Norm
AsylG 2005 §38 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, HerkunftsstaatZuletzt aktualisiert am
13.04.2010