RS Vwgh 2005/7/1 2005/03/0013

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen:) von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (Hinweis E vom 27.9.2001, Zl 99/20/0402, mwN). Unter diesem Gesichtspunkt ist angesichts des Unvermögens des Beschwerdeführers, im Zuge der von der Erstbehörde durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung den Aufbewahrungsort seiner Faustfeuerwaffe richtig anzugeben, die Annahme gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde seine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030013.X01

Im RIS seit

04.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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