Norm
AsylG 2005 §15Rechtssatz
Rechtssatz 1
Weiters wäre die Verständigung der Beschwerdeführerin von dem mit Polen geführten Konsultationsverfahren zwar tatsächlich nach Ablauf der Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgt; dies sei aber insofern unbedeutend, als diese Frist in Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Asylwerberin weggefallen wäre. Die behauptete Erkrankung der Antragstellerin an Epilepsie und deren Risikoschwangerschaft würden an diesem Ergebnis nichts ändern.Weiters wäre die Verständigung der Beschwerdeführerin von dem mit Polen geführten Konsultationsverfahren zwar tatsächlich nach Ablauf der Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgt; dies sei aber insofern unbedeutend, als diese Frist in Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Asylwerberin weggefallen wäre. Die behauptete Erkrankung der Antragstellerin an Epilepsie und deren Risikoschwangerschaft würden an diesem Ergebnis nichts ändern.
Schlagworte
Fristen, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
13.04.2010