TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/29 C11 412087-2/2010

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Veröffentlicht am 29.03.2010
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Norm

AVG §71
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Spruch

C11 412.087-1/2010/3E

C11 412.087-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. RODLER über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. WEBER in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. RODLER über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. WEBER in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010,

FZ.10 00.200-BAT, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.FZ.10 00.200-BAT, wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010,

FZ. 10 00.200-BAT wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.FZ. 10 00.200-BAT wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2010 nach illegalem Grenzübertritt beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).

Mit Bescheid vom 13.01.2010, FZ.10 00.200-BAT, des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 13.01.2010, FZ.10 00.200-BAT, des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2010 persönlich beim Bundesasylamt in Traiskirchen zugestellt (Aktenseite 121).

2. Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 29.01.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein; gleichzeitig wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010 dem Beschwerdeführer am selben Tag im Bundesasylamt ausgefolgt worden sei; dabei sei der Beschwerdeführer auch auf die 14-tägige Berufungsfrist hingewiesen worden. Er habe am 20.01.2010 zu seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter gehen wollen, um diesen mit der Einbringung einer Beschwerde zu beauftragen. Er habe jedoch bereits an diesem Tag starkes Fieber gehabt, da er eine Grippe hatte. Das Fieber sei jedoch erst am 27.01.2010 zurückgegangen. Er sei dann erst am 28.01.2010 in der Lage gewesen, einen Anwalt aufzusuchen und habe schließlich am 29.01.2010 seinen Rechtsvertreter aufgesucht.

In der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, er habe Indien aus näher beschriebenen Gründen verlassen und verweist dazu auf seine Angaben vor dem Bundesasylamt.

3. Am 25.02.2010 wurde der Beschwerdeführer ergänzend vom Bundesasylamt zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er geglaubt habe noch einen Brief zu bekommen, da man ihn aufgefordert habe, eine Änderung seines Wohnsitzes bekannt zu geben. Er sei vom 24. bis zum 26. Jänner 2010 krank gewesen. Am Abend des 26.01.2010 habe er dann von einem Mitbewohner erfahren, dass die Berufungsfrist bereits läuft. Er sei deshalb am 27.01.2010 um 16.00 Uhr bei der Caritas gewesen, die jedoch bereits geschlossen war; deswegen habe er nicht berufen können. Am 28.01.2010 sei er erneut zur Caritas gegangen, doch habe man ihm dort gesagt, dass es bereits zu spät sei; er müsse sich selbst einen Rechtsanwalt nehmen. Er sei dann über Vermittlung eines anderen Asylwerbers am 29.01.2010 zu einem Rechtsanwalt gegangen; vorher habe er noch keinen Termin beim Anwalt gehabt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 10 00.200-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde zur Abweisung des Antrages ausgeführt, dass er seine Ausführungen zur Wiedereinsetzung nicht glaubhaft machen hätte können bzw. lägen die Voraussetzungen nicht vor. Er habe sich bei seiner Einvernahme am 25.02.2010 zu den Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz widersprochen bzw. habe er nicht die ihm zumutbare notwendige Sorgfalt walten lassen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 10 00.200-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde zur Abweisung des Antrages ausgeführt, dass er seine Ausführungen zur Wiedereinsetzung nicht glaubhaft machen hätte können bzw. lägen die Voraussetzungen nicht vor. Er habe sich bei seiner Einvernahme am 25.02.2010 zu den Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz widersprochen bzw. habe er nicht die ihm zumutbare notwendige Sorgfalt walten lassen.

4. Mit Schreiben vom 11.03.2010 brachte der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Beschwerde innerhalb offener Frist ein. Diese wird nicht weiter begründet, sondern auf einen ergänzenden ausführlichen begründenden Beschwerdeschriftsatz verwiesen, der innerhalb von 14 Tagen eingebracht werde.

Ein solcher Schriftsatz langte jedoch bis zur Beschlussfassung durch den Asylgerichtshof über die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung zum Wiedereinsetzungsantrag weder beim erkennenden Gericht noch beim Bundesasylamt ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:

A. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.

Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu § 71 AVG). Auch ein Rechtsirrtum (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.) oder eine Krankheit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 35 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen. Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat vergleiche Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu Paragraph 71, AVG). Auch ein Rechtsirrtum (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.) oder eine Krankheit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 35 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen. Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den - rechtzeitig eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung mit seiner Erkrankung vom 24. bis zum 26.01.2010 begründet. Im Fall des Beschwerdeführers endete die Beschwerdefrist jedoch erst mit Ablauf des 27.01.2010. Der Beschwerdeführer war somit bereits nach seinen eigenen Angaben an diesem letzten Tag wieder im Stande, eine Rechtsberatung aufzusuchen und so eine rechtzeitige Beschwerde einzubringen. Somit ist auch der Verhinderungsgrund weggefallen und der Krankheitsfall war auch nicht mehr kausal für die verspätete Einbringung einer Beschwerde (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 36 mit weiteren Hinweisen).2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den - rechtzeitig eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung mit seiner Erkrankung vom 24. bis zum 26.01.2010 begründet. Im Fall des Beschwerdeführers endete die Beschwerdefrist jedoch erst mit Ablauf des 27.01.2010. Der Beschwerdeführer war somit bereits nach seinen eigenen Angaben an diesem letzten Tag wieder im Stande, eine Rechtsberatung aufzusuchen und so eine rechtzeitige Beschwerde einzubringen. Somit ist auch der Verhinderungsgrund weggefallen und der Krankheitsfall war auch nicht mehr kausal für die verspätete Einbringung einer Beschwerde vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 36 mit weiteren Hinweisen).

Darüber hinaus ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch den notwendigen - in diesem Zusammenhang auch einem Asylwerber zumutbaren - Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hat. So hat er bereits einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfahren, dass er eine Beschwerde einbringen muss. Selbst im Schriftsatz zur Wiedereinsetzung räumt der Beschwerdeführer ein, dass er auch auf die 14-tägige Berufungsfrist hingewiesen worden sei; er musste sich daher über der Beginn des Fristenlaufs bereits im Klaren sein. Er hätte sich somit rechtzeitig entweder direkt an das Bundesasylamt (etwa nach der Beiziehung eines nach § 66 AsylG 2005 vorgesehenen Rechtsberaters; vgl. dazu auch die Erkenntnisse des VfGH vom 25.06.2009, U 561/09 und 03.09.2009, U 556/09) oder auch an eine der zahlreichen Beratungsstellen von Nichtregierungs-Organisationen wenden können und um so eine rechtzeitige Beschwerde einzubringen. Schließlich hat er dies zwar auch getan, doch nach seinen Angaben erst um 16:00 Uhr nach Büroschluss der Caritas. Auch eine anwaltliche Rechtshilfe wäre ihm an diesem Tag noch offen gestanden, doch hat er auch diese erst zwei Tage nach Ablauf der Frist in Anspruch genommen.Darüber hinaus ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch den notwendigen - in diesem Zusammenhang auch einem Asylwerber zumutbaren - Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hat. So hat er bereits einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfahren, dass er eine Beschwerde einbringen muss. Selbst im Schriftsatz zur Wiedereinsetzung räumt der Beschwerdeführer ein, dass er auch auf die 14-tägige Berufungsfrist hingewiesen worden sei; er musste sich daher über der Beginn des Fristenlaufs bereits im Klaren sein. Er hätte sich somit rechtzeitig entweder direkt an das Bundesasylamt (etwa nach der Beiziehung eines nach Paragraph 66, AsylG 2005 vorgesehenen Rechtsberaters; vergleiche dazu auch die Erkenntnisse des VfGH vom 25.06.2009, U 561/09 und 03.09.2009, U 556/09) oder auch an eine der zahlreichen Beratungsstellen von Nichtregierungs-Organisationen wenden können und um so eine rechtzeitige Beschwerde einzubringen. Schließlich hat er dies zwar auch getan, doch nach seinen Angaben erst um 16:00 Uhr nach Büroschluss der Caritas. Auch eine anwaltliche Rechtshilfe wäre ihm an diesem Tag noch offen gestanden, doch hat er auch diese erst zwei Tage nach Ablauf der Frist in Anspruch genommen.

Bei diesem Ergebnis ist auch nicht auf die Widersprüche zwischen seinem anwaltlich verfassten Antrag auf Widereinsetzung und seinen Angaben im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.02.2010 einzugehen.

3. Das Bundesasylamt hat zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.

B. Zur Zurückweisung des Asylantrages, des Antrages auf subsidiären Schutz sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien:

1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

2. Der angefochtene Bescheid wurde wie oben ausgeführt, vom Beschwerdeführer verspätet eingebracht.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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