Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Dass in einem Verein, mit derartig vielen Fristen, ein Fehler in der Eintragung passiert ist und dieser auch bei der nachfolgenden Kontrolle übersehen wurde, weist noch nicht auf ein per se untaugliches Kontrollsystem zur Verhinderung von Fehlleistungen hin und stellt daher im gegenständlichen Fall aus Sicht des Asylgerichtshofes einen minderen Grad des Versehens dar.
Schlagworte
Fristen, minderer Grad eines Versehens, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
21.04.2010