Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Sollte der Grund für die lediglich lapidar als "internen Fehler" bezeichnete Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt in einem schlichten Verschwinden des Rechtsmittelschriftsatzes in den Büroräumlichkeiten eben genannter Asylwerberberatungsorganisation liegen, ohne dass dessen Ursache nachträglich tatsächlich hätte abgeklärt werden können, so ist bereits durch diesen Umstand eine Verschuldensebene erreicht, der jene eines bloß minderen Grad des Versehens bei Weitem übersteigt.
Schlagworte
Intensität, Verschulden, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
13.04.2010