Rechtssatz
Rechtssatz 1
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, eventuelle Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten in seinen Aussagen seinen auf seine Minderjährigkeit zurückzuführen und außerdem habe es diverse Missverständnisse gegeben, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie bereits oben angeführt - der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt kein Kind mehr war und von einem 17-jährigen Jugendlichen durchaus erwartet werden kann, genaue Angaben zu den Gründen für seine Ausreise zu machen. Der Beschwerdeführer wurde auch jeweils in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendwohlfahrtträgers als gesetzlicher Vertreter einvernommen und wurde ihm das Einvernahmeprotokoll vor Unterschriftsleistung rückübersetzt. Er hätte also ausreichend Gelegenheit gehabt, etwaige Missverständnisse unmittelbar nach seiner Einvernahme aufzuklären. Die Beanstandung dieser angeblichen Missverständnisse erst im Rahmen der Beschwerde kommt mehr als spät und wird lediglich als Schutzbehauptung qualifiziert.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
12.04.2010