TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/24 A4 220799-12/2008

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Veröffentlicht am 24.03.2010
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Norm

AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A4 220.799-12/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Frankreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2004, FZ 00 10.950-BAT, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien alias Frankreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2004, FZ 00 10.950-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs 2 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.

2. beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 17.08.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2000 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag. Er wurde am 25.08.2000 und am 22.09.2000 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 17.08.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2000 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag. Er wurde am 25.08.2000 und am 22.09.2000 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2000, FZ 00 10.950-BAT, wurde der Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2000, FZ 00 10.950-BAT, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt.

Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer persönlich am 27.11.2000 in der Justizanstalt Wien Josefstadt übernommen. Dem Bescheid wurde eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung eingebracht werden kann, in arabischer Sprache angeschlossen. Der Bescheid erwuchs in der Folge mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 12.12.2000 in Rechtskraft.

3. Am 28.12.2000 erhob der Beschwerdeführer eine Berufung (welche mit 19.12.2000 datiert ist) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2000, FZ 00 10.950-BAT.

4. Am 22.10.2001 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag unter dem Namen XXXX, eingebracht beim Bundesasylamt am 24.10.2001 zur Zl. 01 24.685-BAS. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 13.01.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dieser Antrag wurde am 21.09.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ 01 24.685-BAS, gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.4. Am 22.10.2001 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag unter dem Namen römisch 40 , eingebracht beim Bundesasylamt am 24.10.2001 zur Zl. 01 24.685-BAS. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 13.01.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dieser Antrag wurde am 21.09.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ 01 24.685-BAS, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

5. Am 20.06.2004 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mittels Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2000, Zl. 00 10.950-BAT und erhob gleichzeitig Berufung gegen diesen Bescheid. Zudem beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 71 Abs 6 AVG und gab weiters seien richtigen Namen bekannt.5. Am 20.06.2004 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mittels Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2000, Zl. 00 10.950-BAT und erhob gleichzeitig Berufung gegen diesen Bescheid. Zudem beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG und gab weiters seien richtigen Namen bekannt.

Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er durch ein für ihn unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, an welchem ihm jedenfalls kein einen minderen Grad von Versehen übersteigendes Verschulden treffe, daran gehindert gewesen sei, fristgerecht gegen den vorangeführten Bescheid eine Berufung zu erheben. Zur fristgerechten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass der Beschwerdeführer erst durch die Akteneinsicht seines Rechtsvertreters am 14.06.2004 davon erfahren habe, dass die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu spät eingebracht worden sei. Erst am 14.06.2004 sei das Hindernis weggefallen, das den Beschwerdeführer an der Erhebung einer Berufung gehindert habe. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs 1 lit. a AVG führte er aus, dass ihm der Bescheid am 27.11.2000 in der JA Wien Josefstadt zugestellt worden sei. Er habe nicht gut deutsch gekonnt. In der Justizanstalt gebe es lediglich eine Sozialberatung. Der Beschwerdeführer wisse, dass er sofort nach Empfang des Bescheids mit dem Sozialarbeiter habe Kontakt aufnehmen wollen. Erst nach ein paar Tagen habe ihn dieser besucht. Der Beschwerdeführer habe ihm den Bescheid mit dem Ersuchen übergeben, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Der Sozialarbeiter, dessen Namen der Beschwerdeführer nicht kenne, habe mit ihm kurz über den Inhalt des Bescheids gesprochen und gesagt, dass er ein Rechtsmittel verfasse. Er habe den Bescheid an sich genommen und das in deutscher Sprache geschriebene Rechtsmittel verfasst, welches der Beschwerdeführer jedoch nicht unterschrieben hätte. Aus welchen Gründen die Berufung sodann zu spät weggeschickt worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe das ihm mögliche getan, um gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Berufung zu erheben. Ihn treffe kein Verschulden daran, dass dieses Rechtsmittel zu spät weggeschickt worden sei.Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er durch ein für ihn unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, an welchem ihm jedenfalls kein einen minderen Grad von Versehen übersteigendes Verschulden treffe, daran gehindert gewesen sei, fristgerecht gegen den vorangeführten Bescheid eine Berufung zu erheben. Zur fristgerechten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass der Beschwerdeführer erst durch die Akteneinsicht seines Rechtsvertreters am 14.06.2004 davon erfahren habe, dass die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu spät eingebracht worden sei. Erst am 14.06.2004 sei das Hindernis weggefallen, das den Beschwerdeführer an der Erhebung einer Berufung gehindert habe. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG führte er aus, dass ihm der Bescheid am 27.11.2000 in der JA Wien Josefstadt zugestellt worden sei. Er habe nicht gut deutsch gekonnt. In der Justizanstalt gebe es lediglich eine Sozialberatung. Der Beschwerdeführer wisse, dass er sofort nach Empfang des Bescheids mit dem Sozialarbeiter habe Kontakt aufnehmen wollen. Erst nach ein paar Tagen habe ihn dieser besucht. Der Beschwerdeführer habe ihm den Bescheid mit dem Ersuchen übergeben, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Der Sozialarbeiter, dessen Namen der Beschwerdeführer nicht kenne, habe mit ihm kurz über den Inhalt des Bescheids gesprochen und gesagt, dass er ein Rechtsmittel verfasse. Er habe den Bescheid an sich genommen und das in deutscher Sprache geschriebene Rechtsmittel verfasst, welches der Beschwerdeführer jedoch nicht unterschrieben hätte. Aus welchen Gründen die Berufung sodann zu spät weggeschickt worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe das ihm mögliche getan, um gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Berufung zu erheben. Ihn treffe kein Verschulden daran, dass dieses Rechtsmittel zu spät weggeschickt worden sei.

In der Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen der verspätet eingebrachten Berufung.

Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein richtiger Name XXXX sei und er am XXXX geboren wäre.Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein richtiger Name römisch 40 sei und er am römisch 40 geboren wäre.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2004, FZ 00 10.950-BAT, wurde der am 20.06.2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 2 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass gemäß § 71 Abs 2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden müsse. Dem Antragsteller sei bei seiner Einvernahme am 21.10.2001 (gemeint wohl 22.10.2001) vor der Bundespolizeidirektion Salzburg schon bewusst gewesen, dass sein erstes Asylverfahren beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen abgeschlossen sei, zumal dieser wohl ansonsten nicht neuerlich bei dieser Einvernahme einen Asylantrag gestellt hätte. Auch dass der Antragsteller bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Salzburg verschwiegen habe, dass er bereits beim Bundesasylamt Außenstellte Traiskirchen im August 2000 um Asyl angesucht habe, lasse nur einzig und allein den Schluss zu, dass der Antragsteller Kenntnis darüber gehabt habe, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Zudem habe der Antragsteller am 21.10.2001 (gemeint wohl 22.10.2001) neuerlich einen Asylantrag gestellt. Offensichtlich habe er versucht, unter Angabe eines falschen Vornamens und eines anderen Geburtsdatums - beim Bundesasylamt Traiskirchen habe er angegeben, XXXX zu heißen und am6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2004, FZ 00 10.950-BAT, wurde der am 20.06.2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden müsse. Dem Antragsteller sei bei seiner Einvernahme am 21.10.2001 (gemeint wohl 22.10.2001) vor der Bundespolizeidirektion Salzburg schon bewusst gewesen, dass sein erstes Asylverfahren beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen abgeschlossen sei, zumal dieser wohl ansonsten nicht neuerlich bei dieser Einvernahme einen Asylantrag gestellt hätte. Auch dass der Antragsteller bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Salzburg verschwiegen habe, dass er bereits beim Bundesasylamt Außenstellte Traiskirchen im August 2000 um Asyl angesucht habe, lasse nur einzig und allein den Schluss zu, dass der Antragsteller Kenntnis darüber gehabt habe, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Zudem habe der Antragsteller am 21.10.2001 (gemeint wohl 22.10.2001) neuerlich einen Asylantrag gestellt. Offensichtlich habe er versucht, unter Angabe eines falschen Vornamens und eines anderen Geburtsdatums - beim Bundesasylamt Traiskirchen habe er angegeben, römisch 40 zu heißen und am

XXXX geboren zu sein; bei der Bundespolizeidirektion habe er angegeben, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein - versucht, die österreichischen Behörden zu täuschen. Wie zuvor ausgeführt, müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe, gestellt werden, was im gegenständlichen Fall nicht annähernd gegeben sei.römisch 40 geboren zu sein; bei der Bundespolizeidirektion habe er angegeben, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein - versucht, die österreichischen Behörden zu täuschen. Wie zuvor ausgeführt, müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe, gestellt werden, was im gegenständlichen Fall nicht annähernd gegeben sei.

7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht am 25.11.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz ausführe, der Beschwerdeführer hätte bereits am 21.10.2001 Kenntnis davon gehabt, dass sein erster Asylantrag rechtskräftig negativ sei. Dies werde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer sei jedoch keine rechtskundige Person. Er habe nicht gewusst, aus welchen Gründen, nämlich formalen Gründen, sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Er habe auch nicht gewusst, dass es das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebe. Dieses Wissen habe er erst erlangt, als er den derzeitigen Rechtsvertreter bevollmächtigt habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei das Hindernis, das den Beschwerdeführer an der Vornahme der Berufung gehindert habe, weggefallen. Wie es dazu gekommen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Salzburg einen anderen Geburtstag angeführt habe, als bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen, lasse sich derzeit nicht nachvollziehen. Selbst wenn den Beschwerdeführer daran ein Verschulden treffen sollte, hätte dies keinerlei rechtliche Auswirkungen auf den gegenständlichen Antrag.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 2 AVG:Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist auf den "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des § 71 Abs 2 AVG abzustellen. Als solches Hindernis ist jenes Ereignis zu verstehen, welches die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 321 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Rsp).Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist auf den "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG abzustellen. Als solches Hindernis ist jenes Ereignis zu verstehen, welches die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 321 ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rsp).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.06.2004 vorgebracht, dass er erst durch die Akteneinsicht seines Rechtsvertreters am 14.06.2004 von der Verspätung seiner Berufung erfahren habe und somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.06.2004 rechtzeitig sei. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.11.2004 gemäß § 71 Abs 2 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 21.10.2001 (gemeint wohl 22.10.2001) - im Zuge welcher er unter Angabe eines anderen Namens und Geburtsdatums einen zweiten Asylantrag gestellt hat - schon bewusst gewesen sei, dass sein erstes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, zumal er ansonsten keinen neuerlichen Asylantrag gestellt hätte. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und bringt darin wörtlich vor, "Die Behörde I. Instanz führt aus, der Bw. hätte bereits am 21.10.2001 Kenntnis davon, dass sein erster Asylantrag rechtskräftig negativ ist. Dies wird nicht bestritten.". Danach macht der Beschwerdeführer andere (als im Antrag angeführte) Gründe für seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend. Dadurch bringt der Beschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck, dass seine Ausführungen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wonach er erst am 14.06.2004 Kenntnis von der Verspätung seiner Berufung erlangt hätte - unrichtig sind. Die zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt somit am 22.10.2001 (an diesem Tag hat die Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Salzburg stattgefunden und nicht am 21.10.2001 wie im Bescheid des Bundesasylamtes und in der dagegen erhobenen Berufung vom 25.11.2001 irrtümlich angeführt) zu laufen und endet somit am 05.11.2001. Der am 20.06.2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich somit als verspätet.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.06.2004 vorgebracht, dass er erst durch die Akteneinsicht seines Rechtsvertreters am 14.06.2004 von der Verspätung seiner Berufung erfahren habe und somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.06.2004 rechtzeitig sei. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.11.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 21.10.2001 (gemeint wohl 22.10.2001) - im Zuge welcher er unter Angabe eines anderen Namens und Geburtsdatums einen zweiten Asylantrag gestellt hat - schon bewusst gewesen sei, dass sein erstes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, zumal er ansonsten keinen neuerlichen Asylantrag gestellt hätte. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und bringt darin wörtlich vor, "Die Behörde römisch eins. Instanz führt aus, der Bw. hätte bereits am 21.10.2001 Kenntnis davon, dass sein erster Asylantrag rechtskräftig negativ ist. Dies wird nicht bestritten.". Danach macht der Beschwerdeführer andere (als im Antrag angeführte) Gründe für seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend. Dadurch bringt der Beschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck, dass seine Ausführungen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wonach er erst am 14.06.2004 Kenntnis von der Verspätung seiner Berufung erlangt hätte - unrichtig sind. Die zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt somit am 22.10.2001 (an diesem Tag hat die Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Salzburg stattgefunden und nicht am 21.10.2001 wie im Bescheid des Bundesasylamtes und in der dagegen erhobenen Berufung vom 25.11.2001 irrtümlich angeführt) zu laufen und endet somit am 05.11.2001. Der am 20.06.2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich somit als verspätet.

Zur Zurückweisung der Berufung (nunmehr Beschwerde) gemäß § 63 Abs 5Zur Zurückweisung der Berufung (nunmehr Beschwerde) gemäß Paragraph 63, Absatz 5

AVG:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs 5 AVG beträgt die Frist, binnen welcher die Partei die Beschwerde einzubringen hat, zwei Wochen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2000, FZ. 00 10.950-BAT, wurde laut dem Verwaltungsakt vom Beschwerdeführer am 27.11.2000 persönlich übernommen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs 5 AVG begann am 27.11.2000 zu laufen und endete mit Ablauf des 11.12.2000. Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 28.12.2000 - und daher verspätet -eingebracht.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Frist, binnen welcher die Partei die Beschwerde einzubringen hat, zwei Wochen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2000, FZ. 00 10.950-BAT, wurde laut dem Verwaltungsakt vom Beschwerdeführer am 27.11.2000 persönlich übernommen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann am 27.11.2000 zu laufen und endete mit Ablauf des 11.12.2000. Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 28.12.2000 - und daher verspätet -eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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