Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stand wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren. Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
15.04.2010