Norm
AVG §69 Abs2Spruch
D1 258859-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2009 unter der Zl. D1 258859-0/2008/10E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der XXXX, StA.: Weißrussland, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2009 unter der Zl. D1 258859-0/2008/10E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der römisch 40 , StA.: Weißrussland, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag vom 08.01.2010 des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2009 unter der Zl. D1 258859-0/2008/10E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag vom 08.01.2010 des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2009 unter der Zl. D1 258859-0/2008/10E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. 1. Die Antragstellerin brachte am 12.01.2003 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl ein und gab sich dabei als weißrussische Staatsbürgerin namens XXXX aus.römisch eins. 1. Die Antragstellerin brachte am 12.01.2003 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl ein und gab sich dabei als weißrussische Staatsbürgerin namens römisch 40 aus.
2. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.01.2003 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, gab sie im Wesentlichen an, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Redakteurin der XXXX gewesen sei und gleichzeitig eine leitende Position der illegalen XXXX innegehabt habe. Als Ergebnis des immer stärker gewordenen Drucks auf die Presse- und Meinungsfreiheit sei am 08.01.2003 die Redaktion des "XXXX" von Angehörigen einer Spezialeinheit gestürmt worden und habe man dabei alle Ausrüstungsgegenstände beschlagnahmt. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht selbst in der Redaktion aufgehalten habe, sei ihr dies alles von Freunden berichtet worden. Sie habe sodann ihrem Onkel, einem ehemaligen Mitarbeiter des KGB, von dem Vorfall erzählt und habe ihr dieser geraten, das Land zu verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen (AS 3 - 11).2. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.01.2003 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, gab sie im Wesentlichen an, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Redakteurin der römisch 40 gewesen sei und gleichzeitig eine leitende Position der illegalen römisch 40 innegehabt habe. Als Ergebnis des immer stärker gewordenen Drucks auf die Presse- und Meinungsfreiheit sei am 08.01.2003 die Redaktion des "XXXX" von Angehörigen einer Spezialeinheit gestürmt worden und habe man dabei alle Ausrüstungsgegenstände beschlagnahmt. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht selbst in der Redaktion aufgehalten habe, sei ihr dies alles von Freunden berichtet worden. Sie habe sodann ihrem Onkel, einem ehemaligen Mitarbeiter des KGB, von dem Vorfall erzählt und habe ihr dieser geraten, das Land zu verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen (AS 3 - 11).
3. Am 14.01.2003 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine neuerliche Einvernahme mit der Antragstellerin statt, wobei diese - kurz zusammengefasst - angab, dass sie im fünften Studienjahr an der Universität XXXX studiert habe und Redakteurin bei der XXXX gewesen sei. Außerdem sei sie eine der Anführerinnen der inoffiziellen Bewegung "XXXX" gewesen. Ab dem ersten Studienjahr habe sie beispielsweise Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. Am 27. und 28.01.2002 [später korrigiert auf Dezember 2002] habe eine Konferenz der weißrussischen Journalistenassoziation stattgefunden, worüber sie einen langen Artikel für die XXXX geschrieben habe. Am 07.01.2003 sei bereits alles fertig gewesen, als am Morgen des 08.01.2003 die gesamte Auflage von "maskierten Leuten" beschlagnahmt worden sei, die sich bei ihren gerade anwesenden Kollegen auch nach ihrem Aufenthaltsort und ihrer Telefonnummer erkundigt hätten. Nachdem ihr von ihrem Onkel, der ihr schon mehrmals in ähnlichen Angelegenheiten geholfen habe, mitgeteilt worden sei, dass er diesmal nichts für sie tun könne, habe sie mit dessen Hilfe am frühen Morgen des 10.01.2003 das Land verlassen (AS 17 - 25).3. Am 14.01.2003 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine neuerliche Einvernahme mit der Antragstellerin statt, wobei diese - kurz zusammengefasst - angab, dass sie im fünften Studienjahr an der Universität römisch 40 studiert habe und Redakteurin bei der römisch 40 gewesen sei. Außerdem sei sie eine der Anführerinnen der inoffiziellen Bewegung "XXXX" gewesen. Ab dem ersten Studienjahr habe sie beispielsweise Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. Am 27. und 28.01.2002 [später korrigiert auf Dezember 2002] habe eine Konferenz der weißrussischen Journalistenassoziation stattgefunden, worüber sie einen langen Artikel für die römisch 40 geschrieben habe. Am 07.01.2003 sei bereits alles fertig gewesen, als am Morgen des 08.01.2003 die gesamte Auflage von "maskierten Leuten" beschlagnahmt worden sei, die sich bei ihren gerade anwesenden Kollegen auch nach ihrem Aufenthaltsort und ihrer Telefonnummer erkundigt hätten. Nachdem ihr von ihrem Onkel, der ihr schon mehrmals in ähnlichen Angelegenheiten geholfen habe, mitgeteilt worden sei, dass er diesmal nichts für sie tun könne, habe sie mit dessen Hilfe am frühen Morgen des 10.01.2003 das Land verlassen (AS 17 - 25).
4. Am 11.10.2004 erfolgte eine neuerliche Einvernahme der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass sie in den letzten eineinhalb Jahren in Frankreich gelebt habe, da sie gehofft habe, dass sich die Situation in Weißrussland bessern würde und sie nach sechs Monaten oder einem Jahr nach Weißrussland zurückkehren könne. Zwischenzeitlich sei die Situation aber noch komplizierter geworden, da die Telefonate mit ihrer Familie abgehört worden seien und man sogar ihren Onkel Ende XXXX vorgeladen und zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt habe. Sie lege Kopien ihres Inlandspasses und ihrer Geburtsurkunde vor. Die Originale seien bei einer Hausdurchsuchung, die am Donnerstag oder Freitag, nachdem die Zeitungsredaktion gestürmt worden sei, stattgefunden habe, beschlagnahmt worden. Des Weiteren lege sie ein Flugblatt der "XXXX" sowie einen Artikel aus dem Internet vor, in welchem sie auf einem Foto abgebildet sei. Zudem lege sie noch zwei Artikel vor, die von ihr geschrieben worden seien und die ebenfalls im Internet abrufbar seien (AS 53 - 59).4. Am 11.10.2004 erfolgte eine neuerliche Einvernahme der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass sie in den letzten eineinhalb Jahren in Frankreich gelebt habe, da sie gehofft habe, dass sich die Situation in Weißrussland bessern würde und sie nach sechs Monaten oder einem Jahr nach Weißrussland zurückkehren könne. Zwischenzeitlich sei die Situation aber noch komplizierter geworden, da die Telefonate mit ihrer Familie abgehört worden seien und man sogar ihren Onkel Ende römisch 40 vorgeladen und zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt habe. Sie lege Kopien ihres Inlandspasses und ihrer Geburtsurkunde vor. Die Originale seien bei einer Hausdurchsuchung, die am Donnerstag oder Freitag, nachdem die Zeitungsredaktion gestürmt worden sei, stattgefunden habe, beschlagnahmt worden. Des Weiteren lege sie ein Flugblatt der "XXXX" sowie einen Artikel aus dem Internet vor, in welchem sie auf einem Foto abgebildet sei. Zudem lege sie noch zwei Artikel vor, die von ihr geschrieben worden seien und die ebenfalls im Internet abrufbar seien (AS 53 - 59).
5. Am 28.02.2005 wurde die Antragstellerin ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und ihr zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass sie im gegenständlichen Verfahren nicht ihre wahre Identität angeführt und sich fälschlich als XXXX ausgegeben habe, zumal auf den von ihr vorgelegten Dokumentenkopien eindeutig Spuren von Verfälschungen erkennbar seien, die auf die Abänderung des Namens schließen ließen und auch das von ihr erstattete Vorbringen nicht verifiziert werden habe können. Diese gab dazu an, dass es sich um ihre echte Lebensgeschichte handeln würde und sie bei ihren Aussagen bleibe. Sie könne jedoch nicht dafür garantieren, dass keine Manipulationen an den Dokumentenkopien vorgenommen worden seien, zumal sie diese von ihrem Onkel geschickt bekommen habe (AS5. Am 28.02.2005 wurde die Antragstellerin ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und ihr zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass sie im gegenständlichen Verfahren nicht ihre wahre Identität angeführt und sich fälschlich als römisch 40 ausgegeben habe, zumal auf den von ihr vorgelegten Dokumentenkopien eindeutig Spuren von Verfälschungen erkennbar seien, die auf die Abänderung des Namens schließen ließen und auch das von ihr erstattete Vorbringen nicht verifiziert werden habe können. Diese gab dazu an, dass es sich um ihre echte Lebensgeschichte handeln würde und sie bei ihren Aussagen bleibe. Sie könne jedoch nicht dafür garantieren, dass keine Manipulationen an den Dokumentenkopien vorgenommen worden seien, zumal sie diese von ihrem Onkel geschickt bekommen habe (AS
139 - 141).
6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.03.2005, Zl. 03 00.901-BAT, den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt II.) und verfügte zugleich ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Absatz 2 AsylG (Spruchpunkt III.).6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.03.2005, Zl. 03 00.901-BAT, den Asylantrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte zugleich ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
In der dem Bescheid zugrunde liegenden Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass es sich - aufgrund diverser näher ausgeführter Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen - bei den Angaben der Antragstellerin um ein gedankliches Konstrukt handle und auch davon auszugehen sei, dass sie sich einer nicht ihrer Person entsprechenden Identität bedient habe, sodass zusammengefasst nicht glaubhaft sei, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.
7. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.03.2005 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben (AS 209 ff.), in welcher "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend gemacht wurden.
8. Der Asylgerichtshof hat am 22.09.2009 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich-mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin durchgeführt, in welcher diese in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die russische Sprache neuerlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen wurde.
9. Mit Erkenntnis vom 08.10.2009, Zl. D1 258859-0/2008/10E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005, Zl. 03 00.901-BAT, gemäß §7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG mit der Maßgabe ab, dass die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen werde.9. Mit Erkenntnis vom 08.10.2009, Zl. D1 258859-0/2008/10E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005, Zl. 03 00.901-BAT, gemäß §7 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG mit der Maßgabe ab, dass die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen werde.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen angeführt, dass die Antragstellerin weder als Person noch das von ihr erstattete Vorbringen glaubwürdig sei, da sie zugestandenermaßen mehrere Jahre lang eine falsche Identität geführt und diese noch dazu durch manipulierte Dokumentenkopien zu untermauern versucht hätte. Weiters hätten sich die von ihr vorgelegten Internetartikel als Fälschungen herausgestellt und sei ihr Vorbringen durch mehrere Widersprüche geprägt gewesen, sodass insgesamt von einer Unglaubwürdigkeit des behaupteten Sachverhalts auszugehen gewesen sei.
10. Am 08.01.2010 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ein und führte aus, dass seine Mandantin nunmehr zwei Zeugen namhaft machen könne, die bestätigen würden, dass die Antragstellerin an oppositionellen Protestaktionen in Weißrussland teilgenommen habe und aufgrund ihrer regimekritischen Aktivitäten gezwungen gewesen sei, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Vom derzeitigen Aufenthalt der beiden Männer - von denen mittlerweile einer in den Niederlanden und einer in der Tschechischen Republik Asyl erhalten habe - habe die Antragstellerin erst über langwierige Internetrecherchen erfahren, sodass sie kein Verschulden an der Tatsache treffe, dass sie diese "Beweisen" erst jetzt geltend mache. Hinsichtlich der Wahrung der "subjektiven Frist" des § 69 Abs. 2 AVG zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes führte der Rechtsanwalt an, dass die Antragstellerin "von den beiden oben genannten Beweisen konkret am 30.12.2009 erfahren" habe (AS 421 - 429).10. Am 08.01.2010 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ein und führte aus, dass seine Mandantin nunmehr zwei Zeugen namhaft machen könne, die bestätigen würden, dass die Antragstellerin an oppositionellen Protestaktionen in Weißrussland teilgenommen habe und aufgrund ihrer regimekritischen Aktivitäten gezwungen gewesen sei, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Vom derzeitigen Aufenthalt der beiden Männer - von denen mittlerweile einer in den Niederlanden und einer in der Tschechischen Republik Asyl erhalten habe - habe die Antragstellerin erst über langwierige Internetrecherchen erfahren, sodass sie kein Verschulden an der Tatsache treffe, dass sie diese "Beweisen" erst jetzt geltend mache. Hinsichtlich der Wahrung der "subjektiven Frist" des Paragraph 69, Absatz 2, AVG zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes führte der Rechtsanwalt an, dass die Antragstellerin "von den beiden oben genannten Beweisen konkret am 30.12.2009 erfahren" habe (AS 421 - 429).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 08.10.2009, Zl. D1 258859-0/2008/10E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren der nunmehrigen Antragstellerin auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 08.10.2009, Zl. D1 258859-0/2008/10E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren der nunmehrigen Antragstellerin auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, Zl. 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; 25.11.1994, Zl. 94/19/0145; 25.10.1994, Zl. 93/08/0123; 19.02.1992, Zl. 90/12/0224 ua).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, Zl. 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche VwGH 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; 25.11.1994, Zl. 94/19/0145; 25.10.1994, Zl. 93/08/0123; 19.02.1992, Zl. 90/12/0224 ua).
Als neu hervorgekommenes Beweismittel ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "auch die Namhaftmachung eines Zeugen, der in der Lage ist, über ein entscheidungsrelevantes Beweisthema eine Aussage zu machen" anzusehen (VwGH 17.09.1979, Zl. 880/77) und kommen nachträgliche Zeugenaussagen als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 02.06.1982, Zl. 81/03/0151; 05.10.1988, Zl. 88/18/0326; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).Als neu hervorgekommenes Beweismittel ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "auch die Namhaftmachung eines Zeugen, der in der Lage ist, über ein entscheidungsrelevantes Beweisthema eine Aussage zu machen" anzusehen (VwGH 17.09.1979, Zl. 880/77) und kommen nachträgliche Zeugenaussagen als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 02.06.1982, Zl. 81/03/0151; 05.10.1988, Zl. 88/18/0326; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16.02.1994, Zl. 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16.02.1994, Zl. 90/13/0003).
"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand allein, dass die Adresse eines Zeugen erst später bekannt geworden sein mag", stellen hingegen keinen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 09.12.1948, Zl. 0444/48; 22.06.1981, Zl. 1199/79).
Somit ist einerseits festzuhalten, dass das im vorliegenden Fall von der Antragstellerin geltend gemachte Beweisanbot gemäß den eben zitierten Rechtssätzen schon dem Grunde nach keinen tauglichen Wiederaufnahmetatbestand im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellt, da die Antragstellerin die beiden nun geltend gemachten Zeugen laut eigenen Angaben bereits vor vielen Jahren bei der Durchführung gemeinsamer regimekritischer Aktivitäten in Weißrussland kennengelernt habe (vgl. AS 422) und es ihr somit seit Beginn ihres Asylverfahrens in Österreich im Jänner 2003 offengestanden wäre, die in Rede stehenden Personen auch ohne eine allfällige Adressangabe zu erwähnen bzw. als Zeugen für ihr Vorbringen zu benennen, da das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof in diesem Fall aufgrund der in § 28 Asylgesetz 1997 festgelegten Ermittlungspflichten von Amts wegen angehalten gewesen wären, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen.Somit ist einerseits festzuhalten, dass das im vorliegenden Fall von der Antragstellerin geltend gemachte Beweisanbot gemäß den eben zitierten Rechtssätzen schon dem Grunde nach keinen tauglichen Wiederaufnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellt, da die Antragstellerin die beiden nun geltend gemachten Zeugen laut eigenen Angaben bereits vor vielen Jahren bei der Durchführung gemeinsamer regimekritischer Aktivitäten in Weißrussland kennengelernt habe vergleiche AS 422) und es ihr somit seit Beginn ihres Asylverfahrens in Österreich im Jänner 2003 offengestanden wäre, die in Rede stehenden Personen auch ohne eine allfällige Adressangabe zu erwähnen bzw. als Zeugen für ihr Vorbringen zu benennen, da das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof in diesem Fall aufgrund der in Paragraph 28, Asylgesetz 1997 festgelegten Ermittlungspflichten von Amts wegen angehalten gewesen wären, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen.
Nichtsdestotrotz war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegenständlich spruchgemäß zurückzuweisen, da die Einhaltung der in § 69 Abs. 2 erster Satz AVG genannten Frist nicht glaubhaft gemacht werden konnte. So ist es nämlich aufgrund des oben dargelegten Umstandes, dass die Antragstellerin beide nunmehr angeführten Zeugen bereits in ihrem Herkunftsstaat, somit vor ihrer Anfang 2003 erfolgten Ausreise, gekannt habe, nicht möglich, dass sie vom Vorliegen der Umstände (hier: der Existenz der Zeugen), die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG zu rechtfertigen vermögen, erst am 30.12.2009 Kenntnis erlangt hat.Nichtsdestotrotz war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegenständlich spruchgemäß zurückzuweisen, da die Einhaltung der in Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz AVG genannten Frist nicht glaubhaft gemacht werden konnte. So ist es nämlich aufgrund des oben dargelegten Umstandes, dass die Antragstellerin beide nunmehr angeführten Zeugen bereits in ihrem Herkunftsstaat, somit vor ihrer Anfang 2003 erfolgten Ausreise, gekannt habe, nicht möglich, dass sie vom Vorliegen der Umstände (hier: der Existenz der Zeugen), die eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG zu rechtfertigen vermögen, erst am 30.12.2009 Kenntnis erlangt hat.
Der Vollständigkeit halber anzumerken ist noch, dass dem mit 15.12.2009 datierten und am 23.12.2009 von einer Dolmetscherin übersetzten Brief des Zeugen XXXX (Beilage ./5 des Wiederaufnahmeantrages vom 08.01.2010) zu entnehmen ist, dass er aufgrund der Bitte seiner Kollegin (der Antragstellerin) diese "Bestätigung" schreibe, sodass hier sogar ein schriftliches Indiz dafür vorliegt, dass die Antragstellerin den genannten Zeugen jedenfalls vor dem im Antrag angegebenen Datum der Kenntnisnahme der "Beweise", den 30.12.2009, kontaktiert haben muss.Der Vollständigkeit halber anzumerken ist noch, dass dem mit 15.12.2009 datierten und am 23.12.2009 von einer Dolmetscherin übersetzten Brief des Zeugen römisch 40 (Beilage ./5 des Wiederaufnahmeantrages vom 08.01.2010) zu entnehmen ist, dass er aufgrund der Bitte seiner Kollegin (der Antragstellerin) diese "Bestätigung" schreibe, sodass hier sogar ein schriftliches Indiz dafür vorliegt, dass die Antragstellerin den genannten Zeugen jedenfalls vor dem im Antrag angegebenen Datum der Kenntnisnahme der "Beweise", den 30.12.2009, kontaktiert haben muss.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig gestellt worden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
15.04.2010