Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Der Aufenthalt in einer Haftanstalt stellt grundsätzlich kein Hindernis dar, um fristgerecht ein Rechtsmittel zu erheben; umso mehr war es dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Vertreter (bloß) über seine Anhaltung in der Untersuchungshaft zu informieren.
Schlagworte
Haft, Wiedereinsetzung, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
15.04.2010