RS AsylGH 2010/3/23 A12 261383-1/2008

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Veröffentlicht am 23.03.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Sollte der Grund für die lediglich lapidar als "internen Fehler" bezeichnete Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt in einem schlichten Verschwinden des Rechtsmittelschriftsatzes in den Büroräumlichkeiten eben genannter Asylwerberberatungsorganisation liegen, ohne dass dessen Ursache nachträglich tatsächlich hätte abgeklärt werden können, so ist bereits durch diesen Umstand eine Verschuldensebene erreicht, der jene eines bloß minderen Grad des Versehens bei Weitem übersteigt.

Schlagworte

Intensität, Verschulden, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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