Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Kinder des Erstbeschwerdeführers stehen im zwölften, vierzehnten und neunzehnten Lebensjahr; sie haben vor der mit ihren Eltern erfolgten illegalen Einreise nach Österreich den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie ihre Muttersprache gelernt und ihre erste Sozialisierung erfahren haben. Daher ist auch nach erreichter Integration in das österreichische Schulsystem davon auszugehen, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.
Schlagworte
Integration, Interessensabwägung, Privatleben, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
21.04.2010