RS AsylGH 2010/3/31 A1 412149-1/2010

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Veröffentlicht am 31.03.2010
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Rechtssatz 1

Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er mit einer tschechischen Staatsbürgerin verlobt ist, dieser Einigriff in das Privat- und Familienleben ist jedoch erst von sehr kurzer Dauer, bedenkt man, dass seine Verlobte erst seit XXXX rechtskräftig geschieden ist. Es handelt sich also erst um eine nicht sehr lange dauernde Beziehung, sodass die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht in hohem Maße gegeben ist.Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er mit einer tschechischen Staatsbürgerin verlobt ist, dieser Einigriff in das Privat- und Familienleben ist jedoch erst von sehr kurzer Dauer, bedenkt man, dass seine Verlobte erst seit römisch 40 rechtskräftig geschieden ist. Es handelt sich also erst um eine nicht sehr lange dauernde Beziehung, sodass die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht in hohem Maße gegeben ist.

Schlagworte

Intensität, Interessensabwägung, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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