RS Vwgh 2005/6/30 2005/18/0197

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0391 E 4. November 2004 RS 7 (Hier: Das gilt auch für die Behandlung eines (weiteren) Antrags auf Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat gemäß § 57 Abs 2 FrG 1997 unzulässig ist, bei der Beurteilung, ob die Rechtskraft einer früheren Refoulement-Entscheidung der Asylbehörde diesem neuerlichen Feststellungsantrag wegen entschiedener Sache entgegen steht.)

Stammrechtssatz

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180197.X03

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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