Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A1 318.963-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 10 01.201 EAST-Ost, zu Recht erkanntDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 10 01.201 EAST-Ost, zu Recht erkannt
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 31.10.2007 die Gewährung von Asyl.
Am 31.10.2007, am 16.01.2008 und am 13.03.2008 wurde der Beschwerdeführer jeweils beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Darin brachte er im Wesentlichen vor:
Sein Vater habe wiederholt mit seiner Mutter gestritten. Er sei Alkoholiker gewesen und habe seine Mutter geschlagen. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister seien auch vom Vater geschlagen worden. Am Tag seiner Abreise habe der Vater erneut mit der Mutter gestritten und der Beschwerdeführer habe versucht, den Streit zu schlichten. Er habe seinen Vater weggestoßen und sei dieser infolge über das Geländer im Siegenhaus gestürzt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geschockt gewesen und zum Hafen gelaufen. Ein Nachbar habe ihm in weiterer Folge mitgeteilt, dass sein Vater Tod sei und die Polizei nach ihm suche.
Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2008, Zahl: 07 10.160-BAE der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2008, Zahl: 07 10.160-BAE der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu GZ. A1 318.963-1/2008/6E, vom 07.10.2008 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt und erwuchs am 08.10.2008 in Rechtskraft.
Am 28.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Es fand eine Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 09.02.2010 sowie eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.02.2010 statt. Der Beschwerdeführer führte Folgendes an:Am 28.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Es fand eine Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 am 09.02.2010 sowie eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.02.2010 statt. Der Beschwerdeführer führte Folgendes an:
Er habe aus zwei Gründen Angst, weiterhin in Marokko zu bleiben. Der Beschwerdeführer sei erstens als Kurier für eine Al Kaida Gruppe gefahren. Es habe sich dabei um Schmuggeltätigkeiten gehandelt. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass es sich um Terroristen handeln würde. Als er es erfahren habe, habe er versucht auszusteigen. Seine Auftraggeber hätten geglaubt, dass der Beschwerdeführer sie verraten habe. Sie hätten ihm in weiterer Folge angeboten, mehr zu bezahlen, wenn er nicht zur Polizei gehe. Inzwischen habe die Polizei einen von ihnen verhaftet. Seine Auftraggeber - die Terroristen - würden annehmen, dass der Beschwerdeführer sie verraten habe. Zudem habe derjenige, der festgenommen wurde, alles der Polizei erzählt. Somit habe der Beschwerdeführer vor der Polizei und seinen Auftraggebern Angst.
Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Vater im Laufe eines Streites gestoßen und sein Vater sei auf den Hinterkopf gefallen. Mit dem Geld aus den Schmuggeltätigkeiten sei er aus Marokko geflohen. Seine Mutter habe ihn 2006 am Telefon mitgeteilt, dass sein Vater nach dem Koma jetzt gestorben sei. Er könne nicht nach Marokko zurück. Man würde ihn töten, zumindest würde er ins Gefängnis kommen.
Im Rahmen dieser Einvernahme teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an Tuberkulose erkrankt sei und Probleme mit dem Magen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 10 01.201 EAST-Ost wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 10 01.201 EAST-Ost wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Das Bundesasylamt führte aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages vorgelegen habe, jedoch sei er vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht vorgebracht worden. Es wäre dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren eventuell neue Sachverhalte vorzubringen. Zu Spruchpunkt I argumentierte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer zwar zusätzliche individuelle Gründe vorgebracht habe, diese Gründe seien jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Das Bundesasylamt gelange im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 04.04.2008, Zl. 07 10.160 - BAE, dem gegenständlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt an, dass sich keine Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende schwere körperliche oder ansteckende Krankheit im Verlauf des Verfahrens ergeben hätten. Aus den Feststellungen zu Marokko gehe hervor, dass dort die vollständige Gesundheitsversorgung gegeben sei. Zusammenfassend gelange das Bundesasylamt zur Ansicht, dass seine individuelle und im Sinne des Art 8 EMRK berücksichtigungswürdige Gesamtsituation im Hinblick auf ihr Recht auf Privatleben in Österreich schwach ausgeprägt sei insbesondere aufgrund seines längerfristigen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich und des für den Beschwerdeführer bestehenden Aufenthaltverbotes. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei relevantes Familienleben in Österreich.Das Bundesasylamt führte aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages vorgelegen habe, jedoch sei er vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht vorgebracht worden. Es wäre dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren eventuell neue Sachverhalte vorzubringen. Zu Spruchpunkt römisch eins argumentierte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer zwar zusätzliche individuelle Gründe vorgebracht habe, diese Gründe seien jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Das Bundesasylamt gelange im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 04.04.2008, Zl. 07 10.160 - BAE, dem gegenständlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt an, dass sich keine Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende schwere körperliche oder ansteckende Krankheit im Verlauf des Verfahrens ergeben hätten. Aus den Feststellungen zu Marokko gehe hervor, dass dort die vollständige Gesundheitsversorgung gegeben sei. Zusammenfassend gelange das Bundesasylamt zur Ansicht, dass seine individuelle und im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigungswürdige Gesamtsituation im Hinblick auf ihr Recht auf Privatleben in Österreich schwach ausgeprägt sei insbesondere aufgrund seines längerfristigen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich und des für den Beschwerdeführer bestehenden Aufenthaltverbotes. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei relevantes Familienleben in Österreich.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass seine bisherigen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Jedoch sei er krank und habe bereits mehrere Operationen am Magen hinter sich. Zudem leide er an einer psychischen Krankheit. Er befinde sich derzeit im Krankenhaus XXXX.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass seine bisherigen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Jedoch sei er krank und habe bereits mehrere Operationen am Magen hinter sich. Zudem leide er an einer psychischen Krankheit. Er befinde sich derzeit im Krankenhaus römisch 40 .
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher
Sitzung wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im Einzelnen:
Im gegenständlichen - mit Antrag auf internationalen Schutz vom 28.01.2010 - initiierten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den im ersten Verfahren angeführten Gründen und dem Vorbringen, er habe als Kurier der Al Kaida gearbeitet, gesundheitliche Gründe ins Treffen:
"Ich habe Tuberkulose und Probleme mit meinem Magen."
(erstinstanzliche Einvernahme vom 26.02.2010, AS 53)
Auf die Frage, ob er in Behandlung stehe, gab er an: "Ja, ich stehe unter Kontrolle."
In seinem Beschwerdevorbringen betonte der Beschwerdeführer, dass er krank sei. Es seien mehrere Operationen am Magen durchgeführt worden und befinde sich der Beschwerdeführer zurzeit im Krankenhaus XXXX in XXXX (Hierbei handelt es sich um ein Krankenhaus und Außenstelle der XXXX) (AS 139f)In seinem Beschwerdevorbringen betonte der Beschwerdeführer, dass er krank sei. Es seien mehrere Operationen am Magen durchgeführt worden und befinde sich der Beschwerdeführer zurzeit im Krankenhaus römisch 40 in römisch 40 (Hierbei handelt es sich um ein Krankenhaus und Außenstelle der römisch 40 ) (AS 139f)
Im gegenständlichen Bescheid verabsäumte es das Bundesasylamt eine umfassende und ausreichende Glaubwürdigkeitsprüfung durchzuführen.
Vielmehr stellte es fest:
"Sie sind weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer krankheitswerten psychischen Störung erkrankt." ( AS 77)
Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer krankheitswerten psychischen Störung erkrankt sei, vermag durch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht getragen zu werden:
Die Glaubwürdigkeit ist grundsätzlich unter vier Kriterien zu prüfen:
Substantiiertheit
Schlüssigkeit
Plausibilität
persönliche Glaubwürdigkeit
In der gegenständlichen Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt an:
"Aus ihren eigenen Angaben hätten Sie Tuberkulose und Probleme mit
dem Magen. ... Medizinische Befunde wurden keine vorgelegt, obwohl
Sie laut Ihren eigenen Angaben seit der Einreise in Österreich an Tuberkulose leiden. Dies sind bereits 5 Jahre und haben Sie diese Erkrankung bisher mit keinem Wort erwähnt. Diese Art der Erkrankung war bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens bekannt und haben Sie diesbezüglich keinerlei Angaben darüber gemacht." (AS 81)
Aus dieser Würdigung geht jedoch nicht nachvollziehbar hervor, warum dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitsrelevanten Angaben nicht geglaubt wurde. Die Darstellung, der Beschwerdeführer hätte seine "Erkrankung" bereits im ersten Verfahren geltend machen können, reicht jedoch nicht aus, um die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt für unglaubwürdig zu erklären, schlussendlich hat eine Gesamtbewertung stattzufinden. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung am 09.02.2010 in der Außenstelle XXXX, einem Krankenhaus, befunden hat, kann als Indiz für eine vorlegende Lungenerkrankung - letztendlich handelt es sich, bei diesem Krankenhaus um eine ausdrückliche "Lungenheilstätte"- gewertet werden. Vor diesem Hintergrund hätten Ermittlungen durchgeführt werden müssen, um eine entscheidungsrelevante Erkrankung nachvollziehbar ausschließen zu können.Aus dieser Würdigung geht jedoch nicht nachvollziehbar hervor, warum dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitsrelevanten Angaben nicht geglaubt wurde. Die Darstellung, der Beschwerdeführer hätte seine "Erkrankung" bereits im ersten Verfahren geltend machen können, reicht jedoch nicht aus, um die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt für unglaubwürdig zu erklären, schlussendlich hat eine Gesamtbewertung stattzufinden. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung am 09.02.2010 in der Außenstelle römisch 40 , einem Krankenhaus, befunden hat, kann als Indiz für eine vorlegende Lungenerkrankung - letztendlich handelt es sich, bei diesem Krankenhaus um eine ausdrückliche "Lungenheilstätte"- gewertet werden. Vor diesem Hintergrund hätten Ermittlungen durchgeführt werden müssen, um eine entscheidungsrelevante Erkrankung nachvollziehbar ausschließen zu können.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständlichen Bescheid lediglich auf die Länderfeststellungen des Erstbescheides verweist. In den Sachverhaltsfeststellungen des Bescheides vom 04.04.2008 zu Zl. 07 10.160 BAE finden sich überhaupt keine Anhaltspunkte einer möglichen medizinischen Versorgung in Marokko, sondern nur allgemeine Länderfeststellungen über Staatsaufbau, Staats- und Regierungsform, Rechtssystem, Rückkehr, Innenpolitik, Sicherheitslage und Grundversorgung. Feststellungen zur Gesundheitslage in Marokko wurden vollkommen unterlassen.
In diesem Zusammenhang erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II im gegenständlichen Bescheid anführt, dass aus den Feststellungen zu Marokko hervorgehe, dass dort die vollständige Gesundheitsversorgung gegeben sei (AS 95). Eine solche Feststellung konnte dem Akteninhalt jedenfalls nicht entnommen werden. Vollkommen widersprüchlich hielt das Bundesasylamt weiters fest, dass unter diesem Gesichtspunkt, nicht davon auszugehen sei, dass falls der Beschwerdeführer dort erkranken würde, die erforderliche medizinische Versorgung in Georgien vorenthalten werden würde. (AS 95). Bereits aufgrund der oben dargestellten Ausführungen haftet dem gegenständlichen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel an.In diesem Zusammenhang erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch zwei im gegenständlichen Bescheid anführt, dass aus den Feststellungen zu Marokko hervorgehe, dass dort die vollständige Gesundheitsversorgung gegeben sei (AS 95). Eine solche Feststellung konnte dem Akteninhalt jedenfalls nicht entnommen werden. Vollkommen widersprüchlich hielt das Bundesasylamt weiters fest, dass unter diesem Gesichtspunkt, nicht davon auszugehen sei, dass falls der Beschwerdeführer dort erkranken würde, die erforderliche medizinische Versorgung in Georgien vorenthalten werden würde. (AS 95). Bereits aufgrund der oben dargestellten Ausführungen haftet dem gegenständlichen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel an.
Zwar führt das Bundesasylamt vollkommen richtig aus, dass fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat nicht geeignet seien, einen unzumutbaren Eingriff in Art 3 EMRK aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind (AS 97).Zwar führt das Bundesasylamt vollkommen richtig aus, dass fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat nicht geeignet seien, einen unzumutbaren Eingriff in Artikel 3, EMRK aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind (AS 97).
In den gegenständlichen Länderfeststellungen findet sich kein Anhaltspunkt, ob überhaupt medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Marokko gewährleistet sind. In dieser Hinsicht wurden keine Länderfeststellungen getroffen, und ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die oben dargestellte Ausführung in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Bescheides stützt
Die dargestellte Vorgehensweise entspricht somit nicht den allgemein vorgeschriebenen Verfahrensnormen und hätte das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer dargestellten Erkrankungen jedenfalls einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterziehen und im Zweifel von Amts wegen ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemein Medizin einholen beziehungsweise sich beim Krankenhaus XXXX nach dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigen müssen.Die dargestellte Vorgehensweise entspricht somit nicht den allgemein vorgeschriebenen Verfahrensnormen und hätte das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer dargestellten Erkrankungen jedenfalls einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterziehen und im Zweifel von Amts wegen ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemein Medizin einholen beziehungsweise sich beim Krankenhaus römisch 40 nach dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigen müssen.
Die Aussage des Beschwerdeführers wird somit jedenfalls unzureichend gewürdigt. Ein Eingriff in Art 3 EMRK kann ohne umfassende und auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Länderberichte jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Somit kann ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und stellt der angeführte Verfahrensablauf einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar.Die Aussage des Beschwerdeführers wird somit jedenfalls unzureichend gewürdigt. Ein Eingriff in Artikel 3, EMRK kann ohne umfassende und auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Länderberichte jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Somit kann ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und stellt der angeführte Verfahrensablauf einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar.
Das Bundesasylamt hätte sich mit dem, während des gegenständlichen Verfahrens vorgebrachten Krankheitsbild auseinandersetzen müssen und genügt es nicht, lediglich darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Überstellung von der Fremdenpolizei nach Marokko nicht vorgenommen wird, wenn der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt diese nicht zulassen würde. Vielmehr ist es die Aufgabe der Asylbehörde, zu ermitteln, ob eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Marokko vorliegt oder eben nicht.
Vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Marokko, auf welche der gegenständlich angefochtenen Bescheid seine rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, im Zusammenhalt mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, an Tuberkulose erkrankt zu sein und Probleme mit dem Magen zu haben, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.Vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Marokko, auf welche der gegenständlich angefochtenen Bescheid seine rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, im Zusammenhalt mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, an Tuberkulose erkrankt zu sein und Probleme mit dem Magen zu haben, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt oder nicht.
Im zweiten Rechtsgang hat daher das Bundesasylamt:
durch Einholung eines medizinischen Gutachtens/sonstige Ermittlungen den genauen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzustellen
und
zur Situation im Herkunftsstaat
Ermittlungen anzustellen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ob - sollte sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers als entsprechend gravierend darstellen - die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Falle der Verbringung nach Marokko gewährleistet ist.
In diesem Zusammenhang wird auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung, entsprechend zu würdigen sein.
Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs 3 AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.
Es war daher der erstinstanzliche Bescheid wegen gravierender Verfahrensmängel zu beheben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.06.2010