Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
D8 309802-2/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zahl 09 08.054-BAE, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zahl 09 08.054-BAE, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 08. Juli 2009 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 08.03.2010, Zahl 09 08.054-BAE, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen und ausgeführt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäßMit Bescheid vom 08.03.2010, Zahl 09 08.054-BAE, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen und ausgeführt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß
§ 10 Abs. 4 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.).Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 09.03.2010 nachweislich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 23.03.2010 eingebrachte Beschwerde.
Gegenständlicher Beschwerdeakt wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der Gerichtsabteilung D/8 zugeteilt.
Mit Email vom 26.03.2010 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 26.03.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a (§ 61 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, (Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß
§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der geltenden Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 des Asylgerichtshofes ist ein Richter im Sinne dieser Geschäftsverteilung verhindert, wenn er wegen einer Erkrankung seinen Dienst nicht ausüben kann. Gegenständlicher Beschwerdeakt wurde der Gerichtsabteilung D/8 am 26.03.2010 zugeteilt. Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin des Asylgerichtshofes kann seit 30.03.2010 wegen einer Erkrankung ihren Dienst nicht ausüben und ist somit verhindert.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, der geltenden Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 des Asylgerichtshofes ist ein Richter im Sinne dieser Geschäftsverteilung verhindert, wenn er wegen einer Erkrankung seinen Dienst nicht ausüben kann. Gegenständlicher Beschwerdeakt wurde der Gerichtsabteilung D/8 am 26.03.2010 zugeteilt. Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin des Asylgerichtshofes kann seit 30.03.2010 wegen einer Erkrankung ihren Dienst nicht ausüben und ist somit verhindert.
Gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 der geltenden Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 hat hinsichtlich der Rechtssachen, die dem Leiter einer Gerichtsabteilung der Kammern A, B, C, D und E als Einzelrichter oder als Vorsitzenden des Senates zukommen, als Vertreter des verhinderten Richters jener Richter einzutreten, der dem Senat, dessen Vorsitzender der verhinderte Richter ist, nach § 4 Abs. 1 bis 5 iVm § 8 Abs. 1 als Beisitzer angehört. GemäßGemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, der geltenden Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 hat hinsichtlich der Rechtssachen, die dem Leiter einer Gerichtsabteilung der Kammern A, B, C, D und E als Einzelrichter oder als Vorsitzenden des Senates zukommen, als Vertreter des verhinderten Richters jener Richter einzutreten, der dem Senat, dessen Vorsitzender der verhinderte Richter ist, nach Paragraph 4, Absatz eins bis 5 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, als Beisitzer angehört. Gemäß
§ 4 Abs 4 iVm § 8 Abs. 1 der Geschäftsverteilung ist Beisitzerin der verhinderten Leiterin der Gerichtsabteilung D/8 die Leiterin der Gerichtsabteilung D/7.Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, der Geschäftsverteilung ist Beisitzerin der verhinderten Leiterin der Gerichtsabteilung D/8 die Leiterin der Gerichtsabteilung D/7.
Gemäß § 29 Abs. 5 der geltenden Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 hat im Fall der Verhinderung des Leiters einer Gerichtsabteilung (als Einzelrichter oder als Vorsitzender des Senates) der zuständige Kammervorsitzende den Eintritt des nach den vorangegangenen Bestimmungen vorgesehenen Vertreters zu verfügen. Der Kammervorsitzende der Kammer D verfügte am 31.03.2010 den Eintritt der Leiterin der Gerichtsabteilung D/7 als Vertreterin der verhinderten Leiterin der Gerichtsabteilung D/8.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, der geltenden Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 hat im Fall der Verhinderung des Leiters einer Gerichtsabteilung (als Einzelrichter oder als Vorsitzender des Senates) der zuständige Kammervorsitzende den Eintritt des nach den vorangegangenen Bestimmungen vorgesehenen Vertreters zu verfügen. Der Kammervorsitzende der Kammer D verfügte am 31.03.2010 den Eintritt der Leiterin der Gerichtsabteilung D/7 als Vertreterin der verhinderten Leiterin der Gerichtsabteilung D/8.
Gemäß § 30 Abs. 1 der geltenden Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 ist der Vertreter eines verhinderten Leiters einer Gerichtsabteilung während der Dauer der Verhinderung berechtigt, als Einzelrichter oder als Vorsitzender des Senates alle unaufschiebbaren Verfahrensschritte zu setzen, bis die Verhinderung des Leiters der Gerichtsabteilung beendet oder die betreffende Rechtssache dem verhinderten Richter mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen worden ist. Der Vertreter ist berechtigt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Leiterin der Gerichtsabteilung D/7 ist daher als Vertreterin der verhinderten Leiterin der Gerichtsabteilung D/8 berechtigt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, der geltenden Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 ist der Vertreter eines verhinderten Leiters einer Gerichtsabteilung während der Dauer der Verhinderung berechtigt, als Einzelrichter oder als Vorsitzender des Senates alle unaufschiebbaren Verfahrensschritte zu setzen, bis die Verhinderung des Leiters der Gerichtsabteilung beendet oder die betreffende Rechtssache dem verhinderten Richter mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen worden ist. Der Vertreter ist berechtigt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Leiterin der Gerichtsabteilung D/7 ist daher als Vertreterin der verhinderten Leiterin der Gerichtsabteilung D/8 berechtigt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II.3. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würderömisch zwei.3. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
(§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).(Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
Im vorliegenden Fall wurden im Verfahren unter anderem psychische bzw. gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin vorgebracht und ein entsprechendes Beweismittel vorgelegt. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den in Aussicht genommenen Zielstaat im konkreten Fall der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
13.04.2010