Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
B3 250.669-0/2008/2E
B3 250.669-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX auch XXXX auch XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, gegenDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger, gegen
I. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2004, Zl. 02 08.507-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2004, Zl. 02 08.507-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.
II. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. November 2003, Zl. 02 08.507-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. November 2003, Zl. 02 08.507-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stellte am 2. April 2002 einen Asylantrag.
2. Mit Schreiben vom 3. Jänner 2003 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesasylamt mit, dass er den Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren anwaltlich vertrete.
3. Mit Bescheid vom 26. November 2003, Zl. 02 08.507-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien fest.3. Mit Bescheid vom 26. November 2003, Zl. 02 08.507-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien fest.
4. Dieser Bescheid (in der Folge: Asylbescheid) wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003 zugestellt.
5. Am 27. Februar 2004 langte beim Bundesasylamt ein mit 25. Februar 2004 datierter und am selben Tag zur Post aufgegebener Schriftsatz (Verwaltungsakt, AS 52) des Beschwerdeführers ein, in welchem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Asylbescheid beantragte; damit verband er die Beschwerde gegen den Asylbescheid. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er bis 19. Dezember 2003 in Untersuchungshaft angehalten worden sei und der Asylbescheid seinem Vertreter am 2. Dezember 2003 zugestellt worden sei. Dieser habe vom Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers nicht Bescheid gewusst; Versuche, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, seien erfolglos geblieben. Sein Vertreter habe angenommen, dass der Beschwerdeführer aus Österreich abgereist sei oder abgeschoben worden sei und habe (deshalb) keine Beschwerde eingebracht. Nach der Entlassung aus der Justizanstalt sei der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizei verständigt worden, dass er einen Brief abholen solle. Erst "gegen" 11. Februar 2004 habe er erfahren, dass der abweisende Asylbescheid seinem Vertreter zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Kontakt aufgenommen und ihn beauftragt, eine Beschwerde bzw. einen Wiedereinsetzungsantrag zu "verfassen". Es liege daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Linz vor, wonach der Beschwerdeführer von 10. November bis 19. Dezember 2003 in Untersuchungshaft angehalten worden sei sowie die Kopie des Kuverts eines Schreibens des Vertreters an den Beschwerdeführer, das mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" an den Vertreter rückübermittelt wurde.
6. Mit Schreiben vom 2. März 2004 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, wann er von der Zustellung des Asylbescheides erfahren habe und welche Fremdenbehörde mit ihm Kontakt aufgenommen habe.
7. Mit Schreiben vom 10. März 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass die Bundespolizeidirektion Wels, fremdenpolizeiliches Referat, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen habe. Sein Vertreter habe am 9. März 2004 versucht, Akteneinsicht zu nehmen. Dieser habe die Auskunft erhalten, dass die Ladung das Datum 6. Februar 2004 trage. Dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, sich "binnen Wochenfrist" bei der Fremdenpolizei zu melden. Bereits vor Verstreichen dieser Frist habe er sich nach dem Grund der Ladung erkundigt; dabei sei er an seinen Vertreter verwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe von seinem Vertreter am 11. Februar 2004 erfahren, dass diesem das "Berichtschreiben" über den Asylbescheid von der Post mit dem Vermerk "unbekannt und verzogen" zurückgeschickt worden sei. Sein Vertreter sei daher der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe; tatsächlich sei dieser in der Justizanstalt Linz in der Zeit von 10. November 2003 bis 19. Dezember 2003 in Untersuchungshaft gewesen.
8. Eine Anfrage des Bundesasylamtes an die Fremdenpolizei Wels ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2004 zu dieser vorgeladen worden sei. Ein genaues Datum, wann der Beschwerdeführer erschienen sei, könne jedoch nicht angegeben werden. Dabei sei er über den Verfahrensstand seines Asylverfahrens informiert worden, woraufhin der Beschwerdeführer verlangt habe, mit seinem Vertreter zu telefonieren. Der Beschwerdeführer sei nach dem Telefonat nicht zum fremdenpolizeilichen Referat zurückgekehrt, weshalb er am 25. Februar 2004 neuerlich vorgeladen worden sei.
9. Mit Bescheid vom 6. April 2004, Zl. 02 08.507-BAL, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Anhaltung in Untersuchungshaft möge zwar ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellen, verhindere jedoch nicht die Einbringung einer Berufung, da es möglich sei, die Vertretung von der Anordnung der Untersuchungshaft zu verständigen. Da es sich bei einem Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handle, habe der Beschwerdeführer mit einer behördlichen Entscheidung, welche auch während des Zeitraumes der Inhaftierung möglich sei, rechnen müssen. Da er es unterlassen habe, seinem Vertreter oder dem Bundesasylamt seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, treffe ihn ein Verschuldensgrad, der weit über dem Grad des minderen Versehens im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit "anzusiedeln" sei.9. Mit Bescheid vom 6. April 2004, Zl. 02 08.507-BAL, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Anhaltung in Untersuchungshaft möge zwar ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellen, verhindere jedoch nicht die Einbringung einer Berufung, da es möglich sei, die Vertretung von der Anordnung der Untersuchungshaft zu verständigen. Da es sich bei einem Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handle, habe der Beschwerdeführer mit einer behördlichen Entscheidung, welche auch während des Zeitraumes der Inhaftierung möglich sei, rechnen müssen. Da er es unterlassen habe, seinem Vertreter oder dem Bundesasylamt seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, treffe ihn ein Verschuldensgrad, der weit über dem Grad des minderen Versehens im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit "anzusiedeln" sei.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Untersuchungshaft stelle ein "einschneidendes Erlebnis" dar. In der Untersuchungshaft ginge es in erster Linie darum, deren Aufhebung zu erreichen bzw. die Schuldlosigkeit zu beweisen. Jedem Untersuchungshäftling werde in Österreich ein Pflichtverteidiger beigestellt, sodass der Beschwerdeführer davon habe ausgehen können, dass seine Rechte gewahrt würden. Ein "sorgfältiger" Pflichtverteidiger hätte sich um die "asylrechtlichen Belange sicherlich auch gekümmert" bzw. "pflichtgemäß" den Untersuchungsgefangenen darauf aufmerksam gemacht, dem Bundesasylamt bzw. seinem Rechtsvertreter "Mitteilung zu erstatten". Ein Verschulden würde nur dann vorliegen, wenn trotz Belehrung und Ermahnung des Pflichtverteidigers der Beschwerdeführer nicht Kontakt mit seinem Vertreter aufgenommen hätte.
11. Mit Bescheid vom 2. Juli 2004, Zl. 250.669/1-I/01/04, erkannte der unabhängige Bundesasylsenat dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
2.2. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543; 25.2.2003, 2002/10/0223).2.2. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543; 25.2.2003, 2002/10/0223).
2.3. Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stand wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren. Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 83 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).2.3. Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stand wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren. Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 83 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2.4. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag war die irrtümliche Annahme der Vertreters des Beschwerdeführers, dieser sei aus Österreich abgereist oder abgeschoben worden, weshalb jener keine Beschwerde eingebracht habe, das Ereignis, welches zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt habe. Die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages scheitert jedoch jedenfalls daran, dass dem Beschwerdeführer insofern kein bloß minderer Grad des Versehens für die Fristversäumung anzulasten ist, als seinem Vorbringen nicht entnommen werden kann, er hätte sich in irgendeiner Weise darum bemüht, seinen Vertreter davon in Kenntnis zu setzen, dass er seit 10. November 2003 in Haft sei. Wie oben unter Punkt 2.3. ausgeführt, stellt der Aufenthalt in einer Haftanstalt grundsätzlich kein Hindernis dar, um fristgerecht ein Rechtsmittel zu erheben; umso mehr war es dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Vertreter (bloß) über seine Anhaltung in der Untersuchungshaft zu informieren. Der Einwand, ein "sorgfältiger" Pflichtverteidiger hätte sich um die "asylrechtlichen Belange sicherlich auch gekümmert" bzw. "pflichtgemäß" den Untersuchungsgefangenen darauf aufmerksam gemacht, dem Bundesasylamt bzw. seinem Rechtsvertreter "Mitteilung zu erstatten", kann nicht geteilt werden, da Derartiges nicht in den Aufgabenbereich eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren fällt. Vor diesem Hintergrund muss nicht darauf eingegangen werden, ob der Vertreter auch ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer von sich aus fristgerecht Beschwerde gegen den Asylbescheid erheben hätte müssen.
2.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2004, Zl. 02 08.507-BAL, war daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Asylbescheid:
3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
3.2. Der angefochtene Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2003 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 16. Dezember 2003. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 25. Februar 2004 (siehe oben Pkt. I.5.) und damit verspätet eingebracht.3.2. Der angefochtene Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2003 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 16. Dezember 2003. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 25. Februar 2004 (siehe oben Pkt. römisch eins.5.) und damit verspätet eingebracht.
3.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. November 2003, Zl. 02 08.507-BAL, war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, Haft, Rechtsmittelfrist, Vertretungsverhältnis, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
15.04.2010