.

Gegen diesen Bescheid wurde am 5. Dezember 2006 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. November 2008, D2 307927-1/2008-4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2006, FZ. 06 04.453-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. November 2008, D2 307927-1/2008-4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2006, FZ. 06 04.453-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Betroffenen durch persönliche Ausfolgung am 21. November 2008 zugestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. November 2008, D2 307927-1/2008-4E, eingebrachten Beschwerde bis zum Entscheidungszeitpunkt dieses Beschlusses keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Am 20. Jänner 2010 brachte der Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, die Republik Österreich am 10. Juli 2009 mit dem Zug verlassen zu haben, da sein erster Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden sei. Er habe sich von 10. Juli 2009 bis 16. Jänner 2010 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten und sei an diesem Tag wieder nach Österreich gereist, wo er am heutigen Tag, dem 20. Jänner 2010, angekommen sei. Die Rückkehr nach Österreich begründete er mit Problemen mit der weißrussischen Polizei. Sie würde ihn beschuldigen, wenn Autos gestohlen, Sachen oder Journalisten verschwinden würden. Anfang XXXX sei er von der Polizei festgenommen, gefoltert und geschlagen worden. Er habe einen Befund einer Krankenstation über diese Misshandlungen. Er werde von der Polizei gesucht und habe Angst, in ein Gefängnis zu kommen. Momentan habe er keine Beweise und keine konkreten Hinweise. Befragt, wo der Betroffene sein Gepäck habe, zumal er doch angab, am heutigen Tag zurückgekehrt zu sein, antwortete er, er habe keines und sich im Kleinbus, mit welchem er gereist sei, umgezogen. Über Vorhalt, wonach er bis zum 11. Jänner 2010 in Wien gemeldet gewesen sei, gab er vorerst an, dies sei falsch, um nach erfolgter Rückübersetzung sich dahingehend zu rechtfertigen, er sei am 10. Juli 2009 ausgereist und habe gewusst, dass er "automatisch" von seinem Wohnsitz abgemeldet werden würde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 17 bis 27).2. Am 20. Jänner 2010 brachte der Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, die Republik Österreich am 10. Juli 2009 mit dem Zug verlassen zu haben, da sein erster Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden sei. Er habe sich von 10. Juli 2009 bis 16. Jänner 2010 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten und sei an diesem Tag wieder nach Österreich gereist, wo er am heutigen Tag, dem 20. Jänner 2010, angekommen sei. Die Rückkehr nach Österreich begründete er mit Problemen mit der weißrussischen Polizei. Sie würde ihn beschuldigen, wenn Autos gestohlen, Sachen oder Journalisten verschwinden würden. Anfang römisch 40 sei er von der Polizei festgenommen, gefoltert und geschlagen worden. Er habe einen Befund einer Krankenstation über diese Misshandlungen. Er werde von der Polizei gesucht und habe Angst, in ein Gefängnis zu kommen. Momentan habe er keine Beweise und keine konkreten Hinweise. Befragt, wo der Betroffene sein Gepäck habe, zumal er doch angab, am heutigen Tag zurückgekehrt zu sein, antwortete er, er habe keines und sich im Kleinbus, mit welchem er gereist sei, umgezogen. Über Vorhalt, wonach er bis zum 11. Jänner 2010 in Wien gemeldet gewesen sei, gab er vorerst an, dies sei falsch, um nach erfolgter Rückübersetzung sich dahingehend zu rechtfertigen, er sei am 10. Juli 2009 ausgereist und habe gewusst, dass er "automatisch" von seinem Wohnsitz abgemeldet werden würde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 17 bis 27).

Am 26. Jänner 2010 wurde dem Betroffenen mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In Einem wurde er verpflichtet, sich alle 72 Stunden, beginnend mit 27. Jänner 2010 bei der Polizeiinspektion Leopoldsgasse zu melden. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 39 bis 57). Im Zuge der Ausfolgung der Verfahrensanordnung gab er an, keine Beweise zu besitzen und somit auch keine Beweismittel vorlegen zu können, die seine Ausreise aus der Europäischen Union nachweisen könnten (Aktenvermerk vom 26. Jänner 2010, Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61).

Am 9. Februar 2010 gab der Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme an, er leide vermutlich an Kopfschmerzen auf Grund früherer Verletzungen. Er habe das österreichische Bundesgebiet im Juni oder Juli, im Sommer 2009 verlassen; er sei mit einem Zug nach Polen, von dort mit einem Taxi in ein an der Grenze liegendes Dorf gereist und habe die polnisch-weißrussische Grenze zu Fuß überschritten. Die Fahrkarte habe er im Zug gekauft und für das Taxi habe er bezahlt, sonst habe es keine Kosten für die Rückreise bzw. Heimreise gegeben. Befragt, wo er die Fahrkarte gekauft habe, gab der Betroffene sodann an, er habe diese an einem Schalter am Westbahnhof erworben, um in weiterer

Folge über Vorhalt seiner vorherigen Aussage zu antworten: "... es

war ein russischer Zug, nein es waren nur zwei russische Waggons und ich stieg in den Waggon ein und habe den Schaff[n]er Geld bezahlt und er hat mir kein Ticket gegeben." Über nochmalige Nachfrage resümierte der Betroffene, am Schalter des Westbahnhofes kein Ticket gekauft zu haben. Die grundsätzlich stark überwachte EU-Außengrenze habe er zu Fuß entlang eines kleinen Weges, an dessen Rand Masten aufgestellt gewesen seien, überschritten; er sei ungefähr die ganze Nacht gegangen und habe nicht gesehen, dass eine Überwachung stattgefunden hätte. Befragt, weshalb er nicht nach Abschluss seines Asylverfahrens am 21. November 2008 zurück in seinen Herkunftsstaat gereist sei, antwortete der Betroffene, man habe ihm nicht mitgeteilt, dass sein Verfahren abgeschlossen sei. Im Laufe des weiteren Verfahrens gab er jedoch auf die Frage, warum er nun Österreich verlassen habe, nach einer Denkpause an, er habe negative "Bescheide" bekommen. Eine offizielle Rückreise unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe hätte er abgelehnt, da er sohin bei der Ankunft in seinem Herkunftsstaat erklären hätte müssen, warum und weshalb er ausgereist sei und Probleme bekommen hätte. Über Vorhalt, wonach der Betroffene vom 6. April 2009 bis 11. Jänner 2010 polizeilich in Wien gemeldet gewesen ist, rechtfertigte er sich dahingehend, er habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich niemals abgemeldet, er habe nicht gewusst, "wie das vor sich geht". Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Betroffenen eine stark zerknitterte Bestätigung eines Ambulanzbesuches in einer Krankenanstalt in XXXX vor, die jedoch keine Stampiglie aufweist. Diesbezüglich befragt, vermeinte der Betroffene, "wahrscheinlich wird kein Stempel darauf gegeben". Diese Bestätigung habe er seit seiner Rückreise gemeinsam mit Zahlungsbestätigungen und Fahrkarten in seiner Jackentasche mit sich geführt. Zahlungsbestätigungen und Fahrkarten hätte er jedoch verloren. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2010, Zl. 10 00.577-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 85 bis 151).war ein russischer Zug, nein es waren nur zwei russische Waggons und ich stieg in den Waggon ein und habe den Schaff[n]er Geld bezahlt und er hat mir kein Ticket gegeben." Über nochmalige Nachfrage resümierte der Betroffene, am Schalter des Westbahnhofes kein Ticket gekauft zu haben. Die grundsätzlich stark überwachte EU-Außengrenze habe er zu Fuß entlang eines kleinen Weges, an dessen Rand Masten aufgestellt gewesen seien, überschritten; er sei ungefähr die ganze Nacht gegangen und habe nicht gesehen, dass eine Überwachung stattgefunden hätte. Befragt, weshalb er nicht nach Abschluss seines Asylverfahrens am 21. November 2008 zurück in seinen Herkunftsstaat gereist sei, antwortete der Betroffene, man habe ihm nicht mitgeteilt, dass sein Verfahren abgeschlossen sei. Im Laufe des weiteren Verfahrens gab er jedoch auf die Frage, warum er nun Österreich verlassen habe, nach einer Denkpause an, er habe negative "Bescheide" bekommen. Eine offizielle Rückreise unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe hätte er abgelehnt, da er sohin bei der Ankunft in seinem Herkunftsstaat erklären hätte müssen, warum und weshalb er ausgereist sei und Probleme bekommen hätte. Über Vorhalt, wonach der Betroffene vom 6. April 2009 bis 11. Jänner 2010 polizeilich in Wien gemeldet gewesen ist, rechtfertigte er sich dahingehend, er habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich niemals abgemeldet, er habe nicht gewusst, "wie das vor sich geht". Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Betroffenen eine stark zerknitterte Bestätigung eines Ambulanzbesuches in einer Krankenanstalt in römisch 40 vor, die jedoch keine Stampiglie aufweist. Diesbezüglich befragt, vermeinte der Betroffene, "wahrscheinlich wird kein Stempel darauf gegeben". Diese Bestätigung habe er seit seiner Rückreise gemeinsam mit Zahlungsbestätigungen und Fahrkarten in seiner Jackentasche mit sich geführt. Zahlungsbestätigungen und Fahrkarten hätte er jedoch verloren. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2010, Zl. 10 00.577-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 85 bis 151).

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 15. Februar 2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom 17. Februar 2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen und das Vorbringen des Betroffenen in Bezug auf die behauptete Rückreise in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft ist.Mit Aktenvermerk vom 17. Februar 2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen und das Vorbringen des Betroffenen in Bezug auf die behauptete Rückreise in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20. Jänner 2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20. Jänner 2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. November 2008, D2 307927-1/2008-4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2006, FZ. 06 04.453-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Das Vorbringen des Betroffenen in Bezug auf die behauptete Rückreise in seinen Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. November 2008, D2 307927-1/2008-4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2006, FZ. 06 04.453-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Das Vorbringen des Betroffenen in Bezug auf die behauptete Rückreise in seinen Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes in Folge der zahlreichen Widersprüche in Bezug auf Reiseweg und Rückkehrmotiv an. Innerhalb weniger Minuten widersprach sich der Betroffene nämlich hinsichtlich seiner Beweggründe für seine behauptete Rückkehr in seinen Herkunftsstaat; einerseits gab er an, niemand habe ihn vom Ausgang seines Asylverfahrens informiert, um andererseits wiederum zu behaupten, "die negativen Asylbescheide" seien Grund seiner Ausreise gewesen. Starkes Indiz für seinen durchgängigen Verbleib bildet auch der Umstand, wonach er laut Auszug des Zentralen Melderegisters vom 6. April 2009, somit lange nach Abschluss seines Asylverfahrens, bis zum 11. Jänner 2010 polizeilich in Wien an einer Privatadresse gemeldet war; die Aussagen des Betroffenen, wonach dies falsch sei (Ersteinvernahme) bzw. er nicht wüsste wie dies funktioniert, sind angesichts der polizeilichen Meldung per 6. April 2010 unglaubwürdig. Die Rückreise in seinen Herkunftsstaat habe er mit einem Zug von Wien-Westbahnhof begonnen; auch in diesem Zusammenhang widersprach sich der Betroffene binnen kürzester Zeit, weshalb auch diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Gab er vorerst an, im Zug eine Fahrkarte erworben zu haben, sprach er in weiterer Folge von einem Kaufgeschäft bei einem Schalter um schlussendlich auszusagen: "... es war ein russischer Zug, nein es waren nur zwei russische Waggons und ich stieg in den Waggon ein und habe den Schaff[n]er Geld bezahlt und er hat mir kein Ticket gegeben." Ein Überschreiten der EU-Außengrenzen zu Fuß entlang eines Weges mit Masten erscheint zwar grundsätzlich nicht denkunmöglich; in Zusammenschau mit den sonstigen Angaben des Betroffenen in Bezug auf seine Rückreise ist unter Hinweis auf die grundsätzliche Überwachung, insbesondere direkter Verkehrswege, im Bereich der Außengrenzen der Europäischen Union ebenfalls von einem erfundenen (Teil)Konstrukt auszugehen. Der Betroffene verneinte sowohl die an ihn im Rahmen der Erstbefragung als auch der Aushändigung der Verfahrensanordnung gerichtete Frage, ob er Bescheinigungsmittel für seine Rückreise vorlegen könnte, um sodann am 9. Februar 2010 eine Bestätigung eines Krankenanstaltenaufenthaltes vorzulegen, welche er behauptetermaßen seit seiner Wiedereinreise in seiner Jacke mit sich führte. Festzuhalten ist, dass diese Bestätigung, ein händisches Formular, keine Stampiglie aufweist und deren Echtheit somit zu bezweifeln ist. Auch der Umstand, wonach der Betroffene gegenständliches Schriftstück nicht bereits anlässlich der Ersteinvernahme bzw. des Termins zwecks Aushändigung der Verfahrensanordnung dem Bundesasylamt vorlegte, lässt den Schluss nahe legen, dass es sich hiebei um ein im Nachhinein hergestelltes gefälschtes Dokument handelt. Zusammenfassend gelangt auch der Asylgerichtshof zu der Erkenntnis, dass der Betroffene nicht wie von ihm behauptet, in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

2. 2. Zumal die behauptete Rückreise in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft ist und von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sind, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2. 2. Zumal die behauptete Rückreise in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft ist und von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sind, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.

Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

2. 4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 15. Februar 2010 ein.2. 4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 15. Februar 2010 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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