RS AsylGH 2010/3/29 D6 319330-2/2009

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Veröffentlicht am 29.03.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass einerseits schon der Umstand, dass sich die Situation für eine alleinerziehende Mutter von vier Kindern in Österreich in vielen Belangen (insb. hinsichtlich des Sozial- und Gesundheitswesens) gewiss einfacher gestaltet als in der Russischen Föderation, zugunsten eines Verbleibes im Bundesgebiet.

Schlagworte

EMRK, familiäre Situation, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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